{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2010-00166_25-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210748&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d84c951b8f5eba5378e43223cb2696d"}, "Num": [" SB.2010.00166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2010.00166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2010.00166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2010.00166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007) | Eine R\u00fcckerstattung von angeblich zu viel bezahlter Steuern l\u00e4uft sinngem\u00e4ss auf eine \u00dcberpr\u00fcfung rechtskr\u00e4ftiger Einsch\u00e4tzungsentscheide hinaus, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden kann. Zur Beurteilung einer R\u00fcckerstattung von AHV-Beitr\u00e4gen fehlt es sodann an der Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (E. 2) Ein Abzahlungsvorschlag kann als Indiz f\u00fcr die Zumutbarkeit von (Teil-)Zahlungen gewertet werden. Die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Pflichtigen vor der Wirtschaftskrise ist sodann unstreitig erfolgreich verlaufen. Statt (Steuer-)R\u00fcckstellungen zu bilden hat der Pflichtige Wertschriftenk\u00e4ufe an der B\u00f6rse get\u00e4tigt, welche regelm\u00e4ssig ein hohes wirtschaftliches Risiko in sich bergen. Daher ist sein Einwand, er habe nun kein Geld mehr zur Verf\u00fcgung f\u00fcr die Bezahlung der Steuern, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem\u00e4ss BV 5 III nicht zu sch\u00fctzen. Dass er Personen vertraut habe, welche hinsichtlich seiner Buchhaltung und Steuerangelegenheiten angeblich Fehler gemacht h\u00e4tten, hat er selbst zu vertreten, da ihm das Verhalten solcher Personen zugerechnet wird. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere hinsichtlich der eigenen Berechnung  des Existenzminimums, worin der Pflichtige ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.- auff\u00fchrt, welches er sich offenbar von seiner eigenen Firma auszahlen l\u00e4sst, erscheint es nicht glaubhaft, seine Steuerschulden nie mehr begleichen zu k\u00f6nnen. (E. 4.2). Im Weiteren kann angesichts seiner hohen Eink\u00fcnfte vor der Wirtschaftskrise davon ausgegangen werden, dass sich der Pflichtige wirtschaftlich erholen wird. Zu Recht hat die FD schliesslich darauf abgestellt, dass den Pflichtigen in mehrfacher Hinsicht ein Selbstverschulden an seiner \u00dcberschuldung trifft. Massgebend ins Gewicht f\u00e4llt dabei, dass er seine gesamten aktiven Verm\u00f6genswerte auf die von ihm im Jahr 2008 gegr\u00fcndete Firma \u00fcbertragen hat und sie so dem Zugriff des Staates, welcher\u00fcberdies (noch) einziger Gl\u00e4ubiger ist, entzogen hat. Auch ein solches Vorgehen ist treuwidrig im Sinn von BV 5 III und darf nicht zu einem Steuererlass f\u00fchren (E. 4.3).\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:46", "Checksum": "4ab32b4a77a76a4b14b1e5f91075cada"}