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Geschäftsnummer: SB.2010.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Staats und Gemeindesteuern 2008)


Soweit die Pflichtige geltend macht, sie sei für die Steuerjahre 2007 und 2008 mit einem unrichtigen Tarif eingeschätzt worden, erhebt sie Einwände gegen die entsprechenden Einschätzungsentscheide. Darauf kann im Steuerbezugsverfahren nach § 139 Abs.1 StG nicht eingetreten werden. Insofern ist auch der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen (E.3.1).
Da für die Steuerforderung nur die auf der Einschätzung beruhende Schlussrechnung - und nicht die provisorische Rechnung - massgebend ist, ist auch die darin korrekt aufgeführte Zinsrechnung nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Ausgleichszins (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten.



 
Stichworte:
AUSGLEICHSZINS
EINSCHÄTZUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSKRAFT
SCHLUSSRECHNUNG
STEUERAMT
STEUERBEZUG
STEUERTARIF
ZINS
ZINSEN
Rechtsnormen:
§ 52 Abs. III StG
§ 138f. StG
§ 139 Abs. I StG
§ 173ff. StG
§ 174 StG
§ 176 StG
§ 178 Abs. I StG
§ 49ff. VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00130

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Staats und Gemeindesteuern 2008),

hat sich ergeben:

I.  

Das kantonale Steueramt schätzte A am 6. Januar 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gegen die Schlussrechnung 2008 der Steuerverwaltung der Stadt B vom 25. Januar 2010 erhob die Pflichtige am 17. Februar 2010 Einsprache gegen die Zinsforderung. Zur Begründung machte sie geltend, die Stadt B habe die Änderung ihres Zivilstands im Jahr 2007 trotz ihrer Meldung unmittelbar nach der Scheidung nicht berücksichtigt. Mit Entscheid vom 9. März 2010 wies die Stadt B die Einsprache ab.

II.  

Hiergegen erhob die Pflichtige Rekurs und brachte im Wesentlichen weiter vor, seit März 2010 sei ihr bekannt geworden, dass sie aufgrund einer falschen Auskunft der Stadt B für die Steuerjahre 2007 und 2008 fast Fr. 5'000.- zu viel Steuern bezahlt habe. Das kantonale Steueramt trat mit Verfügung vom 17. August 2010 auf den Rekurs mit Bezug auf diesen Einwand nicht ein und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. September 2010 wehrte sich die Pflichtige wiederum gegen die Zinsrechnung und beantragte dem Verwaltungsgericht sinngemäss erneut, es sei der Steuertarif für die Steuerjahre 2007 und 2008 zu ihren Gunsten zu berichtigen, da aufgrund der falschen Auskunft des Steueramts der Stadt B der Grundtarif statt der Verheiratetentarif angewandt worden sei.

Sowohl die Stadt B als auch das kantonale Steueramt schlossen auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 178 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als letzte kantonale Instanz für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Steueramts über Schlussrechnungen zuständig.

1.2 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid, womit das kantonale Steueramt einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an Rechtsmängeln leide; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; VGr, 18. August 2010, SR.2010.00001, E. 1.2).

1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Zur Festsetzung des Steuertarifs und der Steuerfaktoren ist gemäss § 139 Abs. 1 StG das kantonale Steueramt anlässlich der Einschätzung zuständig.

2.2 Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. § 138 ff. StG).

3.  

3.1 Soweit die Pflichtige rügt, sie sei für die Steuerjahre 2007 und 2008 in Anwendung eines unrichtigen Tarifs eingeschätzt worden, macht sie Mängel der ordentlichen Einschätzungen geltend. Solche können jedoch im vorliegenden Bezugsverfahren nicht geprüft werden, da die Zuständigkeitsordnung gemäss § 139 Abs. 1 StG abschliessend geregelt ist. Deshalb ist auch das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf diese Einwände eingetreten. Da die betroffenen Einschätzungsentscheide inzwischen rechtskräftig sind, stehen keine ordentlichen Rechtsmittel mehr dagegen zur Verfügung; die Pflichtige hätte diese Einwände ­im Einschätzungsverfahren mit Einsprache beim kantonalen Steueramt als Einschätzungsbehörde vorbringen müssen.

3.2 Soweit die Pflichtige die Zinsrechnung in der Schlussrechnung vom 25. Januar 2010 infrage stellt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ab der Steuerperiode 2007 ist sie infolge ihrer Scheidung mit dem Grundtarif zu besteuern gewesen (§ 52 Abs. 3 StG). Gestützt auf die Steuererklärung 2008 und den aktenkundigen Schlussrechnungen 2007 und 2008 zufolge ist sie auch dementsprechend eingeschätzt worden. Dass der provisorischen Rechnungen 2008, 2010 sowie – nach Angabe der Pflichtigen – derjenigen für das Steuerjahr 2009 der Verheiratetentarif zugrunde gelegt wurde, wäre aufgrund ihrer unstreitigen Meldung der Zivilstandsänderung wohl zu vermeiden gewesen. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidend:

Massgebend für die Steuerforderung ist nur die auf der Einschätzung nach § 138 f. StG beruhende Schlussrechnung, mit welcher auch über die gesetzlich vorgesehenen Zinsen abgerechnet wird (§ 174 und 176 StG, § 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Eine provisorische Steuerrechnung ist dagegen nicht verbindlich; das Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig voneinander (vgl. ZStP 1996, 297; RB 1971 Nr. 34; RB 1962 Nr. 68; RB 1958 Nr. 49). Aus dem gewählten System von provisorischer Rechnung und Schlussrechnung ergeben sich zwangsläufig viele Korrekturen. Ergibt die Einschätzung – wie vorliegend – einen höheren Betrag, kann die zu niedrig erhobene Steuer nachgefordert und ab dem jeweiligen Verfalltag verzinst werden (Felix Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 174 N. 11 und 21). Dieser dadurch entstehende und somit verschuldensunabhängige Ausgleichszins kann vermieden werden, indem der Steuerpflichtige eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abgeänderte Rechnung verlangt. Auf diese Möglichkeit wurde die Pflichtige gemäss Beiblatt zur provisorischen Steuerrechnung 2008 ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend hat sie für das Steuerjahr 2009 auch von sich aus einen höheren provisorischen Steuerbetrag bezahlt sowie für das Steuerjahr 2010 eine auf den Grundtarif korrigierte provisorische Rechnung verlangt. Die streitige Zinsrechnung entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und ist folglich nicht zu beanstanden. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…