{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00094_2011-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210488&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf4f0a0cc534293da7fa5baccd3e9525"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2010.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2011  SB.2010.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2011  SB.2010.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2011  SB.2010.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2004\r(Wiederaufnahme SB.2008.00120) | (R\u00fcckweisung des BGr wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch das VGr)  Verrechnung von Fusionsverlusten: Keine Steuerneutralit\u00e4t der Fusion, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation der \u00fcbernommenen Gesellschaft bereits vor der \u00dcbernahme so weit fortgeschritten ist, dass die Gesellschaft in liquide Form gebracht wurde. Vorliegend ergibt die Pr\u00fcfung von Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit - namentlich hinsichtlich der Verwertung von Immaterialg\u00fcterrechten und des Kundenstamms -, Personalbestand und -aufgaben im massgebenden Zeitpunkt, dass es an der betrieblichen Kontinuit\u00e4t der betreffenden Unternehmung mangle; die Verrechnung von Verlustvortr\u00e4gen ist daher zu Recht verweigert worden (E. 3).  Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die ESTV in einem Ruling betr. Verrechnungs- und Stempelsteuer nicht von einer faktisch liquidierten Unternehmung ausgegangen ist, ist doch die ESTV f\u00fcr die direkten Steuern nicht zust\u00e4ndig, womit eine Voraussetzung der Bindungswirkung aus Treu und Glauben fehlt. Selbst wenn mit dem Kreisschreiben Nr. 5 eine koh\u00e4rente Behandlung diverser Bundessteuern angestrebt werden mag, haben sich die f\u00fcr die direkte Bundessteuer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu Recht an ihrem Untersuchungsergebnis orientiert, obwohl die ESTV in ihrem Ruling zu einem anderen Schluss gekommen ist (E. 4).   Die gewinnsteuerrechtliche Behandlung von Besserungsscheinen ist darauf auszurichten, ob der zugrunde liegende bedingte Forderungsverzicht im Sanierungszeitpunkt als steuerbarer Gewinn oder als Kapitaleinlage steuerneutral behandelt worden ist. Wurden die Besserungsscheine - wie hier - als steuerneutrale Kapitaleinlage qualifiziert, stellen die Zahlungen infolge des Wiederauflebens der Schuld keinen gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand dar. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die steuerlichen Verlustvortr\u00e4ge tats\u00e4chlich noch zur Verrechnung kommen k\u00f6nnen oder - aus welchen Gr\u00fcnden auch immer - unverrechnet bleiben (E. 5).  Abweisung, soweit eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:03", "Checksum": "c577760a9b86d5eb8e13ac21ffc24dc5"}