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SB.2010.00089
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007, hat sich ergeben: I. A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 19. März 2009 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2009 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … herauf. Es stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige habe den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht erbracht. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Schätzung zu tief ausgefallen sei. II. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 7. Juni 2010 ab. Er erwog, wohl habe der Pflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, doch sei dessen Einkommenssituation nach wie vor unklar. Die getroffene Schätzung von Einkommen und Vermögen erscheine nicht als offensichtlich unrichtig. III. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "das Steueramt [sei] zu verpflichten, die Einschätzung anhand der Steuererklärung vorzunehmen und bei ev. Differenzen, diese mindesten[s] anzuzeigen und diese Abweichungen zu begründen". Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 1.3 Heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet es entweder selber oder weist die Sache an die Rekurskommission zurück (VGr, 24. November 1999, SB.99.00054, E. 4; RB 1996 Nr. 42). Eine Rückweisung an das kantonale Steueramt – wie sie der Pflichtige zur Vornahme der von ihm verfochtenen Einschätzung beantragt – fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dieses zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen und die anschliessende Einsprache des Steuerpflichtigen gestützt auf § 140 Abs. 2 StG bloss unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der "offensichtlichen Unrichtigkeit" der angefochtenen Einschätzung geprüft hat. 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. 2.2 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.). 2.3 2.3.1 Der Pflichtige hat im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, in welcher er unter den Einkünften lediglich einen Wertschriftenertrag und einen Liegenschaftenertrag aufgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass er im Wertschriftenverzeichnis ohne weitere Angaben ein "Gehaltskonto C" aufgelistet hat, ist er vom kantonalen Steueramt zu Recht aufgefordert worden, allfällige weitere Einkünfte, wie Erwerbseinkünfte, Renten und Taggelder, bekannt zu geben oder zu bestätigen, dass er keine solchen Einkünfte erzielt habe. Für diesen Fall ist er angehalten worden, zusätzlich einen detaillierten Kontoauszug betreffend das "Gehaltskonto C" für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 einzureichen. Ferner habe er Zins- und Saldonachweise für 2007 der geltend gemachten Hypothek bei der BANK D und sämtlicher Bankkonti beizubringen, ausserdem die Verkaufsabrechnung inkl. Zinsnachweis für 2007 der deklarierten Aktien B. Schliesslich habe er den belegmässigen Nachweis der geltend gemachten AHV-Beiträge über Fr. …, der geltend gemachten Parteispenden über Fr. … sowie der gemeinnützigen Zuwendungen über Fr. … zu leisten. Der Pflichtige ist dieser Aufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen, weshalb das kantonale Steueramt angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren rechtens das Scheitern des Unrichtigkeitsnachweises festgestellt hat. Unter diesen Umständen ist das Steueramt im Licht der Begründungspflicht von § 126 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gehalten gewesen, die gestützt auf die neue Aktenlage getroffene Schätzung der Steuerfaktoren im Einzelnen zu erläutern, entzieht sich doch eine Schätzung wesensgemäss zumeist einer Begründung; es genügt, dass das Steueramt die Umstände angegeben hat, die es zur Höhereinschätzung veranlasst hat. 2.3.2 Im Rekurs hat der Pflichtige erklärt, seine Arbeitsleistung bestehe darin, dass er "massive" bzw. "überdurchschnittliche" Eigenleistungen an seiner Liegenschaft, einem 12-Familienhaus, erbringe, um dieses "up to date" zu halten, was mit den ausgewiesenen Unterhaltskosten nicht möglich sei. Damit hat er zwar die von ihm im Einspracheverfahren verlangte Frage nach weiteren Einkünften verneint, den für diesen Fall von ihm zulässigerweise geforderten Kontoauszug aus dem "Gehaltskonto C" hat er indessen nicht beigebracht. Sodann hat der Pflichtige die Einreichung der Belege zu sämtlichen Bankkonten, zur Bankhypothek und zum Verkauf der Aktien B unterlassen. Soweit der Pflichtige in der Beschwerde geltend macht, er habe alle Bankbelege betreffend den Verkauf der Aktien B eingereicht, so ist dies aktenwidrig. Seine erstmals erhobene Behauptung, er habe mit den Aktien einen "Kapitalgewinn von rund Fr. … " realisiert, erweist sich demnach als neu und ist daher nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2). Desgleichen sind seine Erklärungen zum "Gehaltskonto C" nicht statthafte neue tatsächliche Vorbringen; darüber hinaus fehlt nach wie vor der Kontoauszug aus diesem Bankkonto für das Jahr 2007. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen weiterhin ungewiss geblieben und hat dieser somit den Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenseinschätzung im Sinn von § 140 Abs. 2 StG nicht erbracht. 2.4 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Angesichts der ungewissen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen und der von der Rekurskommission für die streitbetroffene Steuerperiode zutreffend festgestellte Vermögensvermehrung erscheint es nicht als willkürlich, wenn das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … geschätzt hat. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |