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Geschäftsnummer: SB.2010.00126  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007


Konfiskatorische Vermögensbesteuerung

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Bei kotierten Wertpapieren gilt als Verkehrswert der Börsenkurs des Bewertungsstichtags. Sind die Wertpapiere an einer inländischen Börse kotiert und ist die Bewertung auf Ende des Kalenderjahrs vorzunehmen, gilt als Verkehrswert der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs (E. 2).
Die Pflichtige hatte aufgrund der speziellen Umstände in den streitbetroffenen zwei Jahren eine Steuerbelastung von rund 88% (2006) bzw. gar 97.5% (2007) des steuerbaren Einkommens zu tragen. Eine derartige Steuerbelastung führt zwangsläufig dazu, dass die Pflichtige wenigstens vorübergehend die Substanz ihres Vermögens angreifen musste, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Eine konfiskatorische Besteuerung liegt indessen im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst dann vor, wenn diese hohe Belastung zum Dauerzustand würde (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BÖRSENKOTIERT
EIGENTUMSGARANTIE
INSTITUTSGARANTIE
KONFISKATORISCHE BESTEUERUNG
KOTIERTE AKTIEN
KURSLISTE
VERKEHRSWERT
VERMÖGENSBESTEUERUNG
WERTPAPIERRECHT
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
§ 51 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00126

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007,

hat sich ergeben:

I.  

A deklarierte in ihrer Steuererklärung 2006 ein steuerbares Vermögen von (gesamt) Fr. …. Vermögensmindernd machte sie dabei einen Abzug von Fr. … auf den von ihr gehaltenen Aktien der B AG geltend, da ansonsten eine konfiskatorische Besteuerung vorliege. Einen analogen Abzug von Fr. … machte die Pflichtige in der Steuererklärung 2007 geltend.

Am 27. August 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Gleichentags erfolgte die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). In beiden Einschätzungen wurden die geltend gemachten Abzüge auf den Verkehrswert der Aktien der B AG nicht akzeptiert.

Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 18. März 2010 ab.

II.  

Am 23. August 2010 wies die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich den am 20. April 2010 gegen die Einschätzungen 2006 und 2007 erhobenen Rekurs der Pflichtigen vollumfänglich ab.

III.  

Am 21. September 2010 wandte sich die Pflichtige mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut Einschätzung gemäss ihrer Deklaration, unter Zusprechung einer Parteientschädigung und Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

Sowohl die Steuerrekurskommission II als auch das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen der Vermögensbesteuerung zutreffend und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demgemäss bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Bei kotierten Wertpapieren gilt als Verkehrswert der Börsenkurs des Bewertungsstichtags. Sind die Wertpapiere an einer inländischen Börse kotiert und ist die Bewertung auf Ende des Kalenderjahrs vorzunehmen, gilt als Verkehrswert der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 39 N. 19).

2.2 Wohl zutreffend und unwidersprochen legt die Pflichtige dar, dass der Aktienkurs der B AG Ende 2006 bzw. Ende 2007 deswegen deutlich über dem langjährigen Mittel lag, da eine Beteiligungsgesellschaft als Käuferin am freien Markt auftrat. Dieser Umstand allein kann indessen nicht dazu führen, dass diese an der Börse erzielten Werte nicht Grundlage für die Bewertung der von der Pflichtigen gehaltenen Aktien bleiben. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass es der Pflichtigen frei gestanden hätte, diesen Verkehrswert durch Verkauf der Beteiligungspapiere zu realisieren. Die Gründe der Pflichtigen, ihre Beteiligungspapiere nicht zu veräussern, sind wohl achtenswert, beeinflussen den für die Vermögenssteuer allein massgeblichen objektiv-technischen Wert (vgl. RB 1998 Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2) jedoch nicht. Damit sind die von den Vorinstanzen als Grundlage zur Besteuerung herangezogenen Börsenkurse grundsätzlich zu bestätigen.

3.  

Vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie können Verpflichtungen zu Steuerleistungen nur standhalten, wenn sie den Wesenskern des Privateigentums unangetastet lassen. Als Institutsgarantie schützt die Eigentumsgarantie die Eigentumsordnung in ihrem Kern; sie verbietet dem Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen, und verpflichtet es, privates Vermögen in seiner Substanz zu wahren, aber auch die Möglichkeiten der Neubildung von Vermögen zu erhalten (vgl. BGE 106 Ia 342 E. 6a).

3.1 Wo die Grenze zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem konfiskatorischen Eingriff in die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie zu ziehen ist, kann nicht in allgemeingültiger Weise beantwortet werden. Insbesondere kann es nicht von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz alleine abhängen, ob die Vermögenssubstanz ausgehöhlt oder die Neubildung von Vermögen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen sind überdies Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben sowie die Möglichkeit der Überwälzung einer Steuer.

Das Bundesgericht hat beispielsweise eine konfiskatorische Besteuerung bei der Abschöpfung eines Planungsmehrwertes im Umfang von bis zu 60 % verneint (BGE 105 Ia 134, E. 3b). Ebenso ist es bei einer Gesamtbelastung eines Liegenschaftenverkaufs mit Grundstückgewinnsteuern und Erbschaftssteuern von insgesamt 50 % von einer Vereinbarkeit mit der Institutsgarantie von Art. 26 BV ausgegangen (BGr, 17. November 1993, 2P.300/1992, E. 5d). Sodann hat es die Besteuerung des Gewinns dreier Geschäftsjahre im Umfang von 67,6 % nicht als eine konfiskatorische Besteuerung erachtet (BGE 102 Ia 220 E. 3). Es hielt fest, dass bei einer Steuerbelastung, die vorübergehend das Einkommen übersteigt, keine konfiskatorische Belastung vorliegt, dies unter der Bedingung, dass diese an sich übermässige steuerliche Belastung nur für die Dauer eines Steuerjahres oder weniger Steuerjahre eintritt (BGE 106 Ia 342 E. 6c).

3.2 Der vorliegend zu beurteilende Fall legt zweifellos Mängel der Vermögenssteuer offen: Die Pflichtige hatte aufgrund der speziellen Umstände in den streitbetroffenen zwei Jahren eine Steuerbelastung von rund 88 % (2006) bzw. gar 97.5 % (2007) des steuerbaren Einkommens zu tragen. Eine derartige Steuerbelastung führt zwangsläufig dazu, dass die Pflichtige wenigstens vorübergehend die Substanz ihres Vermögens angreifen musste, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Eine im Beschwerdeverfahren zu korrigierende konfiskatorische Besteuerung liegt indessen im Licht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst dann vor, wenn diese hohe Belastung zum Dauerzustand würde. Dies ist – wie die Vorinstanz zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat – aufgrund des zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurses nicht der Fall.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin  aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 8'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…