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Geschäftsnummer: SB.2010.00090  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2007


Ermessenveranlagung Der Pflichtige hat zwar im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, ist aber der Aufforderung, seine Angaben zu belegen, trotz Mahnung nicht nachgekommen. Deshalb ist der Unrichtigkeitsnachweis angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren gescheitert. Die Ermessensveranlagung erweist sich auch nicht als offensichtlich willkürlich. Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERMESSENSVERANLAGUNG
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENVERBOT
UNGEWISSE STEUERFAKTOREN
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. II DBG
Art. 135 Abs. II DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00090

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Januar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2007,

hat sich ergeben:

I.  

A reichte für die direkte Bundessteuer 2007 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 14. April 2009 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2009 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … herauf. Es stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige habe den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbracht. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Schätzung zu tief ausgefallen sei.

II.  

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 7. Juni 2010 ab. Er erwog, wohl habe der Pflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, doch sei dessen Einkommenssituation nach wie vor unklar. Die getroffene Schätzung des Einkommens erscheine nicht als offensichtlich unrichtig.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "das Steueramt [sei] zu verpflichten, die Einschätzung anhand der Steuererklärung vorzunehmen und bei ev. Differenzen, diese mindesten[s] anzuzeigen und diese Abweichungen zu begründen".

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

1.3 Heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet es entweder selber oder weist die Sache an die Rekurskommission zurück (vgl. VGr, 24. November 1999, SB.99.00054, E. 4; RB 1996 Nr. 42). Eine Rückweisung an das kantonale Steueramt – wie sie der Pflichtige zur Vornahme der von ihm verfochtenen Einschätzung beantragt – fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dieses zu Unrecht eine Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG getroffen und die anschliessende Einsprache des Steuerpflichtigen gestützt auf Art. 132 Abs. 3 DBG bloss unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der "offensichtlichen Unrichtigkeit" der angefochtenen Einschätzung geprüft hat.

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.

2.2 Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission, nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.).

2.3  

2.3.1 Der Pflichtige hat im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, in welcher er unter den Einkünften lediglich einen Wertschriftenertrag und einen Liegenschaften­ertrag aufgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass er im Wertschriftenverzeichnis ohne weitere Angaben ein "Gehaltskonto B" aufgelistet hat, ist er vom kantonalen Steueramt zu Recht aufgefordert worden, allfällige weitere Einkünfte, wie Erwerbseinkünfte, Renten und Taggelder, bekannt zu geben oder zu bestätigen, dass er keine solchen Einkünfte erzielt habe. Für diesen Fall ist er angehalten worden, zusätzlich einen detaillierten Kontoauszug betreffend das "Gehaltskonto B" für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 einzureichen. Ferner habe er Zins- und Saldonachweise für 2007 der geltend gemachten Hypothek bei der Bank D und sämtlicher Bankkonti beizubringen, ausserdem die Verkaufsabrechnung inkl. Zinsnachweis für 2007 der deklarierten C-Aktien. Schliesslich habe er den belegmässigen Nachweis der geltend gemachten AHV-Beiträge über Fr. …, der geltend gemachten Parteispenden über Fr. … sowie der gemeinnützigen Zuwendungen über Fr. … zu leisten. Der Pflichtige ist dieser Aufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen, weshalb das kantonale Steueramt angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren rechtens das Scheitern des Unrichtigkeitsnachweises festgestellt hat.

Unter diesen Umständen ist das Steueramt im Licht der Begründungspflicht von Art. 135 Abs. 2 DBG bzw. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gehalten gewesen, die gestützt auf die neue Aktenlage getroffene Schätzung der Steuerfaktoren im Einzelnen zu erläutern, entzieht sich doch eine Schätzung wesensgemäss zumeist einer Begründung; es genügt, dass das Steueramt die Umstände angegeben hat, die es zur Höherveranlagung veranlasst hat.

2.3.2 In der Beschwerde an die Rekurskommission hat der Pflichtige erklärt, seine Arbeitsleistung bestehe darin, dass er "massive" bzw. "überdurchschnittliche" Eigenleistungen an seiner Liegenschaft, einem 12-Familienhaus, erbringe, um dieses "up to date" zu halten, was mit den ausgewiesenen Unterhaltskosten nicht möglich sei. Damit hat er zwar die von ihm im Einspracheverfahren verlangte Frage nach weiteren Einkünften verneint, den für diesen Fall von ihm zulässigerweise geforderten Kontoauszug aus dem "Gehaltskonto B" hat er indessen nicht beigebracht. Sodann hat der Pflichtige die Einreichung der Belege zu sämtlichen Bankkonten, zur Bankhypothek und zum Verkauf der C-Aktien unterlassen.

Soweit der Pflichtige in der vorliegenden Beschwerde geltend macht, er habe alle Bankbelege betreffend den Verkauf der C-Aktien eingereicht, so ist dies aktenwidrig. Seine erstmals erhobene Behauptung, er habe mit den Aktien einen "Kapitalgewinn von rund Fr. …" realisiert, erweist sich demnach als neu und ist daher nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2). Desgleichen sind seine Erklärungen zum "Gehaltskonto B" nicht statthafte neue tatsächliche Vorbringen; darüber hinaus fehlt nach wie vor der Kontoauszug aus diesem Bankkonto für das Jahr 2007.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen weiterhin ungewiss geblieben und hat dieser somit den Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 132 Abs. 3 DBG nicht erbracht.

2.4 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

Angesichts der ungewissen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen und der von der Rekurskommission für die streitbetroffene Steuerperiode zutreffend festgestellte Vermögensvermehrung erscheint es nicht als willkürlich, wenn das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … geschätzt hat.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer  aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…