{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00123_20-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210670&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96387905221b71202594e2890f3d6388"}, "Num": [" SB.2010.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.20.0  SB.2010.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.20.0  SB.2010.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.20.0  SB.2010.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 | Kein Widerruf der Einsprache durch Unterzeichnung eines Veranlagungsvorschlags Der Pflichtige hatte im Einspracheverfahren einen Veranlagungsvorschlag unterzeichnet zur\u00fcckgesandt. Die RK wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen f\u00fcr einen erfolgreichen Widerruf der Zustimmungserkl\u00e4rung nicht erf\u00fcllt seien, da diese nicht auf irref\u00fchrenden Angaben der Beh\u00f6rde beruhe und kein rechtserheblicher Irrtum seitens des Pflichtigen vorliege. Der Veranlagungsvorschlag stellt lediglich eine Grundlage f\u00fcr den Erlass einer Verf\u00fcgung - hier des Einspracheentscheids - dar; weitere Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des Veranlagungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels oder dem R\u00fcckzug eines erhobenen Rechtsmittels gleichgestellt werden, der nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Demzufolge kann eine aufgrund eines Veranlagungsvorschlags erfolgte Veranlagung (im Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren) nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ohne weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden, ohne dass etwa ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustimmungserkl\u00e4rung geltend gemacht werden m\u00fcsste (E. 2 und 3). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:36", "Checksum": "501b0d806599f94558dd23b62341f6d9"}