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Geschäftsnummer: SB.2010.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.05.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2008


Schuldenabzug; Rückkaufswert einer Rentenversicherung Der Rückkaufswert einer laufenden Rentenversicherung kann vom Versicherer erst dann als Schuld in Abzug gebracht werden, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BESTEUERUNG NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT
DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT
RENTENVERSICHERUNG
RÜCKKAUFSWERT
SCHULDENABZUG
VERMÖGENSSTEUER
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. II BV
Art. 127 Abs. III BV
§ 38 Abs. I StG
§ 45 StG
§ 46 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00127

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,  

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 ein steuerbares Vermögen von Fr. …, wobei sie bei den Schulden den Rückkaufswert einer Rentenversicherung in Höhe von Fr. … geltend machten. Am 12. November 2009 schätzte sie das kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei verweigerte es den Abzug des Rückkaufswerts als Schuld.

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 21. Mai 2010 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 17. August 2010 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. September 2010 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Vermögen auf Fr. … festzusetzen. Zudem beantragten sie eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.-.

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1 StG). Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen (§ 46 StG). Abzugsfähig sind indessen nur Schulden, die am Stichtag tatsächlich bestehen; mögliche zukünftige bzw. anwartschaftliche Schulden können nicht abgezogen werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 46 N. 3 und N. 10; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 13 StHG N. 9).

2.2 Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Rückkaufswert einer Rentenversicherung, die bereits ausbezahlt wird, vom Versicherer als Schuld abgezogen werden darf.

2.2.1 Das Zürcher Steuergesetz sieht ausdrücklich vor, dass rückkaufsfähige Rentenversicherungen lediglich dann der Vermögenssteuer unterliegen, wenn der Bezug der Rente aufgeschoben ist (§ 45 StG). Andere Kantone kennen entsprechende Regelungen (vgl. etwa § 49 StG/AG; Art. 50 StG/BE; § 47 Abs. 2 StG/BL). Demgegenüber empfiehlt die Schweizerische Steuerkonferenz, den Rückkaufswert einer Rentenversicherung der Vermögenssteuer zu unterstellen, auch wenn die Rente bereits ausgerichtet wird (vgl. Petra Helfenstein, Die Besteuerung der privaten Rentenversicherungen in der Schweiz – eine systematische Darstellung der kantonalen Unterschiede, Steuer Revue 59 [2004] 82 ff., 82 f.).

2.2.2 Der Versicherungsnehmer kann nicht gleichzeitig die Rente beziehen und über den Rückkaufswert verfügen. Bei laufender Rente hat der Versicherungsnehmer lediglich Anspruch auf die einzelnen Rentenleistungen; erst mit Ausübung des Kündigungsrechts als Gestaltungsrecht entsteht eine Forderung auf Auszahlung der Rückkaufssumme. Spiegelbildlich ist der Versicherer erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme verpflichtet, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist. Während der laufenden Rente ist der Rückkaufswert demgemäss lediglich eine anwartschaftliche Schuld, deren Bestand und Höhe unsicher ist (vgl. zum Ganzen Peter Lang, Die Vermögensbesteuerung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen am Beispiel des Kantons Zürich, Steuer Revue 55 [2000] 638 ff., 642 ff.; Helfenstein, 83 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 45 N. 9).

2.2.3 Wie erwähnt, können bloss am Stichtag tatsächlich bestehende, nicht aber anwartschaftliche Schulden vom Vermögen in Abzug gebracht werden (vgl. E. 2.1). Deshalb kann der Versicherer den Rückkaufswert erst dann von seinem Vermögen in Abzug bringen, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist, weil die Schuld erst in diesem Moment entsteht. Dadurch wird auch der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wonach sich die Steuerbelastung nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern richten muss (vgl. BGE 122 I 101 E. 2b/aa), gewahrt. Bis zum Rückkaufsfall und der damit entstehenden Schuld gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört die Rückkaufssumme zum Reinvermögen des Versicherers und ist demgemäss auch von diesem zu versteuern. Dass gewisse Kantone den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer besteuern, steht dem nicht entgegen. Zudem führt dieser Umstand zu keiner verbotenen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV, weil verschiedene Steuersubjekte betroffen sind (vgl. BGE 131 I 409 E. 2.1).

2.2.4 Gemäss dem als "Lebensversicherungspolice" bezeichneten Vertrag entrichtet die Pflichtige ihren Eltern monatlich eine Rente von Fr. …. Die Rente ist mittels Einmalprämie von Fr. … finanziert worden. Der Rückkaufswert wird bei Todesfall der zuletzt sterbenden Person oder bei Kündigung ausgerichtet. Die Pflichtige ist somit erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme verpflichtet, wenn ihre Eltern gestorben sind oder den Rückkauf erklärt haben; erst in diesem Zeitpunkt entsteht die Schuld und ist deren Höhe bekannt. Folglich können die Pflichtigen den Rückkaufswert solange nicht als Schuld von ihrem Vermögen in Abzug bringen, als der Rückkaufsfall nicht eingetreten ist.

2.3 Damit haben die Vorinstanzen den Rückkaufswert zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…