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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00002
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A AG, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer
1.1−31.12.2005 und 1.1.−31.12.2006,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die in
C domizilierte A AG erbringt Dienstleistungen im Reinigungsbereich und betreibt
im In- und Ausland verschiedene Zweigniederlassungen. Sie ist eine Konzerngesellschaft
der ausländisch beherrschten, international tätigen A-Gruppe. In den Steuererklärungen
2005 und 2006 deklarierte sie aufgrund der Jahresabschlüsse für die
Geschäftsjahre 2005 und 2006 Reingewinne von Fr. … bzw. Fr. …. Darin
gewinnmindernd enthalten ist ein Reinverlust ihrer Zweigniederlassung in D/E
von Fr. … (2005) bzw. Fr. … (2006). Den steuerbaren Reingewinn deklarierte
sie für die Steuerperiode 1.1.−31.12.2005 mit Fr. … und für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit Fr. ….
B. Im
Anschluss an eine steueramtliche Buchprüfung verlangte der Revisor mit Auflage
vom 4. Mai 2009 folgende Unterlagen:
"1. F srl, E
(Konzerngesellschaft)
-
amtliche Gründungsurkunde oder Kaufvertrag (…)
-
Bilanz/ER pro 2005 und 2006
-
amtliche Steuerbescheinigungen pro 2005 und 2006
2. Fremdleistungen F srl an
CH-E-Branch
-
detaillierte Leistungsabrechnungen (sämtliche Stundenabrechnungen) pro
2005 und 2006
3. Forderungen gg. F srl (…)
-
Kopien Vertragswerke (z. B.
Darlehensvertrag)
-
Kontodetails über sämtliche Jahre
-
Belegnachweis der Geldrückflüsse an die A Schweiz
-
Belegnachweis der marktüblichen Verzinsung."
Mit Schreiben vom 25. Mai
2009 teilte die A AG unter anderem mit, dass sie keine Unterlagen
betreffend die F srl einreichen werde, weil dies weder Gegenstand der
Veranlagungen 2005 und 2006 noch von irgendwelcher Relevanz sei. Auf Mahnung
vom 28. Mai 2009 hin ersuchte die Gesellschaft um Erstreckung der
Einreichungsfrist bis 15. Juli 2009. Der Revisor wies das Gesuch ab. Das
kantonale Steueramt veranlagte die A AG am 29. Juni 2009 für die Steuerperiode
1.1.–31.12.2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (satzbestimmend
Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … (satzbestimmend Fr. …. Dabei liess er den
Verlust der Zweigniederlassung E mangels Nachweis nicht zum Abzug zu.
C. Die
hiergegen durch die Pflichtige am 24. Juli 2009 erhobene Einsprache wies
das kantonale Steueramt am 29. Juli 2010 ab.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der
Steuerrekurskommission I am 17. November 2010 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2011 beantragt die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der steuerbare Reingewinn für die
direkten Bundessteuern 1.1.–31.12.2005 mit Fr. … und für die Steuerperiode
1.1.–31.12.2006 mit Fr. … festzusetzen, in beiden Jahren unter
vollumfänglichem Abzug des Verlustes der Betriebsstätte E. Weiter beantragte
sie, es sei die unrichtige Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid
zu korrigieren. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Das Steuerrekursgericht und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht (ehemals
Rekurskommission) "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Rekursgericht gestattet unterschiedliche
Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen
Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der
Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe.
Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer
missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548
E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu
setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von
erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht
erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung
des gerichtlichen Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um
echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149,
BGE 131 II 548).
2.
Auf den zusätzlichen Antrag der
Beschwerdeführerin, die unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zu korrigieren,
ist nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit dem Hauptantrag einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beschwerdeantrags unter anderem auch zu
prüfen, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben, und das Ergebnis dieser Prüfung dem Entscheid zugrunde zu
legen.
3.
Der Streit dreht sich um
die Frage, ob die Pflichtige den Verlust der Zweigniederlassung in E mit dem in
der Schweiz bzw. im Kanton steuerbaren Reingewinn verrechnen könne.
3.1 Die
Steuerpflicht juristischer Personen mit Sitz im Kanton ist unbeschränkt; sie erstreckt
sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland
bzw. ausserhalb des Kantons (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 50 DBG). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und
zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 DBG).
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts unterhält die
Pflichtige in E eine Betriebsstätte und kommt dafür die quotenmässig-direkte Ausscheidungsmethode
zur Anwendung, nach welcher für die Quotenermittlung auf die Buchhaltungsergebnisse
abgestellt wird. Nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts werden
ausländische Betriebsstättenverluste in Anwendung der quotenmässigen Ausscheidung
mit Reingewinnen am Hauptsitz und weiterer Betriebsstätten verrechnet, soweit
sie steuerrechtlich zu anerkennen sind. Diese Verlustübernahme steht unter dem
Vorbehalt von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 f. DBG.
3.2 Es steht
gemäss dem Entscheid des Steuerrekursgerichts fest, dass die Pflichtige einen
Reinverlust ihrer Betriebsstätte in E grundsätzlich mit steuerbaren Gewinnen
verrechnen kann. Umstritten ist indessen, ob in den streitbetroffenen
Geschäftsjahren 2005 und 2006 überhaupt solche Verluste angefallen bzw.
rechtsgenügend nachgewiesen seien, wie die Pflichtige unter Berufung auf die
Buchhaltungsabschlüsse der Zweigniederlassung behauptet. Nach den
Feststellungen des Rekursgerichts hatte die Pflichtige jedoch nicht nachgewiesen,
dass der zulasten der Erfolgsrechnung der Betriebsstätte E verbuchte Aufwand
vollumfänglich geschäftsmässig begründet sei. Das Rekursgericht kam demgemäss
zum Schluss, die geltend gemachten Auslandverluste seien nicht rechtsgenügend
nachgewiesen und könnten deshalb nicht steuerwirksam mit Gewinnen im Inland
verrechnet werden. Dies wird von der Pflichtigen bestritten.
4.
4.1 Nach den
Feststellungen des Revisors wurden der Erfolgsrechnung der Betriebsstätte E
unter anderem erhebliche Kosten für Reinigungsdienstleistungen einer der
Pflichtigen nahestehenden Konzerngesellschaft in E namens F srl belastet.
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts belief sich das von
der Pflichtigen an die F srl für diese Dienstleistungen bezahlte Entgelt
auf umgerechnet Fr. … (2005) bzw. Fr. … (2006). Weiter hat die
Pflichtige nach den Feststellungen des Rekursgerichts gegenüber dieser Gesellschaft
Forderungen per Ende 2006 aus Kontokorrent von umgerechnet Fr. … und aus
Darlehen von umgerechnet Fr. … ausgewiesen. Dieser Sachverhalt wird von der
Pflichtigen nicht bestritten.
4.2 Rechtsgeschäfte
zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber bzw. einer dem Anteilsinhaber
nahestehenden Person werden steuerlich anerkannt, wenn und soweit Leistung und
Gegenleistung angemessen, d. h.
marktkonform sind. Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen
Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einem Aktionär
oder einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den
Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun
würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des
Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], ASA 77 [2009], 660; BGr
19.11.2003, StE 2004 B 72.13.22 Nr. 42). Wenn eine Gesellschaft gegenüber
Nahestehenden Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den
gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den
Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length)
nur mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Aktionär
erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden
steuerlich nicht anerkannt (RB 1985 Nr. 42; Zweifel/Hunziker, a.a.O.).
4.3 Gemäss den
Feststellungen des Revisors gehört die F srl demselben Konzern wie die
Pflichtige an, was Letztere in früheren Eingaben und in der Beschwerdeschrift
bestätigt. Bei der Pflichtigen und der F srl handelt es sich somit nach
dem unbestrittenen Aktenstand um Gesellschaften, die letztlich vom gleichen
Aktionariat beherrscht werden und im steuerrechtlichen Sinn als nahestehende
(verbundene) Gesellschaften gelten. Das Rekursgericht ging zwar davon aus, bei
der F srl handle es sich um eine Tochtergesellschaft der Pflichtigen, was
von der Beschwerdeführerin als unzutreffend gerügt wird: Fakt sei, dass es sich
bei der F srl nicht um eine Tochtergesellschaft der Pflichtigen handle,
sondern "um eine unabhängige Konzerngesellschaft". Die Pflichtige reichte
indessen weder eine grafische Darstellung der Konzernstruktur ein, aus welcher
sich die Zuordnung der Beteiligungen ergäbe, noch hat sie anderweitig die
tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der F srl zu klären versucht.
Leistung und Gegenleistung
zwischen Konzerngesellschaften müssen einem sog. Dritt- oder Fremdvergleich
standhalten, unabhängig davon, ob die Parteien zueinander in einer
Mutter-/Tochterbeziehung stehen oder ob sie über andere Beteiligungsstrukturen
im Konzern als verbundene Gesellschaften zu qualifizieren sind. In Bezug auf
die Überprüfung und den Nachweis der Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung im Verhältnis zwischen der Pflichtigen und der F srl ist
demzufolge steuerrechtlich nicht entscheidend, ob Letztere eine
Tochtergesellschaft oder eine anderweitig verbundene Konzerngesellschaft ist.
Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist nicht erforderlich, dass aufgrund
einer direkten, unmittelbaren Beherrschung der nahestehenden Gesellschaft die
eine Gesellschaft die Verrechnungspreise frei bestimmen kann, denn ein
gemeinsames Konzernverhältnis genügt bereits für die Nahestehendeneigenschaft.
Das Rekursgericht führt zwar in allgemeiner Hinsicht aus, einer
Tochtergesellschaft geleistete übersetzte Entgelte stellten eine verdeckte
Kapitaleinlage dar. Nachdem aber gemäss den Feststellungen des Rekursgerichts
gänzlich ungewiss geblieben war, ob die Pflichtige der nahestehenden
Gesellschaft ein zu hohes oder ein zu tiefes Entgelt bezahlt hatte, waren die
Ausführungen zur verdeckten Kapitaleinlage nicht entscheidwesentlich, weil eine
solche nicht erstellt war.
Ob es sich bei der
F srl nach der Darstellung des Rekursgerichts um eine Tochtergesellschaft
handelt oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um eine nicht von der
Pflichtigen beherrschte Konzerngesellschaft, ist im vorliegenden Fall für die
steuerrechtliche Würdigung der Leistungsbeziehungen nicht relevant und kann
deshalb offenbleiben. Eine ergänzende Sachverhaltsuntersuchung ist
diesbezüglich nicht erforderlich.
5.
5.1 Die
Pflichtige macht in verfahrensmässiger Hinsicht geltend, es sei fraglich,
inwieweit die schweizerische Steuerbehörde dafür zuständig sei,
Verrechnungspreise von in E steuerpflichtigen Gesellschaften zu überprüfen. Sie
übersieht dabei, dass die Pflichtige in der Schweiz unbeschränkt
steuerpflichtig und für ihr gesamtes Geschäftsergebnis deklarationspflichtig
ist. Der Umstand, dass ein Teil der Erträge und Aufwendungen in einer ausländischen
Betriebsstätte anfallen, schränkt weder den Umfang der Steuererklärungspflicht
noch die entsprechende Überprüfungsbefugnis der Steuerbehörden des Sitzstaates
ein. Es entspricht dem Wesen der unbeschränkten Steuerpflicht mit
quotenmässiger Steuerausscheidung, dass das Hauptsteuerdomizil grundsätzlich
den weltweiten Gesamtreingewinn als Steuerobjekt feststellt und davon im Rahmen
der entsprechenden Betriebsstättenquote einen prozentualen Anteil freistellt.
Dass sich deshalb systemgemäss der Untersuchungsgrundsatz und die
entsprechenden Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen auch auf die
Geschäftsvorfälle in ausländischen Betriebsstätten beziehen, ist offensichtlich
zwingend. Dass ausländische Betriebsstätteergebnisse für die schweizerischen
Steuerfaktoren von Bedeutung sein können, zeigt sich abgesehen davon gerade im
vorliegenden Fall.
5.2 Mit
Auflage vom 4. Mai 2009 verlangte der Revisor im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen
der Pflichtigen mit der Konzerngesellschaft in E verschiedene Unterlagen.
Nachdem der Betriebsstättenbuchhaltung Zahlungen an die F srl belastet
worden waren und überdies gegenseitige Kontokorrent- und Darlehensbeziehungen
bestanden, war der Revisor nach den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts
im Rahmen der Untersuchungsmaxime grundsätzlich ohne Weiteres berechtigt, die
Leistungsbeziehungen in steuerlicher Hinsicht zu prüfen und entsprechende
Unterlagen einzufordern.
5.3 Die
Pflichtige macht demgegenüber geltend, sie habe die Gründungsurkunde der
F srl, deren Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die amtliche
Steuerbescheinigung nicht eingereicht, weil es sich bei der F srl nicht um
eine Tochtergesellschaft handle und sie deshalb diese Unterlagen nicht habe
einreichen können. Der Umstand allein, dass es sich nicht um eine
Tochtergesellschaft gehandelt haben soll, ist allerdings noch keine
hinreichende Begründung für eine objektive Unmöglichkeit, die geforderten
Dokumente beizubringen. Nur wenn sich die schweizerische Tochtergesellschaft
eines ausländischen Konzerns intern darum bemüht, Unterlagen über eine mit ihr
im Geschäftsverkehr stehende Konzerngesellschaft zu beschaffen, und ihr die
Herausgabe konzernintern verwehrt wird, kann unter Umständen von einer
unverschuldeten Unmöglichkeit, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, die Rede
sein. Über allfällige ergebnislose Bemühungen der Pflichtigen ist nichts
bekannt. Ob bezüglich der erwähnten Dokumente eine unverschuldete Unmöglichkeit
vorliegt oder ob die Auflage möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verstossen haben könnte, kann jedoch offenbleiben, weil das Fehlen der
erwähnten Dokumente für den Entscheid des Rekursgerichts im Ergebnis nicht
ausschlaggebend war.
5.4 Für die
Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung des Rekursgerichts war
wesentlich, dass die Pflichtige weder die Abrechnungen über die Fremdleistungen
der F srl noch die im Zusammenhang mit dem Kontokorrent und dem Darlehen
eingeforderten Dokumente einreichte. Hierbei handelte es sich um Unterlagen,
welche sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung mit der F srl selber besitzen
musste oder andernfalls ohne Weiteres von der Vertragspartnerin hätte
beschaffen können. Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, wären die
eingeforderten Unterlagen geeignet gewesen zu überprüfen, ob das an die
F srl bezahlte Entgelt einem Drittvergleich standhält. Auch die
Fremdvergleichskonformität der Kontokorrent- und Darlehensbeziehung wäre
voraussichtlich aufgrund der verlangten Dokumente überprüfbar gewesen. Die
Einforderung der Unterlagen betreffend Fremdleistungen und Darlehensverhältnisse
hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne Weiteres stand und war
gesetzmässig.
6.
6.1 Die
Steuerbehörde hat zu untersuchen, ob eine bestimmte Aufwendung vom Geschäftsbetrieb
der Gesellschaft aus betrachtet betrieblich begründet gewesen ist oder ob es
sich um eine bewusste Vorteilszuwendung zugunsten einer nahestehenden Person
gehandelt hat. Dabei obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft der Nachweis,
dass der Leistung der Gesellschaft eine Gegenleistung gegenübersteht
(Zweifel/Hunziker, a.a.O. S. 677).
Die Pflichtige beschränkte sich im
Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch zwischen ihrer Betriebsstätte und der
nahestehenden Konzerngesellschaft in E darauf, Buchhaltungskonti der
Betriebsstätte einzureichen, welchen die Zahlungen an die F srl belastet
worden waren. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Rekursgerichts wurden
keine Belege dazu eingereicht. Die Pflichtige unterliess es auch, die
behaupteten Dienstleistungen rechtsgenügend zu substanziieren und mit
geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Indem die Pflichtige wiederholt behauptet,
die Betriebsstätteverluste seien aufgrund der Geschäftsabschlüsse nachgewiesen,
verkennt sie, dass er hierbei um den weitergehenden Nachweis im Sinne der
steuerrechtlichen Vorschriften geht.
6.2 Nachdem
aber die Pflichtige zu den angeblich von der F srl erbrachten Fremdleistungen
weder die verlangten detaillierten Leistungsabrechnungen noch andere Dokumente
einreichte, welche die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen und deren
Umfang hätten belegen können, erachtete das Rekursgericht den Nachweis der
geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen als misslungen. Die Weigerung der
Pflichtigen, die mit Auflage eingeforderten Unterlagen einzureichen, habe zur
Folge gehabt, dass der Steuerkommissär weder die Angemessenheit des der
F srl entrichteten Entgelts habe überprüfen können noch ob es sich dabei
überhaupt um eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen gehandelt habe.
Die Belastung der Betriebsstätterechnung mit dem der F srl entrichteten
Entgelt sei deshalb mangels Nachweis nicht zu akzeptieren. Weil der Verlust
ohne die Belastung für die fraglichen Dienstleistungen im Geschäftsjahr 2006
vollumfänglich wegfiele und im Geschäftsjahr 2005 zwar nicht ganz, aber unter
Berücksichtigung der weiteren nicht nachgewiesenen Belastungen der
Betriebsstättebuchhaltung im Zusammenhang mit den Forderungen gegenüber der
F srl ebenfalls in vollem Umfang entfalle, sei der Verlust zu Recht nicht
zum Abzug zugelassen worden.
Wie das Rekursgericht zutreffend begründet und worauf
verwiesen werden kann, stellen Verluste ausländischer Betriebsstätten
steuermindernde Umstände dar, welche vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind.
Nach dem Scheitern dieses Nachweises hat das Rekursgericht den Verlust zu Recht
nicht zum Abzug zugelassen.
6.3 Die
Pflichtige, die sich zunächst weigerte, die verlangen Unterlagen einzureichen,
machte später geltend, sie habe keine weiteren Unterlagen einreichen können,
weil die Betriebsstätte in E geschlossen worden sei und sich die Unterlagen auf
dem Weg in die Schweiz befunden hätten. Ihr Fristerstreckungsgesuch vom
5. Juni 2009 wurde damit begründet, dass die Unterlagen der Betriebsstätte
E unterwegs nach Zürich seien und innerhalb der nächsten 2–3 Wochen bei ihr
einträfen. Demnach hätte sie im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache vom
24. Juli 2009 bereits über die Unterlagen der Betriebsstätte verfügen
müssen. Nachdem die Pflichtige sich dazu nicht weiter äussert und insbesondere
nicht behauptet, die Unterlagen seien nie bei ihr eingetroffen, ist davon
auszugehen, dass sich die Unterlagen der Betriebsstätte E rechtzeitig vor
Rekurserhebung im Besitz der Pflichtigen befunden hatten und sie – nach den
nicht bestrittenen Feststellungen der Rekurskommission – in der Lage gewesen
wäre, sachdienliche Dokumente spätestens im Verfahren vor Rekursgericht ins
Recht zu legen. Wie das Rekursgericht zudem zu Recht feststellte und
begründete, hätte die Pflichtige die im Einschätzungsverfahren verlangten
Unterlagen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren von sich aus nachreichen
müssen und war es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, sie hierzu nochmals
anzuhalten. Der Entscheid des Rekursgerichts erweist sich demzufolge als
gesetzmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw.
Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 und Art. 144 Abs. 4 DBG, je in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 8'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…