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Geschäftsnummer: SB.2010.00118  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2007


Berufsbedingte Fahrtkosten
Die Pauschalberechnung entbindet lediglich davon, die effektiv entstandenen Berufskosten zu beweisen, was hinsichtlich der Fahrtkosten zumindest voraussetzen würde, die effektiv entstandenen Benzinkosten, die Unterhaltskosten für das Fahrzeug sowie den Wert der Abschreibungen zu belegen. Stattdessen ermöglicht der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen aus Praktikabilitätsgründen die Wahl des Pauschalabzugs, wonach 65 Rp. pro berufsbedingt gefahrener Kilometer als Vermutung für die tatsächlich entstandenen Fahrkosten gelten. Indes erübrigt sich die Feststellung der tatsächlich zurückgelegten Distanz - die als Faktor mit dem Pauschalbetrag von 65 Rp. zu vervielfachen ist - nicht. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. I. 1. der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung ist die Anzahl der Fahrkilometer - und nicht etwa die Distanz zwischen Arbeits- und Wohnort multipliziert mit der Anzahl Jahresarbeitstage massgebend (E.2.3).
Rechtmässige Teil-Ermessensveranlagung (E.3)
Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSWEG
BERUFSAUSLAGEN
BERUFSKOSTEN
BEWEISLAST
DISTANZ
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FAHRKOSTEN
PARTIELLE ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
PAUSCHALABZUG
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. I lit. a StG
§ 26 Abs. II StG
§ 132 StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00118

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der in G wohnhafte A arbeitet im Finanzdepartement des Kantons B in C. In der Steuererklärung 2007 machte er einen Abzug für Fahrkosten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte in der Höhe von Fr. … geltend. Diese Kosten errechnete er aus der mit dem Faktor 440 vervielfachten Distanz zwischen seinem Wohn- und seinem Arbeitsort (110 km) zu einem Ansatz von 0.65 Fr. pro Kilometer. Das Steueramt forderte ihm mit Schreiben vom 9. März 2009 bzw. 30. April 2009 und Mahnung vom 30. April 2009 bzw. 16. September 2009 auf, mittels aussagekräftiger Belege den Nachweis dafür zu erbringen, den Arbeitsweg im Jahr 2007 tatsächlich 440 Mal gefahren zu sein. A reichte daraufhin die Lohnausweise für das Jahr 2007 ein, woraus ersichtlich ist, dass ihm für die Benützung eines Parkplatzes monatlich Fr. 136.- belastet worden sind. Weiter reichte er eine Kopie eines Abgaswartungsdokuments bezüglich eines Automobils D ein. Er erklärte, rund die Hälfte des Jahres mit dem Automobil D zur Arbeit gefahren zu sein, die andere Hälfte mit seinem Automobil E. Was dieses betreffe, könne er keine Papiere beibringen, da ihm diese gestohlen worden seien. Servicebelege könne er ebenso wenig einreichen, da er die entsprechenden Rechnungen nicht aufbewahrt habe. Sodann reichte er Kreditkartenabrechnungen der Monate April, Juni, Juli und Oktober 2007 ein, woraus Benzinbezüge ersichtlich sind. Das Steueramt kam zum Schluss, dass diese Unterlagen den Nachweis der insgesamt berufsbedingt gefahrenen Kilometer nicht zu erbringen vermochten, weshalb es den Abzug für die Autofahrtkosten im Sinn einer teilweisen Ermessenseinschätzung nach § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 auf Fr. … schätzte. Zusätzlich liess es die Kosten für ein Generalabonnement 2. Klasse der SBB in der Höhe von Fr. 3'000.- zum Abzug zu und schätzte A mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

B. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt aus das steuerbare Vermögen betreffenden Gründen teilweise gut und setzte bei unverändertem steuerbarem Einkommen das steuerbare Vermögen neu mit Fr. …(zum Satz von Fr. …) fest.

II.  

Den vom Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 26. Juli 2010 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. September 2010 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht deklarationsgemässe Einschätzung. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Steuerrekurskommission III nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Einziger Streitpunkt bildet die Höhe des zuzulassenden Abzugs für die berufsbedingten Autofahrkosten des Pflichtigen.

2.1 Nach § 26 Abs. 1 lit. a StG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Die Finanzdirektion legt dafür Pauschalansätze fest, wobei dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offensteht (§ 26 Abs. 2 StG).

Gemäss Ziff. I. 1. der auf die Steuerperiode 2007 noch anwendbaren, als Verordnung geltenden (VGr, 17. Juli 1998, SB.98.00004, E. 2 = RB 1998 Nr. 137) Verfügung der Finanzdirektion vom 16. Oktober 2000 über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ZStB I Nr. 17/201) können Unselbständigerwerbende ohne besonderen Nachweis folgende Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als notwendige Berufsauslagen im Sinn von § 26 StG geltend machen: bei ständiger Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) die notwendigen Abonnementskosten; bei ständiger Benutzung eines Motorrads oder Autos die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, nämlich wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt; wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt; oder soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält. In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.65 pro Fahrkilometer in Abzug gebracht werden.

2.2 Unbestritten ist, dass der Einsatz eines Privatautos als Transportmittel – angesichts der Länge des Arbeitswegs des Pflichtigen und der sich aus der Benutzung eines Privatautos ergebenden Zeitersparnis – notwendig ist; damit ist die Voraussetzung für den Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten grundsätzlich bereits erfüllt. Nicht streitig ist indes ebenfalls, dass die in der massgebenden Steuerperiode tatsächlich gefahrene Strecke aufgrund der fehlenden, das Automobil E betreffenden Unterlagen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Pflichtige stellt sich allerdings auf den Standpunkt, sofern die generelle Notwendigkeit des Einsatzes eines Privatfahrzeugs belegt sei, müsse der Pauschalansatz von Fr. 0.65 pro Distanzkilometer zum Abzug zugelassen werden. Hingegen dürfe kein Beweis dafür verlangt werden, ob und allenfalls wie viele Kilometer der Steuerpflichtige tatsächlich gefahren sei. Ein solches Erfordernis widerspräche der Idee eines Pauschalabzugs.

2.3 Der Pflichtige verkennt, dass die Pauschalberechnung lediglich davon entbindet, die effektiv entstandenen Berufskosten zu beweisen, was hinsichtlich der Fahrtkosten zumindest voraussetzen würde, die effektiv entstandenen Benzinkosten, die Unterhaltskosten für das Fahrzeug sowie den Wert der Abschreibungen zu belegen. Stattdessen ermöglicht der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen aus Praktikabilitätsgründen die Wahl des Pauschalabzugs, wonach Fr. 0.65 pro berufsbedingt gefahrenen Kilometer als Vermutung für die tatsächlich entstandenen Fahrkosten gelten. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen erübrigt sich dadurch indes die Feststellung der tatsächlich zurückgelegten Distanz – die als Faktor mit dem Pauschalbetrag von Fr. 0.65 zu vervielfachen ist – keineswegs. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. I. 1. der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung ist die Anzahl der Fahrkilometer – und nicht etwa die Distanz zwischen Arbeits- und Wohnort multipliziert mit der Anzahl Jahresarbeitstage – massgebend, wie der Pflichtige annimmt (VGr, 17. Juli 1998, SB.98.00004, E. 4 = RB 1998 Nr. 137).

Einen anderen Fall betrifft die von Pflichtigen als Vergleich herangezogene Verpflegungspauschale. Diesbezüglich bezeichnet die Finanzdirektion als massgeblichen Faktor ausdrücklich die Anzahl Arbeitstage, nicht hingegen die Anzahl Tage, an welchen sich der Arbeitnehmer tatsächlich auf eigene Kosten verpflegt hat (Ziff. I. 2.).

Schliesslich vermag der Pflichtige aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in RB 1998 Nr. 137 festhielt, ein Steuerpflichtiger könne den Pauschalabzug auch dann in voller Höhe gelten machen, wenn seine tatsächlich entstandenen Berufskosten niedriger seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Beweispflicht besteht nebst der Notwendigkeit der Kosten nur – aber immerhin – hinsichtlich der gefahrenen Strecke (VGr, 25. März 2009, SB.2008.00107, E. 2.1, nicht veröffentlicht unter www.vgrzh.ch; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 26 N. 122 StG).

Aus diesen Gründen steht fest, dass zur Bestimmung der abzugsfähigen Fahrtkosten die Anzahl tatsächlich berufsbedingt zurückgelegter Kilometer festzustellen, diese aber anerkanntermassen unklar geblieben ist.

3.  

3.1 Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

Das Gesetz unterscheidet infolgedessen nicht, ob die Mitwirkung steuerbegründende und   -mehrende oder aber steueraufhebende und -mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die Beweislast für die infrage stehende beweisbedürftige Tatsache trägt. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.

Allerdings ist zu beachten, dass die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen (z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug) nicht erfüllt, grundsätzlich nicht zu einer Ermessensveranlagung führt. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf den in Frage stehenden Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 398 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78], S. 512).

Indes ist eine (Teil-)Ermessensveranlagung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG auch dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Berufsauslagen erwachsen sind, das Bestehen des Ab­zugs also feststeht, dessen Höhe aber ungewiss ist. In diesem Fall wäre es sachwidrig, den Abzug überhaupt nicht zu berücksichtigen (VGr, 28. Januar 1998, SB.97.00036, E. 2 a = RB 1998 Nr. 136). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Ermessenscheinschätzung nach § 139 Abs. 2 StG zutreffend und vollständig dargelegt.

3.2 Wie dargelegt, konnten die Sachverhaltsgrundlagen für die Berechnung des Fahrtkostenabzugs auch nach Mahnung mangels die berufsbedingt zurückgelegte Strecke betreffender Unterlagen nicht ausreichend ermittelt werden. Dabei hat der Pflichtigen das Fehlen von geeigneten Belegen, etwa von einer Abgaswartungskontrolle oder eines Servicebelegs, zu vertreten. Damit ist zufolge fehlerhafter Mitwirkung des Pflichtigen zu Recht gestützt auf § 139 Abs. 2 StG hinsichtlich dieser Fahrtkosten eine partielle Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden.

4.  

4.1 Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelas­sen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 140 N. 55 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 48 ff.).

4.2 Der Pflichtige hat weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren weitere dienliche Unterlagen eingereicht, welche die Ungewissheit über die tatsächlich gefahrene Distanz hätten beseitigen können, womit er – wie die Rekurskommission zutreffend festhält – den direkten Nachweis der berufsbedingt zurückgelegten Kilometer nicht hat erbringen können. Somit kann das Verwaltungsgericht die vorgenommene Schätzung lediglich hinsichtlich ihrer Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen.

4.3 Die Schätzung des kantonalen Steueramts basierte auf dem Beleg über die Abgaswartung des Automobils D, woraus es eine im Jahr 2007 mit diesem Fahrzeug gefahrene Strecke von 23'178 Kilometer ableitete. Hiervon zog es einen "Privatanteil" von 5'178 Kilometer ab; diese Summe errechnet sich im Sinn einer Schätzung aus 4'250 Kilometern, die sich ausgehend von einer normalen Nutzung in Anlehnung an lit. C. Abs. 2 des Merkblatts des kantonalen Steueramts für die Ermittlung des Privatanteils an Autokosten vom 19. August 1998 (ZStB I Nr. 18/000) ergeben. Diesem Betrag rechnete das Steueramt weitere 928 Kilometer hinzu, die es mit dem Umstand begründete, aufgrund der Ferienliegenschaft des Pflichtigen in F sei ein gegenüber einer Normalnutzung höherer Anteil von Privatfahrten an der insgesamt zurückgelegten Strecke anzunehmen. Aufgrund dieser Überlegungen schätzte das Steueramt, der Pflichtige sei in der massgebenden Steuerperiode berufsbedingt 18'000 Kilometer gefahren. Indem es gestützt darauf einen Abzug von Fr. 11'700.- (18'000 x Fr. 0.65) zuzüglich Fr. 3'000.- für ein Generalabonnement zuliess, verfiel es jedenfalls nicht in Willkür.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…