{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00121_13-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210640&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2325ae58ea9ce020fc50aecfa1e270c6"}, "Num": [" SB.2010.00121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.13.0  SB.2010.00121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.13.0  SB.2010.00121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.13.0  SB.2010.00121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Nachsteuer Als die Pflichtigen das Grundst\u00fcck erwarben, hatte dieses in der Wohnzone gelegen, ein Teil davon wurde jedoch anschliessend in die Freihaltezone verlegt (1. Hand\u00e4nderung). Daraufhin verkauften die Pflichtigen das Grundst\u00fcck (2. Hand\u00e4nderung), wof\u00fcr ihnen eine Grundst\u00fcckgewinnsteuer auferlegt wurde. In der Folge wurde ihnen f\u00fcr die Nichteinzonung eine Entsch\u00e4digung infolge materieller Enteignung zugesprochen, welche grundst\u00fcckgewinnbesteuert wurde.  Infolgedessen auferlegten die Steuerbeh\u00f6rden den Pflichtigen hinsichtlich der 2. Hand\u00e4nderung eine Nachsteuer; die Unterbesteuerung habe sich ergeben, weil als Anlagekosten zun\u00e4chst der Wert des gesamten Grundst\u00fccks vor 20 Jahren angerechnet worden sei; stattdessen h\u00e4tte lediglich der Wert des in der Wohnzone verbliebenen Grundst\u00fcckteils als Anlagekosten ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Die neue Tatsache bilde die Zusprechung der Entsch\u00e4digung (Ziff. I. ff.). Die Zusprechung der Enteignungsentsch\u00e4digung bildet keine neue Tatsache im Sinn von \u00a7 160 Abs. 1 StG, haben die Steuerbeh\u00f6rden doch von der Nichteinzonung und daher von der M\u00f6glichkeit der Entsch\u00e4digung gewusst. Dass sie ihrer Berechnung die Annahme zugrunde gelegt h\u00e4tten, es w\u00fcrde keine Entsch\u00e4digung zugesprochen, haben die hierf\u00fcr beweisbelasteten Steuerbeh\u00f6rden nirgends dokumentiert und nicht nachweisen k\u00f6nnen (E. 3.2). Selbst wenn die Entsch\u00e4digung eine neue Tatsache gebildet h\u00e4tte, mangelte es an deren rechtlicher Relevanz. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob eine Entsch\u00e4digung ausbezahlt wird oder nicht, mussten bei der Besteuerung der 2. Hand\u00e4nderung n\u00e4mlich vergleichbare Verh\u00e4ltnisse geschaffen werden, wobei von reduzierten Anlagekosten auszugehen ist (E. 3.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:20", "Checksum": "32b2db6b21b253e45416b1f2e34f7e68"}