{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.02.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00137_02-02-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210435&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "529e4a4f69bc4cb0d3df54fd7e2ecd05"}, "Num": [" SB.2010.00137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.02.0  SB.2010.00137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.02.0  SB.2010.00137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.02.0  SB.2010.00137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2008 | R\u00fcckweisungsentscheid / Ermessenseinsch\u00e4tzung (Praxis\u00e4nderung) Im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht in \u00f6ff.-rechtl. Angelegenheiten sowie zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht in anderen Streitsachen ordnet das Steuerverfahrensrecht die Anfechtung von R\u00fcckweisungsentscheiden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht. Die Anfechtung von R\u00fcckweisungsentscheiden in Steuersachen ist  demnach durch richterlichen L\u00fcckenf\u00fcllung in gleicher Weise zu regeln wie bei der Beschwerde in \u00f6ff.-rechtl. Angelegenheiten ans Bundesgericht sowie im \u00fcbrigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. Beim R\u00fcckweisungsentscheid handelt es sich somit - wenn die R\u00fcckweisung nicht einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient - um einen Zwischenentscheid (E. 1.2).  Zwischenentscheide sind selbst\u00e4ndig anfechtbar, wenn sie f\u00fcr die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist anzunehmen, wenn eine beschwerdebefugte Verwaltungsbeh\u00f6rde durch einen R\u00fcckweisungsentscheid gezwungen wird, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann. Das ist hier der Fall: Die Rekurskommission hat den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren zur\u00fcckgewiesen. Dieses w\u00e4re durch einen R\u00fcckweisungsentscheid dazu gezwungen, aus seiner Sicht gesetzwidrig Untersuchungen vorzunehmen und gest\u00fctzt darauf seine Ermessenseinsch\u00e4tzung im Einspracheverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten (E. 1.3). Beschr\u00e4nkung auf die Pr\u00fcfung, ob die rechtliche W\u00fcrdigung der RK offensichtlich unrichtig ist, die R\u00fcckweisung dem Beschleunigungsgebot krass zuwiderl\u00e4uft und die Rechte der Parteien ungeschm\u00e4lert gewahrt werden (E. 2.1). Das Steueramt hat den Einspracheentscheid nicht im Sinn von \u00a7 126 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV geh\u00f6rig begr\u00fcndet. Es ist ihm nicht zu entnehmen, weshalb dieungew\u00f6hnlich hohe Sch\u00e4tzung des steuerbaren Einkommens und Verm\u00f6gens des Pflichtigen sachlich begr\u00fcndbar und daher nicht offensichtlich unrichtig sei. Es handelt sich bei der Erw\u00e4gung \"aufgrund der massgeblichen Aktenlage nicht als willk\u00fcrlich\" um eine Leerformel, die ohne konkrete Darlegung nicht nachvollzogen werden kann (E. 2.2). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:15", "Checksum": "08f35e78f9b4da5298b6d3b8812bd7bd"}