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Geschäftsnummer: SB.2010.00139  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.09.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2005


Selbständige Erwerbstätigkeit? Der Pflichtige, Geschäftsführer einer mit Partnern gegründeten Unternehmung, suchte einen "starker Partner", um den langfristigen Erfolg der Unternehmung zu sichern. Er fand ihn in der X AG, welche jedoch nur interessiert war, wenn ihr sämtliche Aktien angedient werden konnten. Zudem wollte sie die bisherige Führung noch für eine gewisse Übergangszeit halten. Deshalb stellte der Pflichtige zunächst die Verfügungsmacht aller Aktien sicher und verkaufte sie der X AG. Anschliessend kaufte er 30 Aktien wieder zurück mit der Verpflichtung, diese vier Jahre zu halten mit der anschliessenden Möglichkeit, diese der X AG zu je mindestens Fr. 50'000.- anzudienen. Die Hinterlegung unter einem Escrow-Vertrag diente der Sicherstellung dieser gegenseitigen Verpflichtungen. Der Rückkauf der 30 Aktien hat der Pflichtige mit einem von der X AG eingeräumten Darlehen finanziert (E.2.2.1). Die streitbetroffene Wertschriftentransaktion ist gesamthaft zu beurteilen im Licht des Präjudiz des VGr vom 25. August 2010 (SB.2010.00056; E.2.1.2. und 2.2.1): Die Kaufsgeschäfte mit den Mitaktionären hat der Pflichtige nicht vorbehaltlos abgeschlossen, sondern an die Bedingung geknüpft, dass er seinerseits die Aktien an die X AG verkauften könne und der Vertrag vollzogen werde; ebenso wenig ist er mit dem temporären Rückkauf der Aktien ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, da er sich das Andienungsrecht und den minimalen Kaufpreis garantieren liess. Hinsichtlich der Aktientransaktionen lässt sich auch nicht von einem eigentlichen Einsatz von Arbeit sprechen, da er lediglich den Fortbestand der Unternehmung sichern wollte. Insbesondere fehlt es aber an einer planmässigen und anhaltenden Teilnahme des Pflichtigen am wirtschaftlichen Verkehr als Wertschriftenhändler, hat er doch nichts anderes getan, als das Unternehmen in einer zeitlich eng begrenzten Transaktion zu veräussern (E.2.2.2). Fehlt es aber am Tätigwerden auf eigenes Risiko, am Einsatz von Kapital und Arbeit und insbesondere an der planmässigen und anhaltenden Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, liegt auch keine selbständige Erwerbstätigkeit vor (E.2.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTIEN
DARLEHEN
ESCROW-VERTRAG
GESCHÄFTSFÜHRER
PRÄJUDIZ
RISIKO
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
TRANSAKTIONEN
VERFÜGUNGSMACHT
WERTSCHRIFTENHÄNDLER
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. III StG
§ 18 Abs. I StG
§ 18 Abs. II StG
§ 18 Abs. III StG
§ 153 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00139

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005,

hat sich ergeben:

I.  

Der als Geschäftsführer der C AG unselbständig erwerbstätige A deklarierte in der Steuerklärung 2005 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 ein Reinkommen von Fr. … bei einem Vermögen von Fr. … . Nach Durchführung eines Auflageverfahrens im Zusammenhang mit dem Verkauf und einem gleichzeitig erfolgenden teilweisen Rückkauf von Aktien der C AG schätzte der Steuerkommissär den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache des Pflichtigen hiess das kantonale Steueramt teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf  Fr. … . Gleichzeitig erhöhte das kantonale Steueramt indessen das steuerbare Vermögen auf  Fr. … .

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September 2010 vollumfänglich gut und schätzte den Pflichtigen gemäss Deklaration mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

III.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragte der Staat Zürich die Einschätzung des Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … .

Während die Rekurskommission auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Gemäss § 18 Abs. 1 StG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 StG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 StG). Demgegenüber sind laut § 16 Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei.

2.1.1 Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr, 22. Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86, 169 ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Anders als das Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht indessen nicht, dass die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein hat (BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001, StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff. E. 2c).

Diese im Wesentlichen übereinstimmende Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13; Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 14 m.H.; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 2).

2.1.2 Wohl legt § 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte aus "jeder (…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der Wortlaut der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und "aus einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwanglos der Schluss ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von den kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert worden, d.h. aufgrund der kumulativ erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Allerdings können auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst vom gesetzlichen (Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet werden.

Wie das Verwaltungsgericht in seinem eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August 2010 (SB.2010.00056) erkannt hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen heraus und im Licht der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen mit der Folge, dass beim Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind dabei als Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich, Art. 8 StHG N. 12).

2.2  

2.2.1 Die streitbetroffene Transaktion ist gesamthaft zu beurteilen und ist wie folgt abgelaufen:

Der Pflichtige gründete mit Partnern die auf Organisation, Durchführung und Vermittlung von Reisen aller Art sowie auf weitere Tourismus- und Freizeitdienstleistungen ausgerichtete Unternehmung C AG. Dabei wirkte der Pflichtige als Geschäftsführer der Unternehmung und hielt 20 der 100 Aktien der Gesellschaft, der als Verwaltungsratspräsident amtierende D hielt 40 Aktien, die restlichen 40 Aktien hielten zwei weitere Partner. Um den langfristigen Erfolg der Unternehmung zu sichern, suchte der Pflichtige einen „starken“ Partner und fand diesen in der E AG. Gemäss unwidersprochener Sachdarstellung, auf welche die Rekurskommission (neu: Steuerrekursgericht) zu Recht abgestellt hat, war die E AG am Kauf der C AG indessen nur interessiert, wenn ihr sämtliche Aktien der Gesellschaft angedient werden konnten. Zudem wollte E AG die Verkäufer an einer allfälligen positiven Entwicklung der Gesellschaft teilhaben lassen bzw. wohl die bisherige Führung der Unternehmung für eine gewisse Übergangszeit in der C AG halten.

Zur Umsetzung dieser Absichten hat der Pflichtige, gemeinsam mit dem Hauptaktionär D, zunächst die Verfügungsmacht über die Aktien der beiden weiteren Partner F und G – und damit über sämtliche Aktien der C AG – sichergestellt. Hernach haben der Pflichtige und D je 50 % und damit sämtliche Aktien der Gesellschaft an die E AG verkauft. In einem weiteren Schritt kaufte der Pflichtige 30 Aktien der C AG von der E AG wieder zurück, verbunden mit der Verpflichtung, diese mindestens vier Jahre zu halten.  Nach Ablauf dieser Haltedauer war der Pflichtige berechtigt bzw. verpflichtet, seine 30 Aktien zum dannzumaligen inneren Wert, mindestens aber für Fr. … pro Aktie, der E AG anzudienen. Zur Sicherstellung dieser gegenseitigen Verpflichtungen wurden die Aktien unter einem Escrowvertrag hinterlegt. Den Rückkauf der 30 Aktien von der E AG hat der Pflichtige mit einem von der E AG eingeräumten Darlehen finanziert.

2.2.2 Bei all diesen Transaktionen ist der Pflichtige zunächst kein eigenes wirtschaftliches Risiko eingegangen: Die Kaufsgeschäfte mit den Mitaktionären hat er nicht vorbehaltlos abgeschlossen, sondern an die Bedingung geknüpft, dass er seinerseits die Aktien an die E AG verkaufen könne und jener Vertrag auch vollzogen werde. Ebenso wenig ist der Pflichtige mit dem temporären Rückkauf der Aktien ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, da er sich das Andienungsrecht und den minimalen Kaufpreis garantieren liess. Die Rekurskommission, auf deren diesbezügliche Ausführungen zu verweisen ist, spricht zu Recht von einem risikoarmen Vorgehen. Hinsichtlich dieser Aktientransaktionen lässt sich auch nicht von einem eigentlichen Einsatz von Arbeit sprechen; der Pflichtige suchte lediglich den Fortbestand der Unternehmung zu sichern, ohne dass er eigentliche Arbeit im engeren Sinn in diese Transaktionen investiert hätte. Insbesondere fehlt es aber an einer planmässigen und anhaltenden Teilnahme des Pflichtigen am wirtschaftlichen Verkehr als Wertschriftenhändler: Er hat tatsächlich nichts anderes getan, als das von ihm gegründete Unternehmen im Rahmen einer auch zeitlich eng begrenzten Transaktion zu veräussern. Dementsprechend ist auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage, weitere Wertschriftentransaktionen ausserhalb dieser Veräusserung der Aktien der C AG darzulegen.

2.2.3 Fehlt es aber am Tätigwerden auf eigenes Risiko, am Einsatz von Arbeit und Kapital und insbesondere an der planmässigen und anhaltenden Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, liegt auch keine selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im Zusammenhang mit diesen Wertschriftentransaktionen vor. 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieser dem Beschwerdegegner die beantragte Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 7'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil  kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: