{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00104_25-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209946&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08b0f9cc3428488256f48a29221512ad"}, "Num": [" SB.2009.00104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  SB.2009.00104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  SB.2009.00104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.25.0  SB.2009.00104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Ruling Ein g\u00fcltiger Vorentscheid erlangt Rechtswirkung im Veranlagungsverfahren, wenn und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist (E.2.2). Dass der Rulingantrag vom Pflichtigen nicht in seiner Eigenschaft als Anleger, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der Beauftragten des hinter der Einf\u00fchrung des Anlageprodukts stehenden Finanzinstituts gestellt worden war, verhindert nicht, dass er sich grunds\u00e4tzlich auf die Drittwirkung des Rulings berufen kann (E.2.4). Voraussetzung f\u00fcr die Verbindlichkeit eines Vorentscheids ist unter anderem, dass der Sachverhalt, auf den sich die Auskunft bezieht, den Steuerbeh\u00f6rden konkret, korrekt und vollst\u00e4ndig dargelegt worden ist. Ob dem Antragsteller mit Blick auf den verwirklichten Gesamtsachverhalt gezielte Unterlassungen vorzuwerfen sind, kann hier offen gelassen werden (E.3). Unrichtige Zusicherungen, Ausk\u00fcnfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Beh\u00f6rden k\u00f6nnen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur eine Bindungswirkung entfalten, wenn - von den weiteren Voraussetzungen abgesehen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die ohne Nachteil nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Weil der Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige seine Investition get\u00e4tigt hatte, nicht untersucht worden ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollst\u00e4ndig festgestellt (E.4).  R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:29", "Checksum": "78e91ea10def1aca6ecdea04287fff38"}