{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00003_25-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210747&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b7c2f0da383c3cb72dfe16a8fd9f864"}, "Num": [" SB.2011.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2011.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2011.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2011.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | \u00dcberpr\u00fcfung eines Nichteintretensentscheids der RK: Fristwiederherstellung? Die vom Vertreter des Pflichtigen geltend gemachten Fristwiederherstellungsgr\u00fcnde haben nur einen Teil der Frist betroffen. Mindestens die Zeit vom 21. Oktober bis 30. Oktober 2010 und vom 6. November bis 10. November 2010 h\u00e4tte dem Vertreter nach eigener Sachdarstellung zur Ausarbeitung des Rekurses zur Verf\u00fcgung gestanden. Unter diesen Umst\u00e4nden sei nicht einzusehen, inwiefern eine fristgerechte Rekurseingabe nicht zumutbar gewesen sei. Gegen diese W\u00fcrdigung der RK bringt der Pflichtige keine stichhaltigen Gr\u00fcnde vor. Deshalb kann auch offengelassen werden, ob die von ihm zus\u00e4tzlich geltend gemachten Umst\u00e4nde als zul\u00e4ssige Noven zu werten sind. Insbesondere stellen Ferien sowie Rechtsunkenntnis grunds\u00e4tzlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Ein Zur\u00fcckbehaltungsauftrag an die Post vermag den Beginn des Fristenlaufs ferner nicht hinauszuschieben. Der famili\u00e4re Todesfall ist sodann bereits im Juli 2010 erfolgt und damit nicht als Fristwiederherstellungsgrund geeignet. Dies gilt gleichermassen f\u00fcr die \u00fcbliche Zunahme der Arbeitslast nach einem Auslandaufenthalt, was der Pflichtige selbst zu vertreten hat (E. 3.1) Die wiederholt erfolgten Ausf\u00fchrungen des Pflichtigen zu den Fristwiederherstellungsgr\u00fcnden, welche den \u00fcbrigen Teil der Rekursfrist betreffen, k\u00f6nnen bei diesem Ergebnis offengelassen werden und sind folglich nicht weiter zu pr\u00fcfen (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:46", "Checksum": "4a4c35b969ad783782c2ce647ca3164a"}