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SB.2010.00015
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. A. Am 6. März 2006 übernahm B von ihren Eltern die Baulandparzelle Kat.-Nr. 01 mit einer Fläche von 814 m2 in A. Für den Erwerb dieses Grundstücks bezahlte ihr Ehemann, D, Fr. … aus seinem Eigengut. Im Übrigen erfolgte die Eigentumsübertragung infolge unentgeltlichen Erbvorbezugs. Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 schob die Grundsteuerkommission A die Grundstückgewinnsteuer für dieses Rechtsgeschäft auf. B. In der Folge liess B auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus erstellen, wobei sich D mit Fr. … aus seinem Eigengut an die Baukosten beteiligte. C. Die Ehegatten B und D unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Juli 2008 übertrug B ihrem Gatten die Hälfte des Grundstücks zu Miteigentum. Laut Vertragstext erfolgte die Eigentumsübertragung zur Abgeltung des güterrechtlichen Anspruchs von D gegen seine Gattin, der ihm aufgrund seiner Investition in Höhe von insgesamt Fr. … in das im Alleineigentum seiner Gattin stehende Grundstück zusteht. Sodann übernahm D von einer bestehenden Grundpfandschuld im internen Verhältnis den Anteil von Fr. …. In einem allfälligen Mehrwert erfolgte die Abtretung des Grundstücks seitens B an ihren Gatten als unentgeltliche Zuwendung. Hinsichtlich des unentgeltlich zugewendeten Anteils vereinbarten die Eheleute, eine allfällige diesbezügliche güter- bzw. erbrechtliche Ausgleichsregelung separat zu treffen. Gestützt auf diese Handänderung auferlegte die Grundsteuerkommission A B mit Veranlagungsentscheid vom 6. November 2008 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …. D. Mit Einsprache vom 9. Dezember 2008 beantragte die Pflichtige, es sei gestützt auf § 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren, da mit der Übertragung des Grundstücks an ihren Ehemann güterrechtliche Ansprüche nach Art. 206 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgegolten worden seien; eventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer herabzusetzen. Am 30. Juni 2009 reduzierte die Grundsteuerkommission A die Grundstückgewinnsteuer infolge Berücksichtigung zusätzlicher Anlage- und Erschliessungskosten auf Fr. …. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 gut. Sie hob den Einsprachebeschluss der Grundsteuerkommission A auf und stellte den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer fest. III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 5. Februar 2010 beantragte die Gemeinde A, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. … festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. b StG wird die Steuer aufgeschoben bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind. Diese Vorschrift entspricht fast wörtlich der Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Abgesehen von diesen drei privilegierten Fällen werden Handänderungen unter Ehegatten grundsätzlich besteuert, sofern nicht ein anderer Steueraufschubgrund besteht. 2.2 Art. 206 Abs. 1 ZGB verleiht unter der Marginalie "Mehrwertanteil der Ehegatten" dem Ehegatten, der zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen hat, im Fall der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Beitrags in der Höhe des ursprünglichen Nominalwerts (Satz 2). Darüber hinaus steht ihm eine Forderung auf einen verhältnismässigen Anteil an einem allfälligen Mehrwert des Vermögensgegenstands des Eigentümerehegatten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu (Satz 1) (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Basler Kommentar, 2006, Art. 206 ZGB N. 1). Anders als die Marginalie von Art. 206 ZGB vermuten liesse, bildet diese Bestimmung folglich sowohl die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Beteiligung am allfälligen Mehrwert als auch für den Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Beitrags. Die Ansprüche aus Art. 206 ZGB werden ohne abweichende Vereinbarung der Ehegatten im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig. Indes können sich die Eheleute auf eine vorzeitige Rückzahlung des Beitrags einigen. In diesem Fall treten die Folgen einer Veräusserung des Vermögenswerts vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 206 Abs. 2 ZGB ein. Demnach wird nebst dem Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs auch der Anspruch auf den Mehrwertanteil sofort fällig (Hausheer/Aebi-Müller, Art. 206 N. 37 ff.). 2.3 In steuerrechtlicher Sicht gilt bei einer Abgeltung von Ansprüchen aus Art. 206 ZGB ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung Folgendes: In § 216 Abs. 3 lit. b StG bzw. Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG privilegiert der Gesetzgeber nicht nur Handänderungen, die ihren Anlass in einer Begründung oder Aufhebung eines Güterstands haben, sondern allgemein "Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht" (einschränkender: Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 216 N. 199). Damit werden alle Handänderungen, mit welchen im ehelichen Güterrecht begründete Ansprüche abstellen (wozu die Forderungen gestützt auf Art. 206 ZGB zählen), mit umfasst, auch wenn diese unabhängig von einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfüllt werden. Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Aufschubstatbestand im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts erweitert wurde, knüpften die entsprechenden Bestimmungen den Steueraufschub davor doch noch ausdrücklich an die "Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft sowie Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention" bzw. an die "Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft" (§ 216 Abs. 3 lit. b aStG und Art. 12 Abs. 3 lit. b aStHG). Dass Forderungen auf Mehrwertbeteiligungen gemäss Art. 206 ZGB, auch wenn sie während der Ehe und ohne Änderung des Güterstands fällig werden, zu den güterrechtlichen Ansprüchen nach § 216 Abs. 3 lit. b StG gehören, hält auch das Kreisschreiben der Finanzdirektion über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen vom 19. Juli 2001 (fortan: Kreisschreiben) in Rz. 4 ausdrücklich fest. Steht der Zusammenhang einer Handänderung zum Güterrecht im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. b StG aber fest, erfolgt ein vollständiger Steueraufschub. Dies gilt auch, wenn die güterrechtlichen Ansprüche nur einen Teil des Übernahmepreises beschlagen, d.h. wenn der Wert des Grundstücks die abgegoltenen güterrechtlichen Ansprüche übersteigt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 216 N 198; Kreisschreiben N. 15). 2.4 Wie die Rekurskommission richtig festgestellt hat, kann offengelassen werden, ob in der Zeitspanne zwischen dem Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdegegnerin am 6. März 2006 und der Übereignung des hälftigen Miteigentumsanteils an ihren Ehemann am 7. Juli 2008 ein konjunktureller Mehrwert entstanden ist. Aus dem Vertrag auf Eigentumsübertragung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 folgt nämlich, dass mit der fraglichen Handänderung die aufgrund der Investitionen im Gesamtbetrag von Fr. … entstandenen Ansprüche abgegolten werden sollten, was auch die Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Sie verkennt allerdings, dass auch die auf Art. 206 Abs. 1 Satz 2 ZGB gestützte Rückzahlung des Investitionsbeitrags im Zusammenhang mit dem Güterrecht im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. b StG steht. Sodann steht auch der Umstand, dass die Handänderung ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt ist, dem Steueraufschub nicht entgegen: Die Ehegatten haben sich im Vertrag auf Eigentumsübertragung auf eine Abgeltung der Ersatzansprüche des Ehemanns aus Art. 206 ZGB geeinigt. Sie haben am 5. November 2008 sodann zuhanden der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fragliche Handänderung ihr Einverständnis zu einem Steueraufschub erklärt (§ 216 Abs. 3 lit. b StG). Schliesslich verhindert den Steueraufschub auch die Tatsache nicht, dass der Wert des übereigneten Grundstücks die güterrechtlichen Ansprüche im Betrag von Fr. … übersteigt und dass mit der fraglichen Eigentumsübertragung nebst diesen güterrechtlichen Ansprüchen auch die interne Schuldübernahme abgegolten wurde. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Steueraufschub nach § 216 Abs. 3 lit. b StG sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Sie ist zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG und § 213 StG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |