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SB.2010.00085
Entscheid
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Florence Robert.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006, hat sich ergeben: I. A und B sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in D, E-Weg 01 (Kat.-Nr. 02), welches sich in der Anflugschneise der Piste 34 des Flughafens Zürich-Kloten befindet. In der Steuererklärung 2006 führten A und B Anwaltskosten von Fr. … als Liegenschaftsunterhalt auf, welche ihnen im Zusammenhang mit den Bemühungen, die Südanflüge zu beschränken, entstanden sind. Insbesondere liessen sie zusammen mit zahlreichen weiteren Betroffenen das Betriebsreglement des Flughafens Zürich-Kloten anfechten. Im Weiteren wurde bei der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission ein Enteignungsverfahren eingeleitet, um für die infolge der Südanflüge eingetretene Wertminderung ihres Grundstücks eine Entschädigung zu erwirken. Mit Einschätzungsentscheid vom 27. Juli 2009 liess der Steuerkommissär unter anderen die steuermindernd geltend gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zu und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Im Einspracheverfahren forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen auf, „detaillierte schriftliche Ausführungen über sämtliche im Jahre 2006 vorgenommenen verrechneten anwaltschaftlichen Handlungen unter Beilage einer vollständigen Kopie der detaillierten Abrechnung des Anwalts, woraus insbesondere das Datum, die Art der Tätigkeit, die aufgewendete Zeit sowie die darauf entfallenden Kosten je pro Position ersichtlich sein muss“, einzureichen. Die Pflichtigen liessen dazu am 13. Oktober 2009 Stellung nehmen und reichten drei Akontorechnungen vom 11. November 2005, 21. September 2006 sowie 8. Mai 2009 ein. In der Folge liess das kantonale Steueramt die steuermindernd geltend gemachten Anwaltskosten infolge fehlender Substanziierung und mangelnden Nachweises nicht zum Abzug zu und hiess die Einsprache am 26. Oktober 2009 teilweise gut, indem es weitere Unterhaltskosten von Fr. … steuermindernd akzeptierte, die sich jedoch infolge des geringfügigen Betrags nicht auf die Einschätzung auswirkten. II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission III nach Durchführung von drei Schriftenwechseln mit Entscheid vom 26. Mai 2010 ab. III. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Anwaltskosten im Umfang von Fr. … seien als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt anzuerkennen und das steuerbare Einkommen sei für das Steuerjahr 2006 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission III zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 sowie die direkte Bundessteuer 2006 zu vereinigen. Schliesslich verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. September 2010 liessen die Pflichtigen eine weitere Stellungnahme einreichen. Die Einzelrichterin überwies die Akten an die 2. Kammer. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden der Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2006 sowie der direkten Bundessteuer 2006 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen, doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der Gemeinde einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine Vereinigung der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren in der Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen insbesondere mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend transparent und damit für die Parteien in optimaler Weise nachvollziehbar sind (vgl. dazu BGE 131 II 553 E. 4.2, www.bger.ch; 130 II 509 = Pra 94 [2005] Nr. 114, E. 8.3); das Gericht achtet indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige Mehrkosten erwachsen. 2. 2.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. 3. 3.1 Steuerbar sind gemäss § 21 StG alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte (unter anderem) aus Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Abs. 1 lit. b). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 25 StG). Gestützt auf § 30 Abs. 2 Satz 1 StG ist für Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem der Abzug von Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen zulässig. Der Wortlaut von § 30 Abs. 2 StG stimmt in diesem Punkt mit demjenigen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) überein. Unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist der Begriff der Unterhaltskosten gleich auszulegen wie auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln. Den Kantonen verbleibt demnach kein Freiraum mehr für die Frage, welche Unterhaltskosten abzugsfähig sind. Diese Kosten gehören zu den in Art. 9 Abs. 1 StHG umschriebenen Gewinnungskosten; Art. 9 Abs. 4 StHG schliesst andere Abzüge als die in dieser Bestimmung genannten aus (VGr, 10. Juni 2009, SB.2009.00020, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch; BGr, 15. Juli 2005, 2A.683/2004, E. 4.4, www.bger.ch). 3.2 Unterhaltskosten sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin – allenfalls "modernisiert" – seinen bisherigen Verwendungszweck erfüllen können. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind die (bei der Einkommenssteuer) nicht abzugsfähigen übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG). Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d.h. zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führen. Prozess- und Anwaltskosten sind gemäss ständiger Rechtsprechung als Unterhaltskosten abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands und damit des Werts eines Vermögensgegenstands gedient haben (RB 1977 Nr. 89; RB 1983 Nr. 42; RB 1988 Nr. 31). 3.3 Da
für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen (wie z.B. Prozess- und Anwaltskosten),
für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Beweislastregel im
Steuerrecht die Beweislast trägt (vgl. BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009,
E. 2.1; BGr, 19. Mai 2008, 2C_708/2007, E. 4.1, www.bger.ch),
die natürliche Vermutung existiert, dass er alle ihn entlastenden Umstände von
sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich
solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen.
Der Steuerpflichtige hat steuermindernde Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren
– rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert
ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all
jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder Vermag der Steuerpflichtige die steueraufhebende oder -mindernde Tatsache – z.B. die von ihm geltend gemachten Unterhaltsleistungen – nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu Ungunsten des für steuermindernde Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (vgl. etwa BGE 92 I 393, E.2, www.bger.ch; BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78], S. 512; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2, www.vgrzh.ch). 3.4 Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Anwaltsrechnung vom 21. September 2006 von insgesamt Fr. … als Unterhaltskosten steuermindernd in Abzug gebracht werden kann. 3.5 Die Steuerrekurskommission III hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die mit der Anfechtung des revidierten Betriebsreglements des Flughafens Zürich-Kloten verbundenen Aufwendungen abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten darstellen. Hingegen können Bemühungen eines Grundeigentümers um eine Enteignungsentschädigung, welche nicht der Erhaltung des Objektwerts dient, sondern einen Minderwert des Grundeigentums in Geld ausgleicht, nicht als Unterhaltskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG] analog). Die streitige Honorarnote vom 21. September 2006 wird als "2. Akontorechnung für Bemühungen im Zusammenhang mit dem Enteignungs-/Entschädigungsverfahren" bezeichnet. Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen Beschreibung der Leistungen kann zunächst ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Rechnung betreffe ausschliesslich die genannten, nicht als Unterhaltskosten abzugsfähigen Aufwendungen. Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, seit 2004 seien betreffend das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren keine Verfahrensschritte mehr unternommen worden. Die Rechnung beziehe sich auf anwaltliche Aufwendungen von September 2004 bis September 2006, welche im Zusammenhang mit der Anfechtung des Betriebsreglements getätigt worden seien. Aufgrund der detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass in dieser Zeit das Enteignungsverfahren geruht hat und anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des Betriebsreglements erfolgt sind. Indessen hilft dies den Beschwerdeführenden nicht weiter, da eine Rechnung zwar in der Regel zeitnah ausgestellt wird, indessen aber durchaus auch Aufwendungen, welche in der Vergangenheit liegen, mit umfassen kann. Es wurde jedoch weder substanziiert dargelegt noch bewiesen, welche Leistungen im Detail und für welchen Zeitraum in Rechnung gestellt worden sind. Demnach bleibt nach wie vor im Dunkeln, ob und in welchem Umfang sich die in Rechnung gestellten Bemühungen auf die Anfechtung des Betriebsreglements oder das Enteignungsverfahren beziehen. Auch wenn vorliegend aufgrund der 180 Beteiligten keine individuelle, auf den einzelnen Klienten bezogene Abrechnung mit detailliertem Leistungsausweis stattgefunden hat, ist doch davon auszugehen, dass für die einzelnen Verfahrensschritte gesamthaft Arbeitsrapporte erstellt wurden, welche über die anwaltlichen Bemühungen Aufschluss geben. So hat der Vertreter in seiner Eingabe an die Rekurskommission III vom 16. April 2010 selber ausgeführt, er würde in geeigneter Form und unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen detaillierten Leistungsausweis beibringen, wenn eine Aufteilung der Leistungen auf das Entschädigungs- und das Betriebsreglementverfahren erstens steuerrechtlich relevant sei und wenn zweitens aufgrund der gemachten Ausführungen die Zuordnung – auch ermessensweise – nicht sachgerecht erfolgen könne. Dies hätten die beweisbelasteten Beschwerdeführenden jedoch ohne Editionsbefehl (§ 136 StG) vornehmen müssen, da die im heutigen Verfahren mandatierte Anwaltskanzlei die streitbetroffene Rechnung selber ausgestellt hat. Im Weiteren ergibt sich auch aus den Akten kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführenden selber erfolglos eine Spezifikation der Rechnung verlangt haben. Die am 1. September 2010 ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gemachte Eingabe der Beschwerdeführenden kann – wegen Verspätung – nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund des Gesagten hat die Rekurskommission die steuermindernd geltend gemachte Rechnung in der Höhe von Fr. … zu Recht wegen fehlender Substanziierung und mangelnden Nachweises der werterhaltenden Aufwendung nicht zum Abzug zugelassen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, die Sache gemäss Eventualantrag an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |