{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.11.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00041_17-11-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210234&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d47b07a1e8b7bb27037e3f982f1bcde3"}, "Num": [" SB.2010.00041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.17.1  SB.2010.00041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.17.1  SB.2010.00041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.17.1  SB.2010.00041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 | Abzugsf\u00e4higkeit von Investitionen f\u00fcr Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Investitionen f\u00fcr Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen k\u00f6nnen von den Eink\u00fcnften abgezogen werden, selbst wenn sie wertvermehrend sind. Weil diese Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden, beschr\u00e4nkt sich der Abzug auf Massnahmen an bestehenden Geb\u00e4uden, da Ausgaben f\u00fcr den Geb\u00e4udeunterhalt bei einem im Bau befindlichen Geb\u00e4ude nicht m\u00f6glich sind (E. 2.2.1). Die Pflichtigen haben ihr Einfamilienhaus im Januar 2006 als Neubau bezogen. Rund 21 Monate sp\u00e4ter haben sie eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach erstellen lassen. Sie haben das Haus somit \u00fcber eineinhalb Jahre lang bewohnt, bevor sie die streitige Investition get\u00e4tigt haben. Bei diesem Zeitrahmen k\u00f6nnen Investitionen nicht mehr als Herstellungskosten in Bezug auf das fertig erstellte Geb\u00e4ude qualifiziert werden. Weil keine Hinweise auf eine Steuerumgehung vorliegen, ist die Investition zum Abzug zuzulassen (E. 2.2.2). Gem\u00e4ss Art. 8 Liegenschaftskostenverordnung (in der bis Ende 2009 g\u00fcltigen Fassung) k\u00f6nnen die Pflichtigen 50 % der Investitionskosten von ihren Eink\u00fcnften in Abzug bringen (E. 2.2.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:58", "Checksum": "a32cb3c1497ac48e7255cfdc63ca0b8f"}