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Geschäftsnummer: SB.2010.00119  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern 2005 - 2007)


Ehegattenhaftung; Aufteilung der Gesamtsteuer

Fällt die solidarische Haftung der Ehegatten infolge Zahlungsunfähigkeit dahin, setzt die Aufteilung der Gesamtsteuer voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt sind. Sind die Verhältnisse unklar, weil die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind, haben sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren substanziiert darzulegen. Andernfalls ist die Gesamtsteuer nach Ermessen aufzuteilen (E. 2.2).
In casu hat sich die Bfin auf allgemeine Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenssituation beschränkt, ohne diese zu substanziieren oder zu belegen, weshalb sich die ermessensweise Aufteilung der Gesamtsteuer als rechtmässig erweist (E. 2.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
EHEGATTENHAFTUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
SOLIDARHAFTUNG
STEUERBEZUG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00119

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Januar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, 

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007),

hat sich ergeben:

I.  

Das Steueramt der Stadt Zürich verpflichtete A mit Verfügung vom 26. Mai 2009, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … zu begleichen. Dabei stellte es fest, dass A solidarisch mit ihrem Ehemann hafte. Am 29. September 2009 erging eine Verfügung gleichen Inhalts, die sich nur auf das Steuerjahr 2007 bezog. Gegen beide Verfügungen liess A Einsprache erheben mit dem Antrag, die Solidarhaftung sei wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Steuerjahre 2005–2007 keine Steuern schulde.

Am 14. Dezember 2009 hiess das Steueramt der Stadt Zürich die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 teilweise gut und stellte fest, dass A bezüglich der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns lediglich im Betrag von Fr. … haftbar sei. Gleichzeitig widerrief es die Verfügung vom 29. September 2009.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt am 21. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. September 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Solidarhaftung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 im Betrag von Fr. … (zuzüglich Zinsen) zu verneinen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.  

2.1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften gemäss § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1). Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Streitig ist jedoch der Anteil der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer.

2.2 Die Aufteilung der geschuldeten Gesamtsteuer setzt voraus, dass die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt sind. Sind die Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden, obliegt es ihnen, die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung einer Ermessenseinschätzung haben sie die im Einschätzungsverfahren versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung abzugeben und die hierfür notwendigen Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten. Sie haben somit die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a). Scheitert der Nachweis, sind die geschuldeten Steuern nach Ermessen unter den Ehegatten aufzuteilen.

2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Anstatt ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert darzulegen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung, sie habe in den Jahren 2005 bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen und ihr Ehemann habe in den betreffenden Jahren nie mehr als Fr. … verdient. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine Belege zum Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Ihr Einwand, sie könne nicht nachweisen, dass sie nicht gearbeitet habe, ist unbehelflich. Es wäre ihr möglich gewesen, die Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 bis 2007 mit den entsprechenden Belegen – etwa Bankauszügen – nachträglich einzureichen. Weiter hätte sie die Einkommenssituation ihres Ehemanns – der gemäss ihren Angaben in der fraglichen Periode gearbeitet hat – nachweisen können. Nachdem die Beschwerdeführerin nichts dergleichen unternommen und es unterlassen hat, die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, haben die Vorinstanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten aufgeteilt.

Damit kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in der fraglichen Periode entgegen ihren Behauptungen gearbeitet hat; Nachforschungen in diese Richtung wären nur dann angezeigt gewesen, wenn sie eine substanziierte Sachdarstellung abgegeben hätte. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin bzw. die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort ist deshalb nicht weiter einzugehen.

2.4 Da den Akten keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten entnommen werden können, haben die Vorinstanzen ihr Ermessen mit der hälftigen Teilung der Steuerfaktoren – wobei die lediglich beim Ehemann anfallende Kirchensteuer berücksichtigt worden ist – nicht verletzt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG). Eine solche steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, weil ihr Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das hinausgegangen ist, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 4'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…