{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00038_2010-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210040&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aee2a73214f48c5146df6c725bb7cd6d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2010.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2010  SB.2010.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2010  SB.2010.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2010  SB.2010.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Die Grundst\u00fcckgewinnsteuer erfolgt unabh\u00e4ngig davon, ob im Zeitpunkt des Steuererhebungstatbestands ein Neubau schon fertiggestellt ist oder nicht und die Aufwendungen mithin zu sch\u00e4tzen sind (E.4.1). Naturgem\u00e4ss kann daher eine Steuererkl\u00e4rung gem\u00e4ss StG 226 nicht vollst\u00e4ndig und l\u00fcckenlos eingereicht werden (E.4.1), wozu die Pflichtige jedoch mehrmals gemahnt wurde. Dieser Aufforderung konnte sie nicht nachkommen, da ihr noch nicht alle Unterlagen vorlagen, was sie der Steuergemeinde auch kundgegeben hat. Es erscheint widerspr\u00fcchlich, dass man sie dennoch nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen eingesch\u00e4tzt hat, nachdem ihr angeraten wurde, mit der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung noch zuzuwarten. Verletzung der Untersuchungsmaxime und Verstoss gegen BV 9. Daher wurden ihr auch zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens vollumf\u00e4nglich auferlegt. Die Kostenauflage ist folglich gem\u00e4ss Erfolgsprinzip vorzunehmen (E.4.2). Mit dem unangefochtenen R\u00fcckweisungsentscheid der Rekurskommission ist der Verfahrensausgang noch offen, weshalb die Kosten des Rekursverfahren den Parteien je zur H\u00e4lfte aufzuerlegen sind (E.5). Da die Pflichtige vor Verwaltungsgericht die vollst\u00e4ndige Kostenauflage an die Gegenpartei beantragte, erfolgt eine teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:03:05", "Checksum": "5804f46e235c7b1aeca45aed2b786f09"}