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SB.2010.00174
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
2. C, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuerausweis, hat sich ergeben: I. Am 13. August 2010 ersuchte C um Ausstellung eines Steuerausweises über die Steuerdaten seiner früheren Ehefrau A. Er begründete das Gesuch mit einer beabsichtigten Abänderungsklage betreffend Alimentenzahlung. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2010 entsprach das Steueramt der Gemeinde B dem Gesuch. II. Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Finanzdirektion am 30. November 2010 ab. III. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei das Gesuch um Ausstellung eines Steuerausweises abzuweisen. Während sich das Steueramt der Gemeinde B und C nicht vernehmen liessen, schloss die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122 Abs. 3 Satz 1 StG sowie § 22 Abs. 2 IDG). 1.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 sind verheiratet gewesen. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2002 hat der Beschwerdegegner 2 wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Kinderunterhaltsbeiträge verzichtet. Offenbar vermutet er jetzt, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert hat, und zieht eine Abänderungsklage in Betracht. Damit besitzt er ein schützenswertes Interesse, die aktuelle wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, bevor er das Kostenrisiko eines Prozesses eingeht. Dass die Beschwerdeführerin per Gerichtsurteil verpflichtet ist, ihm jährlich ihre Steuererklärung zur Einsicht vorzulegen, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn sie dieser Pflicht nachgekommen sein sollte, besitzt er ein schützenswertes Interesse, die erhaltenen Steuerdaten mit einem amtlichen Steuerausweis auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Abänderungsklage wendet, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Ob und inwieweit der Beschwerdegegner 2 berechtigt ist, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wäre im Fall einer Klage vom Zivilrichter zu entscheiden. 1.3 Zusammenfassend hindert die Sperrung der Steuerdaten den Beschwerdegegner 2 an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb ihm ein Steuerausweis auszustellen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |