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Geschäftsnummer: SB.2010.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2008)


Steuererlass
Personalsteuern sind grundsätzlich erlassfähig (E. 5.1). Die infolge Aufnahme eines Studiums entstandene wirtschaftliche Situation stellt keine erlassbegründende Notlage dar (E. 5.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
ALLGEMEINHEIT DER BESTEUERUNG
EXISTENZMINIMUM
PERSONALSTEUERN
STEUERERLASS
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 29a BV
Art. 127 Abs. II BV
§ 148 Abs. III StG
§ 183 StG
§ 185 Abs. III StG
§ 185 Abs. ii StG
§ 186 Abs. III StG
§ 186 Abs. ii StG
§ 199 StG
§ 200 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00028

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. September 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Gemeindesteuern 2008),

hat sich ergeben:

I.  

Am 19. November 2009 ersuchte A, geboren 1964, das Steueramt der Stadt Zürich um Erlass der noch ausstehenden Gemeindesteuern 2008 (Personalsteuern zuzüglich Verzugszinsen) von Fr. 24.50. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen mit seiner angespannten finanziellen Situation. Seit Aufnahme seines drei bis vier Jahre dauernden Studiums im Bereich "Vermittlung von Kunst und Design" am 16. September 2008 könne er seinem Nebenerwerb als Interviewer nur noch in beschränktem Umfang nachgehen. Seine Ausgaben überstiegen seine geringen Einnahmen deutlich, weshalb er auf Spenden und private Unterstützung angewiesen sei.

Mit Entscheid vom 25. November 2009 wies das Steueramt der Stadt Zürich das Erlassgesuch von A ab.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion am 1. Februar 2009 ab. Sie erwog, das Gesetz räume dem Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein, vielmehr stehe der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörden. Ausserdem könne die Aufnahme eines Studiums ohnehin keine steuererlasswürdige Notlage begründen.

III.  

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 1. März 2009 liess A erneut beantragen, es seien ihm die ausstehenden Gemeindesteuern 2008 von Fr. 24.50 zu erlassen.

Die Finanzdirektion und die Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Ausserdem verlangte die Stadt Zürich die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

3.  

Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185 Abs. 2 und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148 Abs. 3 StG stehen der Finanzdirektion somit dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts des nunmehr möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die Erlassentscheide auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen.

4.  

4.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

4.2 Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Der Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist; blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund.

5.  

5.1 Beim streitbetroffenen Steuerbetreffnis handelt es sich um Personalsteuern (zuzüglich Verzugszinsen) gemäss §§ 199 f. in Verbindung mit § 187 Abs. 3 StG. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, für den Erlass von Personalsteuern bleibe generell kein Raum.

Die Personalsteuer findet ihre Rechtfertigung in der Verwirklichung des in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Prinzips der Allgemeinheit der Besteuerung. Danach soll der Finanzaufwand des Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben grundsätzlich von allen Individuen getragen werden. Freilich sind Ausnahmen vom Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung zulässig, sofern sie sachlich begründet sind (BGE 133 I 206 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine sachliche Begründung kann insbesondere in den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen liegen (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 4 Rz. 129 und § 5 Rz. 51).

Dass der Steuererlass auch für Personalsteuern gewährt werden kann, ergibt sich sodann aus dem Wortlaut von § 183 StG, der die Voraussetzungen für den Erlass von "Steuern" im Allgemeinen bezeichnet. Schliesslich entspricht der Erlass von Personalsteuern auch der Praxis der Zürcher Steuerbehörden. So schreibt die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002 in Rz. 23 vor, "der Erlass bezieht sich auf […] die Personalsteuer."

Der Umstand, dass es sich bei den streitbetroffenen Steuern um Personalsteuern (zuzüglich Verzugszinsen) handelt, schliesst demzufolge für sich allein deren Erlass nicht aus.

5.2 Die Vorinstanzen haben das Gesuch von A dennoch zu Recht abgelehnt: Zwar ist es unbestritten, dass sein derzeitiges Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht zu decken vermag. Indes liegt der Grund für seine wirtschaftliche Lage in der Aufnahme eines Studiums, infolgedessen er nur in einem beschränkten Mass am Erwerbsleben teilnehmen kann. Ein freiwilliger Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erlassbegründende Notlage, selbst wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo bei der Bedarfsrechnung resultiert (BGr, 19. Dezember 2003, 2P.316/2003, E. 4.3, vgl. auch VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085, E. 5.1, www.vgrzh.ch). Sodann ist von einer lediglich auf die Dauer des Studiums beschränkte eingeschränkte Leistungsfähigkeit von A auszugehen, die durch voraussichtliche Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 wieder dahinfallen wird. An diesem Schluss ändert auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte Arbeitsmarktlage nichts.

5.3 Hinzu kommt schliesslich, dass A gemäss eigenen Ausführungen über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 362.- in Form von Namensaktien verfügt. Ihm ist bereits aus diesem Grund zuzumuten, die Steuerschuld von Fr. 24.50 zu begleichen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage abzusehen.

6.2 Weil die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

7.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an…