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SB.2009.00108
Entscheid
der 2. Kammer
vom 20. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG, Beschwerdeführende,
gegen
D, Beschwerdegegner,
betreffend Ausstand, hat sich ergeben: I. A. Nachdem die Eheleute A und B für das Steuerjahr 1998 unter Annahme einer Zwischeneinschätzung auf den 1. Januar 1998 infolge der Pensionierung des Ehemannes rechtskräftig eingeschätzt worden waren, reichten sie im Rahmen der Einschätzung bezüglich ausserordentlicher Einkünfte des Jahres 1998 unter anderem einen Lohnausweis für das erste Halbjahr 1998 ein. Aufgrund der Vermutung, die Zwischeneinschätzung sei zu Unrecht auf den 1. Januar 1998 erfolgt, eröffnete das kantonale Steueramt per 12. April bzw. (ergänzend) per 24. April 2002 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2003 setzte das kantonale Steueramt eine Nachsteuer (ohne Zins) von Fr. … fest. B. Den dagegen gerichteten Rekurs der Eheleute A und B hiess das Verwaltungsgericht am 28. April 2004 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache mit Blick auf die im Einspracheentscheid erfolgte, ungenügend angekündigte Verböserung zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zum Erlass einer neuen Nachsteuerverfügung an das kantonale Steueramt zurück. Nach Vornahme der mündlichen Anhörung erliess das kantonale Steueramt am 3. März 2008 eine neue Verfügung, worin es die Einsprache abwies und das der Nachsteuer unterliegende Einkommen weiter anhob. Damit erhöhte sich die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. …. C. Das Verwaltungsgericht hiess am 10. Dezember 2008 auch den hiergegen gerichteten Rekurs der Eheleute A und B wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der erneuten – ebenfalls ungenügend angekündigten – Verböserung im Einspracheentscheid teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. Im dritten Rechtsgang wurde der bisher für das kantonale Steueramt handelnde Juristische Sekretär der Dienstabteilung Spezialdienste, E, durch D ersetzt. Die gegen den Erstgenannten bei der Finanzdirektion erhobene Aufsichtsbeschwerde der Eheleute A und B vom 11. Februar 2009 erwies sich damit als gegenstandslos, worauf das Verfahren am 21. April 2009 abgeschrieben wurde. Bereits am 16. April 2009 hatte D zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Eheleuten A und B und unter Hinweis auf die "per 8. Jan. 2009 zugestellten Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen" Frist angesetzt, um "nach Massgabe der per 8. Jan. 2009 mitgeteilten Hinweise und Beilagen" eine Stellungnahme einzureichen. Die Frist wurde auf Ersuchen des Vertreters der Eheleute zweimal erstreckt, letztmals bis 22. Juni 2009. II. Am 19. Juni 2009 liessen A und B "Aufsichtbeschwerde (Ausstandsbegehren)" an die Finanzdirektion erheben mit dem Antrag, "es sei das Verfahren einer andern Abteilung als der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich, evtl. zumindest einer andern Person als Herrn D zuzuteilen." Mit Verfügung vom 9. September 2009 trat die Finanzdirektion auf das Ausstandsbegehren gegen die Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts nicht ein und wies das Ausstandsbegehren gegen D ab. III. Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, "es sei das Verfahren einer andern Person als Herrn D zuzuteilen". Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. D schloss in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Finanzdirektion verspätet nach Ablauf der vom Präsidenten der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts gesetzten Frist. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Die Finanzdirektion erfüllt als verwaltungsinterne Instanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht. Können deren Entscheide über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden nicht schon aufgrund der geltenden Regelung des Steuergesetzes an eine Gerichtsinstanz – die Steuerrekurskommissionen oder das Verwaltungsgericht – weitergezogen werden, hat nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen Entscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008, "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5). 2. 2.1 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet laut § 119 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei Kollegialbehörden die Kollegialbehörde. Nach § 110 StG stehen die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der Finanzdirektion. Hieraus ist in ständiger Praxis der Schluss gezogen worden, dass bei Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des kantonalen Steueramts die Finanzdirektion als "vorgesetzte Behörde" gelte (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 119 N. 37). Ob diese Auslegung begründet ist oder ob es nicht vielmehr nahe liegt, die Amtsleitung des kantonalen Steueramts als vorgesetzte Behörde zu betrachten, kann dahingestellt bleiben, denn die Beschwerdeführenden werden dadurch, dass die Finanzdirektion und damit die Aufsichtsbehörde des Steueramts über das Ausstandsbegehren entschieden hat, nicht benachteiligt. Das Steuergesetz schweigt sich indessen – anders als bei Entscheiden über Aufsichtsbeschwerden gegen Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden, die gemäss § 111 Abs. 2 StG an den Regierungsrat weitergezogen werden können – darüber aus, ob und bejahendenfalls bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion über das Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden angefochten werden kann. 2.2 Der Entscheid, mit welchem im Rahmen eines Verfahrens selbständig und nicht in Verbindung mit dem Endentscheid über ein Ausstandsbegehren befunden wird, bildet einen Zwischenentscheid. Derartige Zwischenentscheide können nach einem Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (SB.2008.00077, www.vgrzh.ch) in Änderung seiner früheren Rechtsprechung (RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9 = ZStP 200, 292; RB 1999 Nr. 151; RB 1998 Nr. 147) nur noch selbständig angefochten werden. Denn entsprechend der Verfahrensordnung des Bundesgerichts von Art. 92 BGG müssen Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten das Recht auf deren Anfechtung verwirkt (Art. 92 Abs. 2 BGG). Dies ergibt sich ferner aus dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung, weil das Verfahrensrecht – und damit die Ausstandsregelung – zum harmonisierten Bereich des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 gehört und Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 ausdrücklich die selbständige Anfechtbarkeit von Ausstandsentscheiden der Veranlagungsbehörden vorsieht. 2.3 Im System der gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich der streitbetroffene selbständig eröffnete Ausstandsentscheid der Sache nach als ein im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend Nachsteuer ergangener Zwischenentscheid, auch wenn er im vorliegenden Fall nicht von der Amtsleitung des kantonalen Steueramts als "vorgesetzte Behörde", sondern von der ihr übergeordneten Finanzdirektion gefällt worden ist. Die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids hat im Licht des gesetzlichen Instanzenzugs sachgerechterweise durch Rekurs an das in der Sache selber zuständige Verwaltungsgericht (§ 162 Abs. 3 Satz 1 StG) zu erfolgen. Die vorliegend gefundene Lösung genügt einerseits der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und fügt sich anderseits in die gesetzliche Ordnung des Instanzenzugs ein, indem das für den Weiterzug in der Sache zuständige Gericht auch für die Beurteilung der Anfechtung von Ausstandsentscheiden zuständig erklärt wird. Für die vorliegende Beschwerde sind daher die Bestimmungen über den Rekurs im Sinn von § 147 ff. in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG anwendbar. Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführenden verlangen, "es sei das Verfahren einer andern Person als Herrn D zuzuteilen". Denn die Zuteilung von Verfahren an Juristische Sekretäre des kantonalen Steueramts ist eine Angelegenheit der Verwaltung, die gegebenenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde (§ 110 f. StG) gerügt werden kann. Einzutreten ist jedoch auf das damit sinngemäss verbundene Ausstandsbegehren gegen D. 3. 3.1 Wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist gemäss § 119 Abs. 1 StG verpflichtet, unter anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte (lit. d). 3.2 Aus welchem Grund D befangen sein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Er hat einzig im Sinn der Anweisung des Verwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid vom 10. Dezember 2008 gehandelt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör mit Bezug auf die im zweiten Rechtsgang vorgenommene, jedoch nicht gehörig angekündigte reformatio in peius gewährt. Weshalb er die Verfügung der Finanzdirektion vom 21. April 2009, womit die gegen den bisherigen im Verfahren handelnden Juristischen Sekretär E erhobene Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wurde, hätte abwarten müssen, bevor er den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährte, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Das Ausstandsgesuch erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |