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SB.2011.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG, C Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. A liess mit Eingabe vom 18. November 2010 Rekurs erheben gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung D vom 16. September 2010 betreffend Grundstückgewinnsteuern, auf welchen die Steuerrekurskommission III (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) am 29. November 2010 wegen Verspätung nicht eintrat. II. Mit Beschwerde vom 18. November 2010 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss der Steuerrekurskommission III aufzuheben, und es sei ihm die Rekursfrist wiederherzustellen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde D auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen – einschliesslich rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. Ermessensüber- und -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147) – und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Rekursgerichts (ehemals: Rekurskommission), so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (vgl. RB 1999 Nr. 149). 2. 2.1 Gemäss § 147 Abs. 1 in Verbindung mit § 212 StG beträgt die Rekursfrist 30 Tage. Der Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids wird bei der Berechnung der Frist laut § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) nicht mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG). 2.2 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung namentlich dann zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). 2.3 Erstreckt sich der Fristwiederherstellungsgrund bloss auf einen Teil der Frist, so hängt es von den Umständen ab, namentlich von der Anzahl der zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift verbleibenden Tage, ob die Frist wiederherzustellen ist. Das Gesetz verschafft dem Rechtssuchenden keinen Anspruch auf volle Fristausschöpfung (VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00093, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; ASA 61, 522; RB 1983 Nr. 55; StE 2004 B 92.8 Nr. 11). Deshalb ist kein Wiederherstellungsgrund im Umstand zu erblicken, dass der Steuerpflichtige nicht über die vollen 30 Tage verfügte, um die Rechtsschrift abzufassen, sofern dem Steuerpflichtigen nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch hinreichend Zeit verbleibt, um sich innerhalb der Frist zur Wehr zu setzen (BGE 81 I 363 E. 3). Es obliegt dem Steuerpflichtigen, binnen der verbleibenden Restdauer der Frist aktiv zu werden. 3. 3.1 Die Rekurskommission hat erwogen, dass die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten Fristwiederherstellungsgründe nur einen Teil der Frist betroffen haben. Mindestens die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom 6. November bis 10. November 2010 hätte dem Vertreter nach eigener Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese Würdigung bringt der Pflichtige keine stichhaltigen Gründe vor. Deshalb kann auch offengelassen werden, ob die von ihm zusätzlich geltend gemachten Umstände als zulässige Noven zu werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grundsätzlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (RB 1957 Nr. 65; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129 N. 40). Ein Zurückbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner nicht hinauszuschieben (VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00124, E. 2.1, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; BGE 127 I 31 E. 2b; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB 2000 Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Der familiäre Todesfall ist sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund geeignet. Dies gilt gleichermassen für die übliche Zunahme der Arbeitslast nach einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat. 3.2 Die wiederholt erfolgten Ausführungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgründen, welche den übrigen Teil der Rekursfrist betreffen, können bei diesem Ergebnis offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu prüfen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
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