{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00090_2010-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209489&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f35fc7c2ca64290eb60e2461972d1aa"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2009.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2010  SB.2009.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2010  SB.2009.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2010  SB.2009.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (ab 2007) | Steuerhoheit bei einer ledigen Person H\u00e4lt sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die st\u00e4rkeren Bindungen bestehen. Bei unselbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tigen Steuerpflichtigen ist das gew\u00f6hnlich der Ort, wo sie f\u00fcr l\u00e4ngere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der t\u00e4glichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (E. 2.2). Auch bei ledigen Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Eltern, Geschwister etc.) aufh\u00e4lt, als st\u00e4rker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie t\u00e4glich oder an den Wochenenden regelm\u00e4ssig an den Familienort zur\u00fcckkehren. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu ber\u00fccksichtigen, ob weitere als nur famili\u00e4re Beziehungen - etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgepr\u00e4gte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt - zum einen oder anderen Ort ein \u00dcbergewicht begr\u00fcnden (E. 2.2.2). Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich w\u00e4hrend der Woche aufh\u00e4lt, eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, begr\u00fcndet nach der Rechtsprechung die nat\u00fcrliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort - vorliegend im Kanton Z\u00fcrich - sein Steuerdomizil hat (E. 2.3 und 3.1). Aufgrund der Beweislastverteilung muss der Beschwerdef\u00fchrer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Z\u00fcrich wendet, somit nachweisen, dass er regelm\u00e4ssig nach E zur\u00fcckkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gr\u00fcnden besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls pers\u00f6nliche Beziehungen zu diesem Ort unterh\u00e4lt. Dieser Beweis misslingt dem Beschwerdef\u00fchrer mangels Substanziierung besonders enger famili\u00e4rer Beziehungen zu E (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:04", "Checksum": "00ae786aeef1b59206b42012724654e2"}