{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.03.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00136_16-03-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210543&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c01d407c61a06e9b8cac0a1b78bbd03"}, "Num": [" SB.2010.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.16.0  SB.2010.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.16.0  SB.2010.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.16.0  SB.2010.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Aufhebung einer Grundst\u00fcckgewinnsteuerauflage? Beanstandung eines Gutachtens zur Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts der Liegenschaft vor 20 Jahren:  Die Unabh\u00e4ngigkeit der Expertin ist nicht anzuzweifeln, da sie von der RK ausdr\u00fccklich dazu erm\u00e4chtigt wurde, Urkunden beizuziehen sowie Parteien und Dritte zu befragen (E.3.1).  In materieller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Expertin vorliegend nicht die Vergleichsmethode als massgebende Berechnungsmethode angewendet hat, da unstreitig entsprechende Hand\u00e4nderungen \u00fcberbauter Liegenschaften in der Gemeinde X in jenen Jahren als Vergleichsobjekte fehlen. Dies veranschaulicht auch die Tabelle im Gutachten, worin die Vergleichswerte die Bandbreite der Ergebnisse vergr\u00f6sserten. Im \u00dcbrigen weicht der Wert nicht erheblich von demjenigen Verkehrswert ab, welcher im Einsch\u00e4tzungsverfahren ermittelt worden war (E.3.2.1).  Aus Treu und Glauben k\u00f6nnen die Pflichtigen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ein unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger gerade diejenige Bewertungsmethode anwenden soll, welche er konkret als am ehesten sachgerecht erachtet (E.3.2.2).  Dass die Bruttogeschossfl\u00e4che zu klein ausgefallen sei, trifft nicht zu. Die Expertin hat ihre Berechnung im Erg\u00e4nzungsgutachten nachvollziehbar erkl\u00e4rt. Sodann ist in Anwendung der Realwert- und der Ertragswertmethode die BGF letztlich auch nicht entscheidend, wie die RK zutreffend ausgef\u00fchrt hat. Im \u00dcbrigen ist die R\u00fcge der Pflichtigen unsubstanziiert (E.3.2.3).  Dass der Landwert mit der Lageklassenmethode ermittelt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit ihren ausf\u00fchrlichen eigenen Berechnungen versuchen die Pflichtigen sodann eigenes Fachwissen gegen dasjenige der Expertin zu stellen. Zudem ist aus der Beschwerdeschrift die Absicht erkennbar, unter den Steuerfreibetrag zu fallen, weshalb ihre Rechnung als ergebnisorientiert den Anschein von Rechtsmissbrauch erweckt und damit nicht weiter zu pr\u00fcfen ist (E.3.2.4).  Da vom Gutachten nicht ohne zwingende Gr\u00fcndeabzuweichen ist, hat die RK auch das rechtliche Geh\u00f6r nicht verletzt, indem sie weitere Unterlagen der Pflichtigen unber\u00fccksichtigt liess (E.3.3). \rIn prozessualer Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die RK den Rekurs vollst\u00e4ndig abgewiesen hat: die von ihr nunmehr zum Abzug zugelassenen Marderabwehrkosten stellten keinen gesonderten Rekursantrag dar. Sie sind im Rahmen von \u00a7 221 lit. a StG in die Berechnung miteingeflossen, hatten im Ergebnis jedoch keine \u00c4nderung zugunsten der Pflichtigen zu Folge (E.3.4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:29", "Checksum": "6059cabe82f985648c2ca50139166c30"}