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SB.2010.00166
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt
betreffend
Steuererlass hat sich ergeben: I. Mit Entscheiden vom 5. und 6. Mai 2010 wies das Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 im Betrag von insgesamt Fr. … ab. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 ebenfalls ab. Sie erwog im Wesentlichen, es liege zwar eine finanzielle Notlage infolge Überschuldung vor, wobei der Staat als einziger Gläubiger um Erlass ersucht worden sei. Die Ursache dafür liege vorwiegend in einem Selbstverschulden des Pflichtigen, indem dieser als Einzelunternehmer sämtliche seiner Aktivwerte – unter Beibehaltung der Passiven – an die B GmbH übertragen habe. Weiter habe er es unterlassen, in wirtschaftlich erfolgreicheren Zeiten entsprechende Steuerrückstellungen zu bilden bzw. sei dies in ungenügender Weise geschehen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass private Gläubiger befriedigt und damit gegenüber dem Staat bevorzugt worden seien. Aufgrund eines Zahlungsvorschlags der Vertreterin des Pflichtigen könne überdies eine gewisse Zahlungsfähigkeit vermutetet werden. Schliesslich drohe dem Pflichtigen keine Verarmung, da seine wirtschaftliche Erholung erwartet werden dürfe, zumal er vor der Wirtschaftskrise ein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können. III. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2010 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien ihm die Steuerschulden von Fr. … (Steuerjahr 2006: Fr. …; Steuerjahr 2007: Fr. …) zu erlassen. Zusätzlich verlangte er eine Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern und AHV-Beiträgen. Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Stadt Zürich verlangte ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. 1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte (ehemals: Steuerrekurskommissionen), die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. Das Steuererlassverfahren nach § 183 ff. StG ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Entscheide bezweckt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183 N. 4 und 21). Eine Rückerstattung von angeblich zu viel bezahlten Steuern läuft sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide hinaus, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Zur Beurteilung einer Rückerstattung von AHV-Beiträgen fehlt es sodann an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden. Liegt eine solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen, kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen, die – wie z.B. Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z.B. geschäftliche Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085, E. 4.2). 3.2 Die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA 22,351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 21 und 28). Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würden. Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.; BGr, 19. Dezember 2003, 2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8 und 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167 N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist. 3.3 Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8). 4. 4.1 Die Finanzdirektion hat das abschlägige Erlassgesuch anhand der dargestellten rechtlichen Voraussetzungen eingehend überprüft und zutreffend begründet, weshalb beim Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was der Pflichtige dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen: 4.2 Dass die Vertreterin ohne gültige Vollmacht dem Steueramt einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet habe, lässt sich durch die Akten widerlegen und kann daher als Indiz für die Zumutbarkeit von (Teil-)Zahlungen gewertet werden. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Pflichtigen vor der Wirtschaftskrise ist sodann unstreitig erfolgreich verlaufen. Statt (Steuer-)Rückstellungen zu bilden, hat der Pflichtige Wertschriftenkäufe an der Börse getätigt, welche regelmässig ein hohes wirtschaftliches Risiko in sich bergen. Daher ist sein Einwand, er habe nun kein Geld mehr zur Verfügung für die Bezahlung der Steuern, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht zu schützen. Dass er Personen vertraut habe, welche hinsichtlich seiner Buchhaltung und Steuerangelegenheiten angeblich Fehler gemacht hätten, hat er selbst zu vertreten, da ihm das Verhalten solcher Personen zugerechnet wird (BGE 114 Ib 67; RB 1995 Nr. 45; RB 1985 Nr. 52; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 127 N. 7 und 13). Aufgrund der Akten erscheint es im Weiteren nicht glaubhaft, dass sich der Pflichtige keine eigene Wohnung mehr leisten könne. Dies steht insbesondere im Widerspruch zur eigenen Berechnung seines Existenzminimums, worin er ein monatliches Einkommen von Fr. … aufführt, welches er sich offenbar von der B GmbH, deren einziger Inhaber der Stammanteile er ist, auszahlen lässt. Der Pflichtige hat ferner stets über Wertschriften, Einkommen und Vermögen verfügt. Dass die – nunmehr geringeren – Beträge weiter sinken würden und keine Chance mehr bestünde, die Steuerschulden je begleichen zu können, erscheint nicht glaubhaft. 4.3 Somit kann der Pflichtige keine erlassbegründende Notlage nachweisen, weshalb aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu seinen Ungunsten angenommen werden muss, eine solche habe sich nicht verwirklicht. Im Weiteren kann angesichts seiner hohen Einkünfte vor der Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass sich der Pflichtige wirtschaftlich erholen wird. Zu Recht hat die Finanzdirektion schliesslich darauf abgestellt, dass den Pflichtigen in mehrfacher Hinsicht ein Selbstverschulden an seiner Überschuldung trifft. Massgebend ins Gewicht fällt dabei, dass er seine gesamten aktiven Vermögenswerte auf die von ihm im Jahr 2008 gegründete Firma übertragen hat und sie so dem Zugriff des Staates, welcher überdies (noch) einziger Gläubiger ist, entzogen hat. Auch ein solches Vorgehen ist treuwidrig im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV und darf nicht zu einem Steuererlass führen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. Sodann ist der Antrag der Stadt Zürich auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen, weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). 5.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an… |