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Geschäftsnummer: SB.2010.00117  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.05.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2005 (2. Rechtsgang)


Besteuerung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften: Die RK hat zutreffend dargelegt, dass und weshalb der Eigenmietwert der von den Pflichtigen selbst bewohnten Liegenschaft in der hier massgeblichen Steuerperiode auf Fr....festzulegen ist, kein Unternutzungsabzug zu gewähren ist und der Eigenmietwert daher in der Differenz zum deklarierten und in der Vorperiode vom Steueramt akzeptierten Eigenmietwert zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens führt (E.2.2) Zu Unrecht erheben die Pflichtigen Vorwürfe gegenüber der RK, denn sie selber haben sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen, die für die Beurteilung der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu machen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift Angaben nachbringen (etwa hinsichtlich ihrer Kinder) sind diese erstmaligen neuen tatsächlichen Behauptungen prozessual unzulässig und mangels näherer Schilderung ihrer Wohnsituation ungenügend (E.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDE
DEKLARATION
EIGENMIETWERT
GUTACHTEN
LIEGENSCHAFT
NOVENVERBOT
RÜGEPFLICHT
SELBSTBEWOHNEN
UNTERNUTZUNGSABZUG
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I lit. b StG
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. IV StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 


SB.2010.00117

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,  vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

II.  

A. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 20. September 2008 "Einsprache gegen Ihre überhöhte Steuereinschätzung sowie deren überhöhte Steuerabrechnungen für die Steuerjahre 2004 und 2005, alles in Verbindung und im Kausalzusammenhang mit Ihrem Entscheid vom 11. August 2008".

Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 als gegenstandslos ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflichtigen hätten sich binnen angesetzter Frist mit Bezug auf die Steuerperiode 2005 nicht dazu geäussert, ob sie Rekurs erheben wollten. Ihre Ankündigung, diesbezüglich erst spätestens Ende Januar 2009 Bescheid zu geben, sei als Fristerstreckung zu würdigen, doch sei die angesetzte "Nachfrist zur Klärung des Rekurswillens" wie die Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses nicht erstreckbar.

B. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pflichtigen mit Entscheid vom 9.  Dezember 2009 (SB.2009.00011) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III zurück. Es erwog, die Pflichtigen hätten mit Rekurs sinngemäss die Festsetzung des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft in den Jahren 2004 bis 2007 und dessen Herabsetzung wegen "Minder-Nutzung" (Unternutzung) auf Fr. … verlangt, abzüglich Unterhalt und Abgaben, welche auf Fr. … zu belassen seien.

III.  

Im zweiten Rechtsgang wies die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III den Rekurs am 19. Juli 2010 ab, nachdem sich die Pflichtigen der Einholung eines Gutachtens über den Eigenmietwert widersetzt hatten und angehört worden waren. Die Einzelrichterin erhöhte das steuerbare Einkommen auf Fr. …, während sie das steuerbare Vermögen auf Fr. … beliess.

IV.  

Mit Beschwerde vom 6. September 2010 an das Verwaltungsgericht erneuerten die Pflichtigen sinngemäss ihren Rekursantrag.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschrän­ken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt ge­setz­­­mässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurs­kommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechts­ver­letzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessens­missbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervor­zu­gehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht wer­den. Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwen­dung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbin­dung mit § 153 Abs. 4 StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Be­weis­mittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen wor­den sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nach­gebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nach­steu­er­grund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Steuerbar sind gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat erlässt laut Abs. 2 dieser Bestimmung die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Er hat jedoch als Leitlinie zu beachten, dass bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen­schaftsteilen der Eigenmietwert zudem unter Berücksichti­gung der tatsächlichen Nutzung festzulegen ist (lit. c).

2.2 Die Einzelrichterin der Rekurskommission III hat einlässlich und zutreffend dargelegt, dass und weshalb der Eigenmietwert der von den Pflichtigen selbst bewohnten Liegenschaft in der hier massgeblichen Steuerperiode 2005 auf Fr. … festzulegen ist, kein Unternutzungsabzug zu gewähren ist und der Eigenmietwert daher in der Differenz von Fr. … zum deklarierten und in der Vorperiode vom Steueramt akzeptierten Eigenmietwert von Fr. … zu einer Erhöhung des steuerbaren Einkommens von Fr. … auf Fr. … führt. Das Verwaltungsgericht kann sich demzufolge mit einem Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen begnügen.

2.3 Zu Unrecht erheben die Pflichtigen Vorwürfe gegenüber der Einzelrichterin der Rekurskommission. Denn sie selber haben sich der Erstellung eines Gutachtens über den von ihnen bestrittenen Eigenmietwert widersetzt und es unterlassen, die für die Beurteilung der geltend gemachten Unternutzung ihrer Liegenschaft erforderlichen Angaben zu machen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift Angaben nachbringen (etwa hinsichtlich ihrer Kinder), sind diese erstmaligen neuen tatsächlichen Behauptungen prozessual unzulässig (vgl. vorn E. 1.3) und – wegen fehlender näherer Schilderung der Wohnsituation – ungenügend.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 2.   Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…