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Geschäftsnummer: SB.2010.00141  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern 2005)


Streitige Zinsrechnung: Das Steueramt hat zu Recht eine fristgerechte Berichtigung vorgenommen, da anlässlich der Übertragung in die Schlussrechnung von einer falschen Abschrift des richtigen satzbestimmenden Betrags auszugehen ist (E.2.2).
Wenn eine Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert wird - worunter auch eine Berichtigung fällt - so erfolgt eine neue, entsprechend der Änderung berichtigte Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (E.2.3). Dabei handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Ausgleichszins, welcher überdies vermeidbar gewesen wäre, indem sich die Pflichtigen ebenfalls um eine richtige Besteuerung gekümmert und die Steuerbehörde auf den Fehler hingewiesen hätten, zumal es sich vorliegend um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat (E.2.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUSGLEICHSZINS
BERICHTIGUNG
FEHLER
OFFENSICHTLICH
RÜCKERSTATTUNG
SATZBESTIMMUNG
SCHLUSSRECHNUNG
STEUERAMT
VERSCHULDEN
VERSEHEN
ZINS
Rechtsnormen:
§ 138ff. StG
§ 159 Abs. I StG
§ 49ff. VO StG
§ 51 Abs. II VO StG
§ 174 VO StG
§ 176 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2010.00141

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,  

 

2.    B,  

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Dübendorf, 

vertreten durch das Steueramt, Stadthaus,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern 2005),

hat sich ergeben:

I.  

Das Steueramt der Stadt Dübendorf stellte den Eheleuten A und B am 5. September 2006 die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 zu. Daraus geht hervor, dass das steuerbare Vermögen der Pflichtigen von Fr. … zu einem Satz von Fr. … besteuert wurde, sodass sich eine Vermögenssteuer von Fr. 0.- ergab. Dies führte zu einer Rückerstattung an die Pflichtigen im Betrag von Fr. … (Fr. … Steuerschuld netto + Fr. … Saldo Zinsen).

Am 11. Januar 2010 korrigierte das Revisorat des kantonalen Steueramts das satzbestimmende Vermögen auf Fr. … und forderte die Stadt Dübendorf auf, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Daraufhin stellte diese den Pflichtigen am 9. März 2010 eine berichtigte Schlussrechnung zu, was eine Steuernachforderung von insgesamt Fr. … (Fr. … Steuerschuld netto + Fr. … Saldo Zinsen) nach sich zog. Die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wies die Stadt Dübendorf ab.

II.  

Hiergegen erhoben die Pflichtigen Rekurs mit dem Antrag, die Schlussrechnung vom 9. März 2010 sei aufzuheben, wobei sie die Berichtigung sowie die Zinsrechnung beanstandeten. Das kantonale Steueramt wies das Rechtsmittel am 6. Oktober 2010 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2010 rügten die Pflichtigen erneut die Zinsforderung zu ihren Lasten im Betrag von Fr. … und beantragten dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben.

Während sich die Stadt Dübendorf nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Nach § 159 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2.2 Das kantonale Steueramt hat zutreffend erwogen, weshalb vorliegend von einer falschen Abschrift des richtigen satzbestimmenden Betrags anlässlich der Übertragung in die Schlussrechnung vom 5. September 2006 auszugehen ist, womit zu Recht eine fristgerechte Berichtigung vorgenommen wurde. Dies bestreiten die Pflichtigen in ihrer Beschwerde auch nicht. Sie stellen sich hingegen sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Zinsforderung nur durch das fehlerhafte Verhalten der Steuerbehörde entstanden und deshalb nicht gerechtfertigt sei.

2.3 Das Steuerbezugs- und das Einschätzungsverfahren erfolgen unabhängig voneinander (vgl. ZStP 1996, 297; RB 1962 Nr. 68; RB 1958 Nr. 49), sodass eine Steuerzahlung auch keine Anerkennung einer entsprechenden Steuerschuld darstellt (RB 1971 Nr. 34). Massgebend für die Steuerforderung ist nur die auf der Einschätzung nach § 138 f. StG beruhende Schlussrechnung, mit welcher auch über die gesetzlich vorgesehenen Zinsen abgerechnet wird (§§ 174 und 176 StG, § 49 ff. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Wenn eine Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert wird – worunter auch eine Berichtigung fällt – so erfolgt eine neue, entsprechend der Änderung berichtigte Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 VO StG), welche bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufen sind. Darin werden sowohl die Zinsen zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen zusammengefasst, sodass nur der Saldo der Zinsrechnung zur Zahlung fällig wird (Felix Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 174 N. 16 f. und § 173 N. 27 f.).

2.4 Wie das kantonale Steueramt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen Ausgleichszins. Der Grund dafür liegt weder in einem vom Steuerpflichtigen zu verantwortenden Verzug noch in einem Verschulden einer der Parteien. Bezweckt wird allein eine rechtsgleiche und konsequente Verzinsung aller Zahlungen bis zur massgeblichen Schlussrechnung zugunsten und alle noch ausstehenden Steuerbeträge ab einem Verfalltag zulasten des Pflichtigen (vgl. VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00130, E. 3.2; Richner, § 174 N. 11 ff.). Hinzu kommt, wie das kantonale Steueramt zu Recht festgestellt hat, dass der verschuldensunabhängige Ausgleichszins vermeidbar gewesen wäre, indem sich die Pflichtigen ebenfalls um eine richtige Besteuerung gekümmert und die Steuerbehörde auf den Fehler hingewiesen hätten, zumal es sich vorliegend um ein offensichtliches Versehen gehandelt hat, das auch den Pflichtigen hätte auffallen müssen. Die streitige Zinsrechnung entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und ist folglich nicht zu beanstanden. Im Weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…