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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2010.00019
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Kaufvertrag vom 26. April 2006 und Eigentumsübertragung vom 15. September
2006 veräusserte A die Stockwerkeinheit C GBBI 01 (147/1000 Miteigentum an
GBBI 02/Kat.-Nr. 03 mit Sonderrecht an der Eigentumswohung B2 D-Strasse 04,
Gemeinde C) zum Preis von Fr. ….
Am 27. Oktober 2006 erwarb sie die Liegenschaft Kat.-Nr. 05/GBBI 06
(Wohnhaus an der E-Strasse 07, Gemeinde F) zum Preis von Fr. ….
B. Nachdem
das Steueramt C A am 22. November 2007 und am 24. Juni 2008 erfolglos
zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung gemahnt hatte, unterbreitete es ihr am 24. März 2009 einen
Einschätzungsvorschlag. Am 6. Mai 2009 erliess der Finanzausschuss der
Gemeinde C eine dem Einschätzungsvorschlag entsprechende Ermessensveranlagung.
Es auferlegte der Pflichtigen eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, basierend
auf einem nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten Gewinn von Fr. …
(aufgeschobener Gewinn: Fr. …, steuerbarer Gewinn: Fr. …).
Am 9. Mai 2009 reichte die G AG namens der
Pflichtigen den Kaufvertrag der Liegenschaft in F sowie einen Bankbeleg ein.
C. Die von
der Pflichtigen erhobene Einsprache wies die Gemeinde C am 19. August 2009
mangels Begründung sowie Nachholung der versäumten Handlungen ab.
II.
Hiergegen erhob die Pflichtige am 27./28. August 2009
Rekurs und reichte diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in F
ein. Am 14. Oktober 2009 reichte sie zusätzliche, die Eigentumswohnung in C
betreffende Unterlagen ein.
Am 22. Dezember 2009 wies die Steuerrekurskommission
III den Rekurs mit der Begründung ab, die Pflichtige habe den
Unrichtigkeitsnachweis der Ermessenseinschätzung nicht erbracht, da sie auch im
Einspracheverfahren den versäumten Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sei.
Die am 14. Oktober 2009 eingereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen.
Gestützt auf die Angaben betreffend den Erwerbszeitpunkt, den Erwerbspreis, den
Verkaufszeitpunkt, den Verkaufspreis und die geschätzten Handänderungskosten
erscheine die vorgenommene Schätzung als angemessen.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2010 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Neueinschätzung unter Berücksichtigung der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angemessenheit. Zudem verlangte sie eine
Parteientschädigung. Als Beschwerdebeilage reichte die Pflichtige die
Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom 14. Februar 2010 ein.
Am 22. Februar 2010 reichte sie weitere Unterlagen ein.
Sowohl die Steuerkommission III als auch das Steueramt der
Gemeinde C verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen
können nach § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler (RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht
werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2. A., Zürich 2006, § 153 N. 43, auch zum Folgenden). Vom
Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.3 Die
Beschwerdeführerin legte der Steuerbeschwerde eine Steuererklärung für die
Grundstückgewinnsteuer, datiert vom 14. Februar 2010, bei. Am 22. Februar
2010 reichte sie zudem Kostenzusammenstellungen für die Liegenschaften in C und
F ein.
Obwohl die Steuererklärung erst am
14. Februar 2010 erstellt wurde und daher nicht früher in den Prozess
eingebracht werden konnte, stellt sie kein echtes Novum dar, da die verspätete
Einbringung allein darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Pflicht zur Erstellung und Einreichung einer Steuererklärung innert 30 Tagen
nach der Handänderung (§ 226 StG) nicht früher nachgekommen ist. Dasselbe
gilt für die Kostenzusammenstellungen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht bereits im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren hätte vorbringen müssen. Die genannten Akten werden deshalb aus
dem Recht gewiesen.
2.
2.1 Die
Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen
erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen
ergeben. Grundstückgewinn ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um
welchen der Erlös die Anlagekosten – Erwerbspreis und Aufwendungen –
übersteigt. Als Erlös gilt nach § 222 StG der Kaufpreis mit Einschluss
aller weiterer Leistungen des Erwerbers. Als Aufwendungen sind kraft § 221
Abs. 1 lit. a StG solche für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere
dauernde Verbesserungen des Grundstücks anrechenbar.
2.2 Die
Bestimmungen über die Staatssteuern, einschliesslich der
Verfahrensvorschriften, gelten kraft § 206 StG auch für die
Grundstückgewinnsteuer. Demnach nimmt die kommunale Veranlagungsbehörde entsprechend
§ 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor,
wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt
hat oder der Grundstückgewinn mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden kann.
Ist eine Ermessenseinschätzung zu Recht ergangen, so kann
sie gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 211 StG
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige
hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im
Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde
zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis
ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 140 N. 79
f.; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG
N. 58 ff.). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach
den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl.
so schon RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
2.3 Die
Pflichtige hat trotz zweifacher Mahnung keine Grundstückgewinnsteuererklärung
eingereicht, weshalb sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden ist.
Auch im anschliessenden Einsprache- und Rekursverfahren ist sie ihren
Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Aus diesem Grund ist ihr
der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, mit der
Folge, dass die angefochtene Ermessenseinschätzung weiterhin bestehen bleibt
und einzig ihre Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden kann
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 79).
2.4 Offensichtlich
unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des
Schätzungsermessens beruht und insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108
Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich
nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist,
sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder
sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich
erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 =
ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 =
ZR 65 Nr. 13).
3.
3.1 Die
Pflichtige hat im Rekursverfahren nach Ablauf der Rekursfrist Unterlagen betreffend
die verkaufte Liegenschaft in C nachgereicht. Vor Verwaltungsgericht beanstandet
sie, dass die Rekurskommission diese Unterlagen zu Unrecht aus dem Recht gewiesen
habe.
3.2 Die
Steuerrekurskommission hat die Einschätzung im Rekursverfahren auf ihre offensichtliche
Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Anders als bei der Überprüfung des Unrichtigkeitsnachweises
hat sie bei dieser Angemessenheitsprüfung nicht auf den Aktenstand nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist abzustellen, sondern auf jenen im Zeitpunkt der
Entscheidfällung. Im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem
ein eigentlicher Novenausschluss besteht, hat die Rekursinstanz den gesamten
Aktenstand im Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen, stehen ihr doch
grundsätzlich dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im
Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3 in Verbindung mit § 206
StG). Dabei muss die Rekurskommission zwar keine weiteren Untersuchungen
anstellen; mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung hat sie jedoch alle im
Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen,
welche ordnungsgemäss in den Prozess eingeflossen sind und die den sofortigen
Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts
für sich beanspruchen können (RB 1983 Nr. 57 = ZBl 84, 547 = ZR 82 Nr. 123).
Die von der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2009
eingereichten Unterlagen beinhalten Kostenaufstellungen mit Zahlungsbelegen
betreffend die Eigentumswohnung in C. Diese Eingaben sind geeignet, den
sofortigen Beweis für die aufgewendeten Kosten zu erbringen. Die
Steuerrekurskommission hätte diese Unterlagen daher bei ihrer Entscheidfällung
berücksichtigen müssen.
Die Sache ist somit zum Neuentscheid an die
Steuerrekurskommission zurückzuweisen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung
der Beschwerde.
4.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG,
je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).
5.
Beim
vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde ans Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht
unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…