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SB.2009.00127
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006, hat sich ergeben: I. Die Pflichtige A arbeitete seit dem 8. Juni 2006 als Primarlehrerin aushilfsweise an der Ganztagesschule und Kindertagesstätte der B AG. Sie erhielt von der Arbeitgeberin einen Lohnausweis über einen Nettolohn von Fr. …. Diesen reichte sie indessen nicht mit der Steuererklärung 2006 ein, sondern deklarierte einen Lohn von Fr. …, wobei sie anmerkte, dass es nicht möglich gewesen sei, einen korrekten Lohnausweis zu erhalten. In der Folge liess die Pflichtige dem Gemeindesteueramt Küsnacht unter anderem Buchungsnachweise hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit ihrer Arbeitgeberin und ein in ihrer Klage gegen diese ergangenes Urteil des Arbeitsgerichts zukommen. Mit Auflage und Mahnung vom 1. September bzw. 2. Oktober 2008 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige vergeblich auf, den Lohnausweis 2006 einzureichen; diese beharrte darauf, von der Arbeitgeberin keinen korrekten Lohnausweis erhalten zu haben. Es schätzte die Pflichtige am 29. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei setzte es (unter anderem) "schätzungshalber" den Lohn der B AG auf Fr. … fest und versah den Einschätzungsentscheid mit der für Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorgesehen Rechtsmittelbelehrung. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen gerichtete Einsprache der Pflichtigen am 9. August 2009 ab, wobei es die angefochtene Schätzung des Lohns nicht als Ermessenseinschätzung behandelte. II. Den Rekurs der Pflichtigen wies die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission II am 29. Oktober 2009 ab. Sie erwog, die Pflichtige habe die Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen und willkürfreien Ermessenseinschätzung nicht nachgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2009 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, auf einen Lohn der B AG von Fr. … abzustellen. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Pflichtige war gemäss § 134 Abs. 1 lit. a StG verpflichtet, ihrer Steuererklärung einen Lohnausweis über ihre Tätigkeit bei der B AG beizulegen. Dass der ihr unstreitig von der Arbeitgeberin ausgestellte Lohnausweis über einen Nettolohn von Fr. … ihrer Auffassung nach unrichtig war, hätte sie von der Erfüllung ihrer Verfahrenspflicht nicht abhalten dürfen. Sie hätte neben der aus ihrer Sicht zutreffenden Deklaration eines Lohns von Fr. … – in der Steuererklärung oder gesondert – darlegen können, weshalb sie den Lohnausweis als unrichtig erachtete. Da sie den geforderten Lohnausweis jedoch trotz Mahnung nicht beigebracht hat, sind die Voraussetzungen für die Schätzung des Lohns nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG erfüllt gewesen. 2.2 Das kantonale Steueramt hat indessen keine Ermessenseinschätzung im formellen Sinn getroffen, denn es hat im Einschätzungsentscheid nicht darauf hingewiesen, dass es eine solche Einschätzung vorgenommen hat (vgl. RB 1963 Nr. 60 = ZBl 65, 384); deshalb musste die Pflichtige die für die Anfechtung von Ermessenseinschätzungen gegebene Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf ihre Einschätzung beziehen. Im Übrigen ist das kantonale Steueramt auch im Einspracheentscheid weder ausdrücklich noch sinngemäss davon ausgegangen, die Einsprache habe eine Ermessenseinschätzung betroffen, fehlen doch jegliche Hinweise auf die für eine solche Einschätzung geltenden Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StG und wurden der Pflichtigen auch nicht wegen Verfahrenspflichtverletzung die Einsprachekosten auferlegt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG). Das Steueramt hat im Wesentlichen lediglich eine Beweiswürdigung vorgenommen, indem es aufgrund der Akten – insbesondere des Arbeitsgerichtsurteils vom 20. Dezember 2007 – den von der Arbeitgeberin als Lohn genannten Betrag von Fr. … als plausibel erachtet hat. Die vorinstanzliche Einzelrichterin hat daher zu Unrecht angenommen, der Rekurs richte sich gegen eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG und es seien daher die einschränkenden Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Anfechtung einer solchen Einschätzung gemäss § 140 Abs. 2 StG anwendbar gewesen. Auf diese Weise hat sie der Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert. Die Einzelrichterin wird im zweiten Rechtsgang angesichts der erfüllten Voraussetzungen von § 139 Abs. 2 StG für die Schätzung des Lohns nach pflichtgemässem Ermessen die Pflichtige förmlich zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises im Sinn von § 140 Abs. 2 StG anhalten müssen, sofern sie nicht zu diesem Zweck eine Rückweisung an das kantonale Steueramt für angezeigt erachtet. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 3. Bei dem letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). 4. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde ans Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen. 2. Über die Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |