{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.03.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00139_16-03-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210540&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37d704eb5db8ace40e76104b6d8c1a53"}, "Num": [" SB.2010.00139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.16.0  SB.2010.00139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.16.0  SB.2010.00139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.16.0  SB.2010.00139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit? Der Pflichtige, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer mit Partnern gegr\u00fcndeten Unternehmung, suchte einen \"starker Partner\", um den langfristigen Erfolg der Unternehmung zu sichern. Er fand ihn in der X AG, welche jedoch nur interessiert war, wenn ihr s\u00e4mtliche Aktien angedient werden konnten. Zudem wollte sie die bisherige F\u00fchrung noch f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit halten. Deshalb stellte der Pflichtige zun\u00e4chst die Verf\u00fcgungsmacht aller Aktien sicher und verkaufte sie der X AG. Anschliessend kaufte er 30 Aktien wieder zur\u00fcck mit der Verpflichtung, diese vier Jahre zu halten mit der anschliessenden M\u00f6glichkeit, diese der X AG zu je mindestens Fr. 50'000.- anzudienen. Die Hinterlegung unter einem Escrow-Vertrag diente der Sicherstellung dieser gegenseitigen Verpflichtungen. Der R\u00fcckkauf der 30 Aktien hat der Pflichtige mit einem von der X AG einger\u00e4umten Darlehen finanziert (E.2.2.1).  Die streitbetroffene Wertschriftentransaktion ist gesamthaft zu beurteilen im Licht des Pr\u00e4judiz des VGr vom 25. August 2010 (SB.2010.00056; E.2.1.2. und 2.2.1): Die Kaufsgesch\u00e4fte mit den Mitaktion\u00e4ren hat der Pflichtige nicht vorbehaltlos abgeschlossen, sondern an die Bedingung gekn\u00fcpft, dass er seinerseits die Aktien an die X AG verkauften k\u00f6nne und der Vertrag vollzogen werde; ebenso wenig ist er mit dem tempor\u00e4ren R\u00fcckkauf der Aktien ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, da er sich das Andienungsrecht und den minimalen Kaufpreis garantieren liess. Hinsichtlich der Aktientransaktionen l\u00e4sst sich auch nicht von einem eigentlichen Einsatz von Arbeit sprechen, da er lediglich den Fortbestand der Unternehmung sichern wollte. Insbesondere fehlt es aber an einer planm\u00e4ssigen und anhaltenden Teilnahme des Pflichtigen am wirtschaftlichen Verkehr als Wertschriftenh\u00e4ndler, hat er doch nichts anderes getan, als das Unternehmen in einer zeitlich eng begrenzten Transaktion zu ver\u00e4ussern (E.2.2.2).  Fehlt es aber am T\u00e4tigwerden auf eigenes Risiko, am Einsatz von Kapital undArbeit und insbesondere an der planm\u00e4ssigen und anhaltenden Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, liegt auch keine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit vor (E.2.2.3).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:28", "Checksum": "170e2a791fd5769d96a4a6770a8a3309"}