{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00079_25-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209851&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae5b72ad7d6b6c74db287d06ff169266"}, "Num": [" SB.2009.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  SB.2009.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  SB.2009.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.25.0  SB.2009.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer\r(2. Rechtsgang) | Verrechnung von Grundst\u00fcckgewinnen mit Gesch\u00e4ftsverlusten; Verfassungswidrigkeit (siehe auch SB.2008.00047 vom 10.12.2008) Aus dem StHG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch ein Verbot, Gesch\u00e4ftsverluste mit Grundst\u00fcckgewinnen zu verrechnen. Den Kantonen kommt daher ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der einzig durch die Bundesverfassung eingeschr\u00e4nkt wird (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die fehlende M\u00f6glichkeit der Verlustverrechnung im Kanton Z\u00fcrich nicht der Verfassung widerspreche (SB.2002.00068 vom 18.12.2002). In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht indessen seine Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht ge\u00e4ndert und die bisher nicht bestehende grundst\u00fcckgewinnsteuerliche Verrechnung von Ausscheidungsverlusten stufenweise zugelassen. Aufgrunddessen k\u00f6nnen ausserkantonale Unternehmen ihre im Kanton Z\u00fcrich erzielten Grundst\u00fcckgewinne mit Gesch\u00e4ftsverlusten verrechnen, w\u00e4hrend dies innerkantonalen Unternehmen mangels gesetzlicher Grundlage versagt bleibt. Dadurch werden Letztere systematisch benachteiligt, was vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht standh\u00e4lt. Die fehlende M\u00f6glichkeit der Verlustverrechnung f\u00fcr innerkantonale Unternehmen erweist sich demnach als verfassungswidrig (E. 3.1 und 3.2). Aufgrund des erheblichen Regelungsdefizits, das bei einem Eingreifen des Verwaltungsgerichts entstehen w\u00fcrde, und der Tatsache, dass sich der verfassungswidrige Zustand im konkreten Fall kaum nachteilig f\u00fcr die Pflichtige ausgewirkt hat, bel\u00e4sst es das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Es obliegt dem Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen (E. 3.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:27", "Checksum": "4ffcfe7651d2db0d9ccdb9241f9f0ac2"}