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Geschäftsnummer: SB.2009.00090  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerhoheit (ab 2007)


Steuerhoheit bei einer ledigen Person

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (E. 2.2). Auch bei ledigen Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Eltern, Geschwister etc.) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen - etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt - zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen (E. 2.2.2).

Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort - vorliegend im Kanton Zürich - sein Steuerdomizil hat (E. 2.3 und 3.1). Aufgrund der Beweislastverteilung muss der Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, somit nachweisen, dass er regelmässig nach E zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Dieser Beweis misslingt dem Beschwerdeführer mangels Substanziierung besonders enger familiärer Beziehungen zu E (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSORT
BEWEISLAST
BEWEISLASTVERTEILUNG
BEWEISLOSIGKEIT
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
FAMILIE
FAMILIENANGEHÖRIGE
GESCHWISTER
LEBENSINTERESSEN
LEBENSMITTELPUNKT
STEUERHOHEIT
SUBSTANZIIERUNGSMANGEL
UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE/-R
VEREIN
WOHNSITZ
WOHNSITZKANTON
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
Art. 127 Abs. III BV
§ 3 Abs. I StG
§ 3 Abs. II StG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00090

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. März 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Steuerhoheit (ab 2007),

hat sich ergeben:

I.  

Der ledige, 1949 geborene A lebt seit Oktober 1980 als Wochenaufenthalter in C, wo er eine selbst möblierte 1-Zimmer-Wohnung bewohnt. Fünf Tage pro Woche arbeitet er in H bei der Firma D als Mitarbeiter für besondere Aufgaben. Seine Schriften hat er in E (Kanton F) deponiert, wo er eine Wohnung gemietet hat und seit 35 Jahren Mitglied im Club E ist.

Mit Vorentscheid vom 24. November 2008 beanspruchte das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2007 die Steuerhoheit über A für den Kanton Zürich.

Am 12. Februar 2009 wies das kantonale Steueramt die dagegen erhobene Einsprache ab.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 18. Juni 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. September 2009 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Steuerrekurskommission I sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zürich habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An- und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

2.2 Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbs­tätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).

2.2.1 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5).

2.2.2 Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl. BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006, 2P.159/2006 E. 2.2; BGr, 17. Juni 2004, 2P.179/2003 E. 2.3, www.bger.ch).

2.3 Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008 E. 3.2 sowie BGr, 19. März 2008, 2C_748/2008 E. 3.2 mit Hinweisen, www.bger.ch; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c; BGE 125 I 54 E. 3a).

3.  

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 befindet. Da sich der ledige Beschwerdeführer seit 1980 unter der Woche unbestrittenermassen in C aufhält und in der Nachbargemeinde H eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die natürliche Vermutung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz in C befindet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, muss der Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, somit nachweisen, dass er regelmässig nach E zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält.

3.2 Dass der Beschwerdeführer an den Wochenenden regelmässig nach E zurückkehrt, erscheint durchaus glaubhaft und wird von der Vorinstanz deshalb auch nicht infrage gestellt. Denn es wäre in der Tat nicht einleuchtend, dass "jemand, der im Zürcher Agglomerations-Gürtel eine kleine 1-Zimmer-Wohnung und im ruhigen und ländlichen E eine 4-Zimmer-Wohnung mit 940 m2 Umschwung besitzt, seine Wochenenden und übrige Freizeit dort verbringt".

Zudem hat der Beschwerdeführer in E einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist Abonnent der Zeitung G und nimmt aktiv am Vereinsleben teil, wie aus dem Schreiben des Clubs E vom 7. August 2009 hervorgeht. Dass die Vorinstanz bemängelt hat, es fehle an einer genauen Übersicht über Zeit und Raum der mit dem Vereinsleben verbundenen Aktivitäten, ist nicht zu beanstanden, obliegt es doch dem Beschwerdeführer, mittels Nachweises besonders intensiver Beziehungen zu E die bestehende Vermutung umzustossen. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer selber im Einsprache- und Rekursverfahren angeboten, dass "diese überaus aktive Vereinstätigkeit jederzeit belegt werden" könne (Beschwerdeschrift, S. 11, Rz. 54). Sein Vorwurf, dass keine derartigen Beweisstücke existierten oder ihnen ohnehin ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen würde, steht somit im Widerspruch zu seinem eigenen Beweisangebot. Die Ausführungen im erwähnten Schreiben des Clubs E, das mit der Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, sind diesbezüglich zwar sehr allgemein gehalten. Immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer "äusserst aktiv" ist und an den Vereinsanlässen "regelmässig teilnimmt".

Aber selbst wenn man damit die behaupteten Vereinsaktivitäten zugunsten des Beschwerdeführers als genügend substanziiert erachtete, fehlt es im vorliegenden Fall an der Substanziierung der besonders engen familiären Beziehungen zu E. Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht feststellt, geht es nicht nur (aber auch) um die Quantität, sondern vor allem um die Qualität der familiären Beziehungen. Nichtsdestotrotz unterlässt er es auch im Beschwerdeverfahren, eine besonders intensive, über den üblichen Rahmen hinausgehende familiäre Beziehung zu wenigstens einer Schwester zu substanziieren bzw. nachzuweisen. Dass er mit ihr – während der Wochenenden – eine Wohnung teilt, ist noch nichts Aussergewöhnliches. So geht die bundesgerichtliche Praxis bei Steuerpflichtigen, die das 30. Altersjahr überschritten haben oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhalten, grundsätzlich davon aus, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie nicht mehr so stark sind, auch wenn sie regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurückkehren und dort mit Familienangehörigen unter einem Dach leben (vgl. z.B. BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008 E. 3.3, www.bger.ch). Die Behauptung, dass die Schwester auf die Unterstützung des Beschwerdeführers "in allgemeinen Belangen" angewiesen sei, wird nicht weiter dargelegt. Im Übrigen fehlen hinreichend substanziierte Hinweise für eine besonders enge familiäre Beziehung.

Nach dem Gesagten lassen die Vereinsaktivität und die gesellschaftlichen Beziehungen zwar auf eine Verbundenheit des Beschwerdeführers mit E schliessen. Mangels Substanziierung besonders enger familiärer Beziehungen zu E misslingt dem Beschwerdeführer jedoch die Entkräftung der natürlichen Vermutung zugunsten der zürcherischen Steuerhoheit. Dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen in und zu C bzw. zum Kanton Zürich haben soll, ändert an dieser Beurteilung nichts. Aufgrund der Beweislastverteilung (siehe E. 2.3) hätte ohnehin nicht der Beschwerdeführer das Nichtvorhandensein solcher Beziehungen, sondern der Kanton Zürich das Gegenteil zu beweisen, sofern es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, die Vermutung umzustossen.

3.3 Der Beschwerdeführer hat es versäumt, eine substanziierte Darstellung seiner (familiären) Beziehungen zu E zu geben, welche die zugunsten der zürcherischen Steuerhoheit bestehende Vermutung zu entkräften vermochte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass der Kanton Zürich seine Steuerhoheit während 27 Jahren nicht Anspruch genommen und die Gemeinde C den Ausweis des Beschwerdeführers als Wochenaufenthalter bis 30. November 2008 verlängert hat, ist unerheblich. Denn bei periodisch zu erhebenden Steuern wird das Steuerrechtsverhältnis zeitlich begrenzt durch die einzelnen Steuerperioden. Im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen Steuerperiode kann daher sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüft und, sofern erforderlich, abweichend gewürdigt werden (BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4). Dem steht auch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nicht entgegen (BGr, 3. Mai 1999, StE 2000 A 21.14 Nr. 13).

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und bleibt ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…