{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.02.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00107_23-02-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210493&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "13da36d93fac627c4b0e2f65a28ed3fd"}, "Num": [" SB.2010.00107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  SB.2010.00107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  SB.2010.00107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.23.0  SB.2010.00107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Qualifikation und Besteuerung der Rente eines ausl\u00e4ndischen Versorgungswerks In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der S\u00e4ule 3b weicht das Gesetz vom genannten Waadtl\u00e4nder Modell ab. Die aufzubringenden Pr\u00e4mien k\u00f6nnen steuerlich nur sehr eingeschr\u00e4nkt, im Rahmen des sog. allgemeinen Versicherungsabzugs, von den Eink\u00fcnften abgezogen werden. Nichtsdestotrotz gilt f\u00fcr die Leistungen aus der S\u00e4ule 3b der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Eink\u00fcnfte der Einkommenssteuer unterliegen (E. 2.2). Nur Leibrenten und Eink\u00fcnfte aus Verpfr\u00fcndung werden nicht voll, sondern nur zu 40 % besteuert. Damit wird der Kapitalr\u00fcckzahlungskomponente Rechnung getragen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich keine Gleichstellung der Rentenleistungen mit einer Leibrente, weil bei den Leistungen nicht die Kapitalr\u00fcckzahlung im Vordergrund steht, sondern analog der AHV eine Risikoversicherung vorliegt (E. 3.2). Die Besteuerung der Rente durch die Schweiz steht sodann im Einklang mit dem DBA CH-D, unabh\u00e4ngig davon, ob die Rentenzahlungen von Art. 18 oder Art. 21 DBA CH-D erfasst werden (E. 4). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind mangels Vertrauensgrundlage nicht erf\u00fcllt. So enthielt das Anfrageschreiben keine genauen Angaben und erfolgte dementsprechend die Auskunft nicht vorbehaltlos (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:24", "Checksum": "807a84a581fd5f5d464a5a7d3dda78d7"}