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Geschäftsnummer: SB.2011.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 1.1-31.12.2005 und 1.1.-31.12.2006


Verrechenbarkeit des Verlusts aus einer ausländischen Zweigniederlassung mit dem in der Schweiz steuerbaren Reingewinn. Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften gelten nur bei marktkonformer Gegenleistung als geschäftsmässiger Aufwand (dealing at arm's length"). Vorliegend konnte der Nachweis, dass die konzerninterne Gegenleistung der italienischen Zweigniederlassung einem Drittvergleich standhält, nicht erbracht werden. Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
DEALING AT ARMS LENGTH
DRITTVERGLEICH
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
KONZERNBESTEUERUNG
KONZERNGESELLSCHAFT
MITWIRKUNGSPFLICHT
REINGEWINN
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
TOCHTERGESELLSCHAFT
UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
VERLUSTVERRECHNUNG
ZWEIGNIEDERLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 50 DBG
Art. 52 Abs. I DBG
Art. 52 Abs. III DBG
Art. 58 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch die B AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer
1.1−31.12.2005 und 1.1.−31.12.2006,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die in C domizilierte A AG erbringt Dienstleistungen im Reinigungsbereich und betreibt im In- und Ausland verschiedene Zweigniederlassungen. Sie ist eine Konzerngesellschaft der ausländisch beherrschten, international tätigen A-Gruppe. In den Steuererklärungen 2005 und 2006 deklarierte sie aufgrund der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 Reingewinne von Fr. … bzw. Fr. …. Darin gewinnmindernd enthalten ist ein Reinverlust ihrer Zweigniederlassung in D/E von Fr. … (2005) bzw. Fr. … (2006). Den steuerbaren Reingewinn deklarierte sie für die Steuerperiode 1.1.−31.12.2005 mit Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit Fr. ….

B. Im Anschluss an eine steueramtliche Buchprüfung verlangte der Revisor mit Auflage vom 4. Mai 2009 folgende Unterlagen:

"1.       F srl, E (Konzerngesellschaft)

-            amtliche Gründungsurkunde oder Kaufvertrag (…)

-            Bilanz/ER pro 2005 und 2006

-            amtliche Steuerbescheinigungen pro 2005 und 2006

2.  Fremdleistungen F srl an CH-E-Branch

-         detaillierte Leistungsabrechnungen (sämtliche Stundenabrechnungen) pro 2005 und 2006

 

3.  Forderungen gg. F srl (…)

-          Kopien Vertragswerke (z. B. Darlehensvertrag)

-          Kontodetails über sämtliche Jahre

-          Belegnachweis der Geldrückflüsse an die A Schweiz

-          Belegnachweis der marktüblichen Verzinsung."

Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 teilte die A AG unter anderem mit, dass sie keine Unterlagen betreffend die F srl einreichen werde, weil dies weder Gegenstand der Veranlagungen 2005 und 2006 noch von irgendwelcher Relevanz sei. Auf Mahnung vom 28. Mai 2009 hin ersuchte die Gesellschaft um Erstreckung der Einreichungsfrist bis 15. Juli 2009. Der Revisor wies das Gesuch ab. Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG am 29. Juni 2009 für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (satzbestimmend Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (satzbestimmend Fr. …. Dabei liess er den Verlust der Zweigniederlassung E mangels Nachweis nicht zum Abzug zu.

C. Die hiergegen durch die Pflichtige am 24. Juli 2009 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 29. Juli 2010 ab.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Steuerrekurskommission I am 17. November 2010 abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2011 beantragt die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der steuerbare Reingewinn für die direkten Bundessteuern 1.1.–31.12.2005 mit Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit Fr. … festzusetzen, in beiden Jahren unter vollumfänglichem Abzug des Verlustes der Betriebsstätte E. Weiter beantragte sie, es sei die unrichtige Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid zu korrigieren. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Steuerrekursgericht und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht (ehemals Rekurskommission) "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen  (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149, BGE 131 II 548).

2.  

Auf den zusätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin, die unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zu korrigieren, ist nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit dem Hauptantrag einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beschwerdeantrags unter anderem auch zu prüfen, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben, und das Ergebnis dieser Prüfung dem Entscheid zugrunde zu legen.

3.  

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige den Verlust der Zweigniederlassung in E mit dem in der Schweiz bzw. im Kanton steuerbaren Reingewinn verrechnen könne.

3.1 Die Steuerpflicht juristischer Personen mit Sitz im Kanton ist unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland bzw. ausserhalb des Kantons (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 DBG). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 DBG). Nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts unterhält die Pflichtige in E eine Betriebsstätte und kommt dafür die quotenmässig-direkte Ausscheidungsmethode zur Anwendung, nach welcher für die Quotenermittlung auf die Buchhaltungsergebnisse abgestellt wird. Nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts werden ausländische Betriebsstättenverluste in Anwendung der quotenmässigen Ausscheidung mit Reingewinnen am Hauptsitz und weiterer Betriebsstätten verrechnet, soweit sie steuerrechtlich zu anerkennen sind. Diese Verlustübernahme steht unter dem Vorbehalt von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 f. DBG.

3.2 Es steht gemäss dem Entscheid des Steuerrekursgerichts fest, dass die Pflichtige einen Reinverlust ihrer Betriebsstätte in E grundsätzlich mit steuerbaren Gewinnen verrechnen kann. Umstritten ist indessen, ob in den streitbetroffenen Geschäftsjahren 2005 und 2006 überhaupt solche Verluste angefallen bzw. rechtsgenügend nachgewiesen seien, wie die Pflichtige unter Berufung auf die Buchhaltungsabschlüsse der Zweigniederlassung behauptet. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts hatte die Pflichtige jedoch nicht nachgewiesen, dass der zulasten der Erfolgsrechnung der Betriebsstätte E verbuchte Aufwand vollumfänglich geschäftsmässig begründet sei. Das Rekursgericht kam demgemäss zum Schluss, die geltend gemachten Auslandverluste seien nicht rechtsgenügend nachgewiesen und könnten deshalb nicht steuerwirksam mit Gewinnen im Inland verrechnet werden. Dies wird von der Pflichtigen bestritten.

4.  

4.1 Nach den Feststellungen des Revisors wurden der Erfolgsrechnung der Betriebsstätte E unter anderem erhebliche Kosten für Reinigungsdienstleistungen einer der Pflichtigen nahestehenden Konzerngesellschaft  in E namens F srl belastet. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts belief sich das von der Pflichtigen an die F srl für diese Dienstleistungen bezahlte Entgelt auf umgerechnet Fr. … (2005) bzw. Fr. … (2006). Weiter hat die Pflichtige nach den Feststellungen des Rekursgerichts gegenüber dieser Gesellschaft Forderungen per Ende 2006 aus Kontokorrent von umgerechnet Fr. … und aus Darlehen von umgerechnet Fr. … ausgewiesen. Dieser Sachverhalt wird von der Pflichtigen nicht bestritten.

4.2 Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber nahestehenden Person werden steuerlich anerkannt, wenn und soweit Leistung und Gegenleistung angemessen, d. h. marktkonform sind. Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2009], 660; BGr 19.11.2003, StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42). Wenn eine Gesellschaft gegenüber Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (RB 1985 Nr. 42; Zweifel/Hunziker, a.a.O.).

4.3 Gemäss den Feststellungen des Revisors gehört die F srl demselben Konzern wie die Pflichtige an, was Letztere in früheren Eingaben und in der Beschwerdeschrift bestätigt. Bei der Pflichtigen und der F srl handelt es sich somit nach dem unbestrittenen Aktenstand um Gesellschaften, die letztlich vom gleichen Aktionariat beherrscht werden und im steuerrechtlichen Sinn als nahestehende (verbundene) Gesellschaften gelten. Das Rekursgericht ging zwar davon aus, bei der F srl handle es sich um eine Tochtergesellschaft der Pflichtigen, was von der Beschwerdeführerin als unzutreffend gerügt wird: Fakt sei, dass es sich bei der F srl nicht um eine Tochtergesellschaft der Pflichtigen handle, sondern "um eine unabhängige Konzerngesellschaft". Die Pflichtige reichte indessen weder eine grafische Darstellung der Konzernstruktur ein, aus welcher sich die Zuordnung der Beteiligungen ergäbe, noch hat sie anderweitig die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der F srl zu klären versucht.

Leistung und Gegenleistung zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sog. Dritt- oder Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer Mutter-/Tochterbeziehung stehen oder ob sie über andere Beteiligungsstrukturen im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind. In Bezug auf die Überprüfung und den Nachweis der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der F srl ist demzufolge steuerrechtlich nicht entscheidend, ob Letztere eine Tochtergesellschaft oder eine anderweitig verbundene Konzerngesellschaft ist. Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist nicht erforderlich, dass aufgrund einer direkten, unmittelbaren Beherrschung der nahestehenden Gesellschaft die eine Gesellschaft die Verrechnungspreise frei bestimmen kann, denn ein gemeinsames Konzernverhältnis genügt bereits für die Nahestehendeneigenschaft. Das Rekursgericht führt zwar in allgemeiner Hinsicht aus, einer Tochtergesellschaft geleistete übersetzte Entgelte stellten eine verdeckte Kapitaleinlage dar. Nachdem aber gemäss den Feststellungen des Rekursgerichts gänzlich ungewiss geblieben war, ob die Pflichtige der nahestehenden Gesellschaft ein zu hohes oder ein zu tiefes Entgelt bezahlt hatte, waren die Ausführungen zur verdeckten Kapitaleinlage nicht entscheidwesentlich, weil eine solche nicht erstellt war.

Ob es sich bei der F srl nach der Darstellung des Rekursgerichts um eine Tochtergesellschaft handelt oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um eine nicht von der Pflichtigen beherrschte Konzerngesellschaft, ist im vorliegenden Fall für die steuerrechtliche Würdigung der Leistungsbeziehungen nicht relevant und kann deshalb offenbleiben. Eine ergänzende Sachverhaltsuntersuchung ist diesbezüglich nicht erforderlich.

5.  

5.1 Die Pflichtige macht in verfahrensmässiger Hinsicht geltend, es sei fraglich, inwieweit die schweizerische Steuerbehörde dafür zuständig sei, Verrechnungspreise von in E steuerpflichtigen Gesellschaften zu überprüfen. Sie übersieht dabei, dass die Pflichtige in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und für ihr gesamtes Geschäftsergebnis deklarationspflichtig ist. Der Umstand, dass ein Teil der Erträge und Aufwendungen in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen, schränkt weder den Umfang der Steuererklärungspflicht noch die entsprechende Überprüfungsbefugnis der Steuerbehörden des Sitzstaates ein. Es entspricht dem Wesen der unbeschränkten Steuerpflicht mit quotenmässiger Steuerausscheidung, dass das Hauptsteuerdomizil grundsätzlich den weltweiten Gesamtreingewinn als Steuerobjekt feststellt und davon im Rahmen der entsprechenden Betriebsstättenquote einen prozentualen Anteil freistellt. Dass sich deshalb systemgemäss der Untersuchungsgrundsatz und die entsprechenden Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen auch auf die Geschäftsvorfälle in ausländischen Betriebsstätten beziehen, ist offensichtlich zwingend. Dass ausländische Betriebsstätteergebnisse für die schweizerischen Steuerfaktoren von Bedeutung sein können, zeigt sich abgesehen davon gerade im vorliegenden Fall.

5.2 Mit Auflage vom 4. Mai 2009 verlangte der Revisor im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen der Pflichtigen mit der Konzerngesellschaft in E verschiedene Unterlagen. Nachdem der Betriebsstättenbuchhaltung Zahlungen an die F srl belastet worden waren und überdies gegenseitige Kontokorrent- und Darlehensbeziehungen bestanden, war der Revisor nach den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts im Rahmen der Untersuchungsmaxime grundsätzlich ohne Weiteres berechtigt, die Leistungsbeziehungen in steuerlicher Hinsicht zu prüfen und entsprechende Unterlagen einzufordern.

5.3 Die Pflichtige macht demgegenüber geltend, sie habe die Gründungsurkunde der F srl, deren Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die amtliche Steuerbescheinigung nicht eingereicht, weil es sich bei der F srl nicht um eine Tochtergesellschaft handle und sie deshalb diese Unterlagen nicht habe einreichen können. Der Umstand allein, dass es sich nicht um eine Tochtergesellschaft gehandelt haben soll, ist allerdings noch keine hinreichende Begründung für eine objektive Unmöglichkeit, die geforderten Dokumente beizubringen. Nur wenn sich die schweizerische Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns intern darum bemüht, Unterlagen über eine mit ihr im Geschäftsverkehr stehende Konzerngesellschaft zu beschaffen, und ihr die Herausgabe konzernintern verwehrt wird, kann unter Umständen von einer unverschuldeten Unmöglichkeit, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, die Rede sein. Über allfällige ergebnislose Bemühungen der Pflichtigen ist nichts bekannt. Ob bezüglich der erwähnten Dokumente eine unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt oder ob die Auflage möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen haben könnte, kann jedoch offenbleiben, weil das Fehlen der erwähnten Dokumente für den Entscheid des Rekursgerichts im Ergebnis nicht ausschlaggebend war.

5.4 Für die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung des Rekursgerichts war wesentlich, dass die Pflichtige weder die Abrechnungen über die Fremdleistungen der F srl noch die im Zusammenhang mit dem Kontokorrent und dem Darlehen eingeforderten Dokumente einreichte. Hierbei handelte es sich um Unterlagen, welche sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung mit der F srl selber besitzen musste oder andernfalls ohne Weiteres von der Vertragspartnerin hätte beschaffen können. Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, wären die eingeforderten Unterlagen geeignet gewesen zu überprüfen, ob das an die F srl bezahlte Entgelt einem Drittvergleich standhält. Auch die Fremdvergleichskonformität der Kontokorrent- und Darlehensbeziehung wäre voraussichtlich aufgrund der verlangten Dokumente überprüfbar gewesen. Die Einforderung der Unterlagen betreffend Fremdleistungen und Darlehensverhältnisse hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne Weiteres stand und war gesetzmässig.

6.  

6.1 Die Steuerbehörde hat zu untersuchen, ob eine bestimmte Aufwendung vom Geschäftsbetrieb der Gesellschaft aus betrachtet betrieblich begründet gewesen ist oder ob es sich um eine bewusste Vorteilszuwendung zugunsten einer nahestehenden Person gehandelt hat. Dabei obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft der Nachweis, dass der Leistung der Gesellschaft eine Gegenleistung gegenübersteht (Zweifel/Hunziker, a.a.O. S. 677).

Die Pflichtige beschränkte sich im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch zwischen ihrer Betriebsstätte und der nahestehenden Konzerngesellschaft in E darauf, Buchhaltungskonti der Betriebsstätte einzureichen, welchen die Zahlungen an die F srl belastet worden waren. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts wurden keine Belege dazu eingereicht. Die Pflichtige unterliess es auch, die behaupteten Dienstleistungen rechtsgenügend zu substanziieren und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Indem die Pflichtige wiederholt behauptet, die Betriebsstätteverluste seien aufgrund der Geschäftsabschlüsse nachgewiesen, verkennt sie, dass er hierbei um den weitergehenden Nachweis im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften geht.

6.2 Nachdem aber die Pflichtige zu den angeblich von der F srl erbrachten Fremdleistungen weder die verlangten detaillierten Leistungsabrechnungen noch andere Dokumente einreichte, welche die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen und deren Umfang hätten belegen können, erachtete das Rekursgericht den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen als misslungen. Die Weigerung der Pflichtigen, die mit Auflage eingeforderten Unterlagen einzureichen, habe zur Folge gehabt, dass der Steuerkommissär weder die Angemessenheit des der F srl entrichteten Entgelts habe überprüfen können noch ob es sich dabei überhaupt um eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen gehandelt habe. Die Belastung der Betriebsstätterechnung mit dem der F srl entrichteten Entgelt sei deshalb mangels Nachweis nicht zu akzeptieren. Weil der Verlust ohne die Belastung für die fraglichen Dienstleistungen im Geschäftsjahr 2006 vollumfänglich wegfiele und im Geschäftsjahr 2005 zwar nicht ganz, aber unter Berücksichtigung der weiteren nicht nachgewiesenen Belastungen der Betriebsstättebuchhaltung im Zusammenhang mit den Forderungen gegenüber der F srl ebenfalls in vollem Umfang entfalle, sei der Verlust zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden.

Wie das Rekursgericht zutreffend begründet und worauf verwiesen werden kann, stellen Verluste ausländischer Betriebsstätten steuermindernde Umstände dar, welche vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind. Nach dem Scheitern dieses Nachweises hat das Rekursgericht den Verlust zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

6.3 Die Pflichtige, die sich zunächst weigerte, die verlangen Unterlagen einzureichen, machte später geltend, sie habe keine weiteren Unterlagen einreichen können, weil die Betriebsstätte in E geschlossen worden sei und sich die Unterlagen auf dem Weg in die Schweiz befunden hätten. Ihr Fristerstreckungsgesuch vom 5. Juni 2009 wurde damit begründet, dass die Unterlagen der Betriebsstätte E unterwegs nach Zürich seien und innerhalb der nächsten 2–3 Wochen bei ihr einträfen. Demnach hätte sie im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache vom 24. Juli 2009 bereits über die Unterlagen der Betriebsstätte verfügen müssen. Nachdem die Pflichtige sich dazu nicht weiter äussert und insbesondere nicht behauptet, die Unterlagen seien nie bei ihr eingetroffen, ist davon auszugehen, dass sich die Unterlagen der Betriebsstätte E rechtzeitig vor Rekurserhebung im Besitz der Pflichtigen befunden hatten und sie – nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Rekurskommission – in der Lage gewesen wäre, sachdienliche Dokumente spätestens im Verfahren vor Rekursgericht ins Recht zu legen. Wie das Rekursgericht zudem zu Recht feststellte und begründete, hätte die Pflichtige die im Einschätzungsverfahren verlangten Unterlagen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren von sich aus nachreichen müssen und war es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, sie hierzu nochmals anzuhalten. Der Entscheid des Rekursgerichts erweist sich demzufolge als gesetzmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 und Art. 144 Abs. 4 DBG, je in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 8'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…