{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.06.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00148_27-06-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211981&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "64cdd721e6d1be76102b71d7fde67cc9"}, "Num": [" SB.2010.00148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.27.0  SB.2010.00148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.27.0  SB.2010.00148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.27.0  SB.2010.00148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 | Qualifikation des Entgelts aus Aktienverkauf Eintreten auf die Beschwerde gegen den R\u00fcckweisungsentscheid des Steuerrekursgerichts (E. 1). Der Einkommensteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Eink\u00fcnfte (\u00a7 16 Abs. 1 StG). Dazu geh\u00f6ren nach \u00a7 17 Abs. 1 StG alle Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit. Steuerbar sind s\u00e4mtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung f\u00fcr seine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit erh\u00e4lt, wobei nebst geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die Leistung Entgelt f\u00fcr die Arbeitst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausgerichtet wird. Zwischen der unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit und den daraus fliessenden Eink\u00fcnften muss somit ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehen (E. 3). Der Pflichtige stand in den f\u00fcr den vorliegenden Fall massgebenden Jahren in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der A, und zwar als Konzernleitungsmitglied. Als solches hatte er sich auch an der B beteiligt, indem er mit Mitteln aus seinem Privatverm\u00f6gen B-Aktien zu Eigentum erwarb, diese infolge Wertzunahme nach einiger Zeit zu einem h\u00f6heren Preis (an die A) verkaufen und dadurch einen Gewinn erzielen konnte. Eine Gesamtw\u00fcrdigung f\u00fchrt im vorliegenden Fall zur Schlussfolgerung, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den erzielten Gewinnen und dem Arbeitsverh\u00e4ltnis angesichts der Beschr\u00e4nkung der Beteiligten auf Konzernleitungsmitglieder der A unter Ausschluss von Dritten, des mit der Schaffung der B verfolgten Ziels, der zeitlichen \u00dcbereinstimmung mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, der personellen Verflechtungen, des Einflusses der Arbeitgeberin, der Anlaget\u00e4tigkeit, der Absicherungsinstrumente zugunsten der Konzernleitungsmitglieder sowie weiterer durch die A gew\u00e4hrten Vorteile zu bejahen ist. R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:34", "Checksum": "c2e682a93f2b8e79d2128b8df31b2a30"}