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SB.2010.00001
Entscheid
des Einzelrichters
vom 17. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004, hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B reichten für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Sie wurden deshalb am 18. Januar 2007 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt. Der (sinngemässen) Einsprache vom 9. Februar 2007 legten die Pflichtigen keine Steuererklärung bei. Sie machten geltend, ihre persönlichen Akten sowie diejenigen der vom Ehemann betreuten Gesellschaften seien am 30. Juni 2004 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Sie könnten daher keine "korrekte Steuererklärung" einreichen. Nach einer Besprechung des Steuerkommissärs mit dem pflichtigen Ehemann, verschiedenen Auflagen und einer Anhörung der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 8. Mai 2009 die Einsprache mangels Nachreichung einer Steuererklärung ab und schätzte die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Dabei erwog das Steueramt, aufgrund der neuen Aktenlage ergebe sich, dass die Steuerfaktoren im Einschätzungsentscheid zu tief geschätzt worden seien. II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 18. November 2009 ab, da eine Steuererklärung nach wie vor fehle und die daher zu Recht nach Ermessen getroffenen Schätzungen nicht offensichtlich unrichtig seien. III. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2009 beantragten die Pflichtigen, sie seien gemäss der beigelegten Steuererklärung für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem stellten sie den Antrag auf Aufhebung der Kostenauflagen. Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Pflichtigen haben unstreitig binnen der ihnen angesetzten Frist trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2004 abgegeben. Sie sind deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. 2.2 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.). 2.3 Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren eine Steuererklärung eingereicht. Sie haben daher ihre Säumnis, derentwegen sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind, in diesen beiden Verfahren nicht behoben. Dass sie wegen einer Aktenbeschlagnahme nicht über alle für eine korrekte Deklaration erforderlichen Unterlagen verfügt haben, ändert nichts daran, dass sie gemäss § 133 Abs. 2 StG das unterzeichnete amtliche Steuererklärungsformular jedenfalls mit all jenen Angaben und Beilagen hätten einreichen müssen, welche nicht von der Aktenbeschlagnahme betroffen waren. Anzumerken ist bei alldem, dass die Pflichtigen im Einsprache- und Rekursverfahren weder eine genaue Aufstellung über diejenigen beschlagnahmten Akten beigebracht haben, welche für das Ausfüllen der Steuererklärung ihrer Auffassung nach notwendig gewesen wären, noch dargelegt haben, dass sie sich bei den betreffenden Amtsstellen vergeblich um Herausgabe oder Kopien der für ihre Einschätzung erforderlichen Unterlagen bemüht hätten. Die von den Pflichtigen erstmals mit der Beschwerde eingereichte Steuererklärung samt Beilagen ist wegen des Ausschlusses neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren (vgl. vorn E. 1.2 sowie E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen. 2.4 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Die Rekurskommission hat näher dargelegt, dass und weshalb die vom kantonalen Steueramt getroffene Schätzung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens der Pflichtigen angesichts der ungewissen und ungeklärten Verhältnisse im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Ehemannes nicht als sachwidrig und damit nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Diesen zutreffenden Überlegungen schliesst sich das Verwaltungsgericht, für welches die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für die Rekurskommission, an (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Die hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen – namentlich mit Bezug auf die C AG – sind wegen des Novenausschlusses nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2) und im Übrigen nicht belegt. 3. Die Kosten des Einspracheverfahrens sind zu Recht den Pflichtigen auferlegt worden, da sie diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten – durch Nichteinreichung der Steuererklärung trotz Mahnung – notwendig gemacht haben (§ 142 Abs. 2 StG). Desgleichen sind ihnen die Rekurskosten rechtens überbunden worden, weil die Pflichtigen vor Rekurskommission unterlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG). Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |