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Geschäftsnummer: SB.2009.00120  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2007


Abzugsfähigkeit von Kurtaxe und Zweitwohnungssteuern

Liegenschaftensteuern bilden abzugsfähige Unterhaltskosten, sofern sie als vom Eigentümer zu tragende Objektsteuern gelten. Weder die Kurtaxe noch die Zweitwohnungssteuer stellen Objektsteuern dar, sondern nicht abzugsfähige Lebensunterhaltskosten (E. 1.2.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUFWANDSTEUERN
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
OBJEKTSTEUER
STEUERHARMONISIERUNG
UNTERHALTSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I StG
§ 25 StG
§ 30 Abs. II StG
§ 30 Abs. V StG
§ 33 StG
Art. 9 Abs. I StHG
Art. 9 Abs. IU StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00120

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007,

hat sich ergeben:

I.  

Der mit B verheiratete A ist Eigentümer der Liegenschaft C-Strasse 01 in D, Land E. Die Eheleute machten für die Liegenschaft Unterhaltskosten im Jahr 2007 von insgesamt Fr. … geltend, entsprechend € … zum Kurs von Fr. …. Die Kosten enthielten unter anderem Beträge von total € … bzw. Fr. … für die Grundsteuer von € … bzw. Fr. …, die Zweitwohnungssteuer von € … bzw. Fr. … und die Kurtaxe von € … bzw. Fr. …. Die Eheleute wurden vom kantonalen Steueramt am 10. Oktober 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Das Steueramt liess dabei lediglich die Unterhaltspauschale von 20 % des Eigenmietwerts von Fr. …, mithin Fr. …, zum Abzug zu. Zur Begründung führte es an: "Diverse […] geltend gemachte Kosten für die Liegenschaft stellen keinen Liegenschaftsunterhalt, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (Steuern und Gebühren)".

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 6. Januar 2009 ab, da "sowohl die im Land E angefallene Zweitwohnungssteuer als auch die angefallene Steuer aufgrund wirtschaftlicher Steuerpflicht im Land E […] keinen Liegenschaftsunterhalt" bildeten.

II.  

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels am 28. September 2009 ab. Er erwog, abzugsfähig seien lediglich Kosten von gesamthaft € … bzw. Fr. … für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Gartenunterhalt. Nicht abzugsfähig seien die Zweitwohnungssteuer, die Kurtaxe, die "Abfall-Jahresgebühr", die "Abfall-Gebühr Restmüll", die "Abfall-Gebühr Biomüll", die Kosten für "Wasser/Abwasser", "Kaminfeger" und "Elektrisch" sowie die "Rundfunkgebühr". Deshalb müsse es beim Abzug der Unterhaltspauschale von Fr. … sein Bewenden haben.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. November 2009 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, es sei ihnen ein Abzug für die Unterhaltskosten der Liegenschaft im Land E von Fr. …, nämlich die von der Steuerrekurskommission III anerkannten Kosten von Fr. … zuzüglich die von ihr nicht zugelassenen Zweitwohnungssteuer von Fr. … und die Kurtaxe von Fr. …, zu gewähren.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Steuerbar sind gemäss § 21 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte (unter anderem) aus Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Abs. 1 lit. b). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 25 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können nach § 30 StG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Abs. 2 Satz 1), wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen kann (Abs. 5). Nicht abzugsfähig sind hingegen gemäss § 33 StG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (lit. a), die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (lit. d) sowie die Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern (lit. e).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbleibt den Kantonen steuerharmonisierungsrechtlich in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar sind, kein Freiraum mehr: Diese Kosten gehören zu den in Art. 9 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) umschriebenen Gewinnungskosten; nach Art. 9 Abs. 4 StHG sind andere Abzüge als die in Art. 9 StHG genannten unzulässig. Der Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln (BGr, 15. Juli 2005, StE 2006 B 25.6 Nr. 53 E. 4.4; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 II 66 E. 4 b).

1.2  

1.2.1 Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind demgemäss nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Vergleichbar mit der Unterscheidung zwischen Mietzins und Nebenkosten bei der Drittvermietung stellen nur die Unterhaltskosten, die der Eigentümer bei einer Drittvermietung selber tragen muss, bei der Eigennutzung abzugsfähige Unterhaltskosten dar. Die andern Unterhaltskosten sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten auszuscheiden (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Basel/Genf/München 2008, Art. 32 DBG N. 21).

Die Unterhaltskosten werden in der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer konkretisiert. Als abziehbare Betriebskosten gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 dieser Verordnung insbesondere "wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hiefür aufzukommen hat".

1.2.2 Liegenschaftensteuern fallen demnach unter die abzugsfähigen Unterhaltskosten, sofern sie als vom Eigentümer zu tragende Objektsteuern gelten. Objektsteuern sind Steuern, welche nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts Rücksicht nehmen, sondern einzig auf das Vorhandensein eines bestimmten Steuerobjekts abstellen (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 157 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Objekt-steuern konzipierte Liegenschaftensteuern sind ihrer Natur nach Spezialvermögenssteuern, die auf dem Wert des Grundstücks ohne Zulassung eines Schuldenabzugs erhoben werden (Blumenstein/Locher, S. 157). Eine derartige Liegenschaftensteuer erhob auch der Kanton Zürich bis Ende 1982 (§ 172 ff. StG in der Fassung vom 8. Juli 1951; vgl. August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 172 N. 2).

Demgegenüber sind weder die Kurtaxe noch die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde D Objektsteuern auf dem Grundeigentum. So ist die Kurtaxe eine Zwecksteuer zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur, welche von allen in D übernachtenden Gästen erhoben wird, d.h. von allen natürlichen Personen, welche hier keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (vgl. BGE 102 Ia 143; Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 2 N. 15). Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer, d.h. eine Steuer auf der "Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt" (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheid 65, 325 insbesondere 347 f.). Sie wird von allen Personen erhoben, die Mieter oder Eigentümer einer Liegenschaft sind und in D nicht ihre Hauptwohnung (im Sinn des "Schwerpunkts der Lebensbeziehungen") haben. Beide Steuern sind infolgedessen nicht abzugsfähige Kosten des Lebensunterhalts (§ 33 lit. a StG).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG)

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…