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Geschäftsnummer: SB.2010.00120  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2001) (2. Rechtsgang)


Steuererlass

Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid der Finanzdirektion auf Rechtsverletzung, einschliesslich der rechtsverletzenden Ermessensausübung (E. 1.2). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen (heute: Steuerrekursgericht) gibt es bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion keinen Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (E. 1.3). Kann aufgrund der fehlenden Angaben seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, welches ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation ist und wie deren finanziellen Aussichten für die Zukunft aussehen, ist zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie befinde sich nicht in einer Notlage, bei deren Vorliegen die Bezahlung der ausstehenden Steuer eine grosse Härte gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG bedeuten würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 2.1 ff.). Kostenauflage (E. 3) Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
HÄRTE
NOTLAGE
RECHTSWEGGARANTIE
STEUERERLASS
Rechtsnormen:
Art. 167 Abs. 1 DBG
Art. 2 Abs. 2 EV
Art. 3 Abs. 1 EV
Art. 3 Abs. 2 EV
Art. 9 Abs. 1 EV
Art. 10 Abs. 2 EV
Art. 18 Abs. 1 EV
Art. 18 Abs. 2 EV
Art. 24 Abs. 1 EV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00120

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.

 

 

 

In Sachen

 

 

A ,  

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, 

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2001)
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A  ersuchte am 12. April 2006 um Erlass der direkten Bundessteuer 2001 im Betrag von Fr. …. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, verlangte von der Gesuchstellerin mit Aufforderung vom 2. April 2009 und Mahnungen vom 15. und 29. Juli 2009 vergeblich Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus diesem Grund trat es am 1. September 2009 auf das Erlassgesuch nicht ein.

Das von der Gesuchstellerin angerufene Verwaltungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 17. März 2010 (SB.2009.00094) an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids zurück.

II.  

Das kantonale Steueramt forderte die Gesuchstellerin am 20. Mai, 23. Juni und 21. Juli 2010 auf, mit Belegen versehene Auskünfte zu erteilen über ihre "aktuelle Auslagen- und Einkommenssituation", "aktuellen Vermögensverhältnisse" und "Schuldensituation". Diese reichte in der Folge das ausgefüllte Erlassformular und verschiedene Unterlagen ein.

Mit Entscheid vom 2. September 2010 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin habe trotz Aufforderungen und Mahnungen ihre Notlage nicht belegt, welche für einen Steuererlass erforderlich sei.

III.  

Die Gesuchstellerin erneuerte sinngemäss mit als "Rekurs" bezeichneter Beschwerde ihr Gesuch um Steuererlass.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie [Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5). Zudem ist das Verwaltungsgericht seit dem 1. August 2010 gestützt auf § 14 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Steuererlass zuständig.

Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 2.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht), die erste gerichtliche Instanzen sind, besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.  

2.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss Art. 3 Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2 EV überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid zu berücksichtigen, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art.1 Abs. 1 EV).

Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2 EV unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen, die zu einer Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt. Art. 10 Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu Art. 2 Abs. 2 EV. Der Bund kann demnach nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn für die Überschuldung Gründe wie z.B. berufliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden und Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.

2.2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden (Abs. 2 Satz 1).

Für die gesuchstellende Person gelten nach Art. 18 Abs. 1 EV die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG (Satz 1). Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Satz 2). Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird gemäss Art. 18 Abs. 2 EV auf das Gesuch nicht eingetreten.

2.3 Aufgrund der Akten bleiben die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse im Dunkeln. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass sie erhebliche Schulden hat, doch besteht Unklarheit darüber, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert. So  gibt sie weder irgendwelche Einkünfte an – obschon etwa ihr der geschiedene Ehegatte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. … zu bezahlen hätte – noch nimmt sie offenbar Sozialhilfe in Anspruch und ist nicht bekannt, ob und von wem sie finanziell unterstützt wird. Auch befindet sie sich nach Angaben ihres Anwalts aus B oft im Ausland. Kann aber somit aufgrund der fehlenden Angaben seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, welches ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation ist und wie deren finanziellen Aussichten für die Zukunft aussehen, ist zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie befinde sich nicht in einer Notlage, in welche die Bezahlung der Steuern von Fr. … eine grosse Härte bedeute.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende Beschwerdeführerin abzusehen. Dem kantonalen Steueramt, das auf Beschwerdeantwort verzichtet hat, steht mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    180.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an…