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Geschäftsnummer: SB.2009.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2005


Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil:
Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Sollte ein solcher Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist (E. 2.1.2).
Rückweisung.
 
Stichworte:
DRITTVERGLEICH
GELDWERTE LEISTUNG
GELDWERTER VORTEIL
MITARBEITERRABATT
RABATT
Rechtsnormen:
§ 17 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00106

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. März 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,
 

2.    B,
 

beide vertreten durch E AG,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005,

hat sich ergeben:

I.  

Der mit B, geborene F, verheiratete A ist Vertriebsleiter der Zweigniederlassung C der D GmbH. Der Lohnausweis für die Steuerperiode 2005 enthielt unter der Rubrik Bemerkungen den Hinweis "Gewährung eines Mitarbeiter-Rabattes auf dem Kaufpreis eines Fertighauses; Selbstkosten des Arbeitgebers / Lieferanten sind gedeckt". Nachdem die Eheleute A und B auf Verlangen des kantonalen Steueramts verschiedene Unterlagen betreffend den Hauskauf und den Mitarbeiterrabatt eingereicht hatten, wurden sie am 3. September 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt, wobei das deklarierte Einkommen um den Mitarbeiterrabatt von Fr. ….- für den Kauf eines D-Hauses erhöht wurde.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Es diskontierte den Rabatt auf fünf Jahre, weil dieser bei einem Verkauf der Liegenschaft innert fünf Jahren seit Erwerb zurückbezahlt werden müsse.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 8. September 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen; eventualiter sei das steuerbare Einkommen um Fr ….- zu reduzieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Nach § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar.

2.1.1 Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Geldwert ist jede Leistung, durch die dem Steuerpflichtigen ein Vorteil zufliesst und durch die er eine Ausgabe ersparen kann, welche er sonst aus dem Einkommen hätte tätigen müssen (BGr, 29. November 2006, 2A.381/2006, E. 2.3.1, www.bger.ch; RB 1980 Nr. 38; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 17 N. 28 und 41).

2.1.2 Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Danach müssen Leistung und Gegenleistung angemessen sein, das heisst das Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zu Konditionen geschlossen werden, wie sie auch bei einem Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 659 f.). Sollte ein solcher Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Diesfalls ist jedoch zusätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Waren ausschliesslich zu seinem Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt (so auch die Wegleitung der SSK und EStV zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Rz. 62).

2.1.3 Dem pflichtigen Ehemann wurde als Mitarbeiter der D GmbH auf dem Kaufpreis des D-Hauses ein Mitarbeiterrabatt von 15 % gegenüber dem Listenpreis gewährt. Die Mitarbeitereigenschaft reicht jedoch nach dem Gesagten (siehe E. 2.1.2) noch nicht aus, um den Mitarbeiterrabatt der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob der gewährte Mitarbeiterrabatt dem Drittvergleich standhält. Indem die Vorinstanzen den vollen Mitarbeiterrabatt (unter Berücksichtigung einer Diskontierung auf dem Zeitraum der Verkaufssperre) aufgerechnet haben, scheinen sie davon auszugehen, dass Drittpersonen kein, und zwar auch kein tieferer, Rabatt gewährt worden wäre. Dass eine solche Annahme unzutreffend ist, haben die Pflichtigen aufgezeigt; aus der Bestätigung des Arbeitgebers und den sechs eingereichten Verträgen gehen nämlich Rabatte zwischen 8,68 % und 15,35 % hervor. Die Vorinstanzen halten diese Verträge und die Bestätigung des Arbeitgebers jedoch für ungenügend, um zu ermitteln, ob auch Dritten ein Rabatt in der Höhe des dem Mitarbeiter gewährten zugestanden worden wären. Bestreitet die Steuerbehörde allerdings sowohl die Massgeblichkeit der ins Recht gelegten Beweismittel als auch, dass der Mitarbeiterrabatt einem Drittvergleich standhält, obliegt ihr der Nachweis für ihre Sachdarstellung (vgl. zur Beweislast beim Drittvergleich Zweifel/Hunziker, 668 f. und 686 f.). Deshalb wird die Rekurskommission – unter Mitwirkung der Pflichtigen – abzuklären haben, inwieweit ein Rabatt von 15 % auch gegenüber Dritten gewährt wurde. Erweist sich der infolge des Drittvergleichs ermittelte Rabatt als geringer, darf die Besteuerung nur auf der Differenz zwischen demjenigen Rabatt, der dem Drittvergleich standhält, und dem Mitarbeiterrabatt von 15 % erfolgen. Ausserdem ist der fünfjährigen Verkaufssperre wiederum mittels einer Diskontierung Rechnung zu tragen.

Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die Sache ist zum Neuentscheid an die Rekurskommission I zurückzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), welcher den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission I im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
a    2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 600.- zu bezahlen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…