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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2010.00028
Entscheid
des Einzelrichters
vom 1. September 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtssekretärin Jasmin
Malla.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Gemeindesteuern 2008),
hat sich ergeben:
I.
Am 19. November 2009 ersuchte A, geboren 1964, das
Steueramt der Stadt Zürich um Erlass der noch ausstehenden Gemeindesteuern 2008
(Personalsteuern zuzüglich Verzugszinsen) von Fr. 24.50. Er begründete das
Gesuch im Wesentlichen mit seiner angespannten finanziellen Situation. Seit
Aufnahme seines drei bis vier Jahre dauernden Studiums im Bereich
"Vermittlung von Kunst und Design" am 16. September 2008 könne
er seinem Nebenerwerb als Interviewer nur noch in beschränktem Umfang
nachgehen. Seine Ausgaben überstiegen seine geringen Einnahmen deutlich,
weshalb er auf Spenden und private Unterstützung angewiesen sei.
Mit Entscheid vom 25. November 2009 wies das
Steueramt der Stadt Zürich das Erlassgesuch von A ab.
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die
Finanzdirektion am 1. Februar 2009 ab. Sie erwog, das Gesetz räume dem
Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein, vielmehr stehe
der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörden. Ausserdem könne die
Aufnahme eines Studiums ohnehin keine steuererlasswürdige Notlage begründen.
III.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 1. März
2009 liess A erneut beantragen, es seien ihm die ausstehenden Gemeindesteuern
2008 von Fr. 24.50 zu erlassen.
Die Finanzdirektion und die Stadt Zürich schlossen auf
Abweisung der Beschwerde. Ausserdem verlangte die Stadt Zürich die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf Beschwerden
gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar
2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember
2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im
Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",
Kap. B, Ziff. 5).
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt
sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
3.
Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185
Abs. 2 und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren
bei Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148 Abs. 3
StG stehen der Finanzdirektion somit dieselben Befugnisse zu wie
den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.
Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht
nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter
frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu
überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens
der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A.,
Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts des nunmehr
möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr
ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des
Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die
Erlassentscheide auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen.
4.
4.1 Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder
teilweise erlassen werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 2.2,
www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der
Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen
– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere
Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,
Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 167 DBG N. 8).
4.2
Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden
Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person
selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der
rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein
Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt werden.
Der Steuererlass setzt die
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine
Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der
Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt
vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten
auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44,
618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der
Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen
ist; blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund.
5.
5.1 Beim streitbetroffenen Steuerbetreffnis handelt es sich um
Personalsteuern (zuzüglich Verzugszinsen) gemäss §§ 199 f. in
Verbindung mit § 187 Abs. 3 StG. Die Beschwerdegegnerin stellt sich
auf den Standpunkt, für den Erlass von Personalsteuern bleibe generell kein
Raum.
Die Personalsteuer findet ihre Rechtfertigung
in der Verwirklichung des in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Prinzips
der Allgemeinheit der Besteuerung. Danach soll der Finanzaufwand des
Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben grundsätzlich von allen
Individuen getragen werden. Freilich sind Ausnahmen vom Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung zulässig, sofern sie sachlich begründet sind (BGE 133 I 206
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine sachliche Begründung kann
insbesondere in den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen
liegen (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 4 Rz. 129 und § 5
Rz. 51).
Dass der Steuererlass auch für Personalsteuern
gewährt werden kann, ergibt sich sodann aus dem Wortlaut von § 183 StG,
der die Voraussetzungen für den Erlass von "Steuern" im Allgemeinen
bezeichnet. Schliesslich entspricht der Erlass von Personalsteuern auch der Praxis
der Zürcher Steuerbehörden. So schreibt die Weisung der Finanzdirektion über Erlass
und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002 in Rz. 23
vor, "der Erlass bezieht sich auf […] die Personalsteuer."
Der Umstand, dass es sich bei den
streitbetroffenen Steuern um Personalsteuern (zuzüglich Verzugszinsen) handelt,
schliesst demzufolge für sich allein deren Erlass nicht aus.
5.2 Die Vorinstanzen haben das Gesuch von A dennoch zu Recht abgelehnt:
Zwar ist es unbestritten, dass sein derzeitiges Einkommen das
betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht zu decken vermag. Indes liegt der
Grund für seine wirtschaftliche Lage in der Aufnahme eines Studiums, infolgedessen
er nur in einem beschränkten Mass am Erwerbsleben teilnehmen kann. Ein
freiwilliger Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit begründet gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erlassbegründende Notlage, selbst wenn
daraus vorübergehend ein Negativsaldo bei der Bedarfsrechnung resultiert (BGr,
19. Dezember 2003, 2P.316/2003, E. 4.3, vgl. auch VGr, 9. Dezember
2009, SB.2009.00085, E. 5.1, www.vgrzh.ch). Sodann ist von einer lediglich
auf die Dauer des Studiums beschränkte eingeschränkte Leistungsfähigkeit von A
auszugehen, die durch voraussichtliche Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit
im Jahr 2011 wieder dahinfallen wird. An diesem Schluss ändert auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte Arbeitsmarktlage nichts.
5.3 Hinzu
kommt schliesslich, dass A gemäss eigenen Ausführungen über ein Vermögen in der
Höhe von Fr. 362.- in Form von Namensaktien verfügt. Ihm ist bereits aus
diesem Grund zuzumuten, die Steuerschuld von Fr. 24.50 zu begleichen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Trotz
Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage
abzusehen.
6.2 Weil die
Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über
das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG und
§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959).
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an…