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Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005 hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. II. A. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 20. September 2008 "Einsprache gegen Ihre überhöhte Steuereinschätzung sowie deren überhöhte Steuerabrechnungen für die Steuerjahre 2004 und 2005, alles in Verbindung und im Kausalzusammenhang mit Ihrem Entscheid vom 11. August 2008". Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 als gegenstandslos ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflichtigen hätten sich binnen angesetzter Frist mit Bezug auf die Steuerperiode 2005 nicht dazu geäussert, ob sie Rekurs erheben wollten. Ihre Ankündigung, diesbezüglich erst spätestens Ende Januar 2009 Bescheid zu geben, sei als Fristerstreckung zu würdigen, doch sei die angesetzte "Nachfrist zur Klärung des Rekurswillens" wie die Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses nicht erstreckbar. B. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 (SB.2009.00011) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III zurück. Es erwog, die Pflichtigen hätten mit Rekurs sinngemäss die Festsetzung des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft in den Jahren 2004 bis 2007 und dessen Herabsetzung wegen "Minder-Nutzung" (Unternutzung) auf Fr. … verlangt, abzüglich Unterhalt und Abgaben, welche auf Fr. … zu belassen seien. III. Im zweiten Rechtsgang wies die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III den Rekurs am 19. Juli 2010 ab, nachdem sich die Pflichtigen der Einholung eines Gutachtens über den Eigenmietwert widersetzt hatten und angehört worden waren. Die Einzelrichterin erhöhte das steuerbare Einkommen auf Fr. …, während sie das steuerbare Vermögen auf Fr. … beliess. IV. Mit Beschwerde vom 6. September 2010 an das Verwaltungsgericht erneuerten die Pflichtigen sinngemäss ihren Rekursantrag. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148). 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Steuerbar sind gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat erlässt laut Abs. 2 dieser Bestimmung die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Er hat jedoch als Leitlinie zu beachten, dass bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen ist (lit. c). 2.2 Die Einzelrichterin der Rekurskommission III hat einlässlich und zutreffend dargelegt, dass und weshalb der Eigenmietwert der von den Pflichtigen selbst bewohnten Liegenschaft in der hier massgeblichen Steuerperiode 2005 auf Fr. … festzulegen ist, kein Unternutzungsabzug zu gewähren ist und der Eigenmietwert daher in der Differenz von Fr. … zum deklarierten und in der Vorperiode vom Steueramt akzeptierten Eigenmietwert von Fr. … zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens von Fr. … auf Fr. … führt. Das Verwaltungsgericht kann sich demzufolge mit einem Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen begnügen. 2.3 Zu Unrecht erheben die Pflichtigen Vorwürfe gegenüber der Einzelrichterin der Rekurskommission. Denn sie selber haben sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen, die für die Beurteilung der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu machen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift Angaben nachbringen (etwa hinsichtlich ihrer Kinder), sind diese erstmaligen neuen tatsächlichen Behauptungen prozessual unzulässig (vgl. vorn E. 1.3) und – wegen fehlender näherer Schilderung der Wohnsituation – ungenügend. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |