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Geschäftsnummer: SB.2011.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2008


Die Pflichtigen haben behauptet, innerhalb der laufenden Frist die Steuererklärung zur Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder zumindest angerufen haben, ist - da sie die Beweislast für die Abgabe der Steuererklärung tragen - zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
EINSCHÄTZUNG
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
NICHTEINTRETEN
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00008

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden am 18. Dezember 2009 vom Steueramt der Stadt Zürich gemahnt, die Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 einzureichen. Sie wandten hiergegen am 21. Dezember 2009 ein, der Ehemann habe die Steuererklärung am 24. November 2009 zur Post gegeben. Das Steueramt antwortete ihnen am 8. Januar 2010, es habe die Steuerklärung nicht erhalten; sie seien daher gebeten, ihm bis Ende Januar 2010 eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu lassen. Die Eheleute kamen dieser Aufforderung nicht nach, sondern beharrten darauf, die Steuererklärung abgegeben zu haben. Hierauf wurden sie vom kantonalen Steueramt am 3. Mai 2010 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

Mit Einsprache vom 17. Mai 2010 machten die Pflichtigen einzig geltend, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 9. August 2010 ab, nachdem es die Pflichtigen vergeblich mit Mahnung vom 8. Juni 2010 aufgefordert hatte, die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen.

II.  

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II (seit 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 ab. Er erwog, das kantonale Steueramt habe diese zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Auf deren Einsprache hätte es indessen mangels ungenügender Begründung nicht eintreten dürfen. Im Ergebnis habe somit der Einspracheentscheid Bestand.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. bzw. 14. Februar 2011 beantragten die Pflichtigen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Entsprechendes muss gelten, wenn die Rekurskommission – wie vorliegend – eine materiellrechtliche Überprüfung der Einschätzung im Rekursverfahren unterlässt, weil das kantonale Steueramt ihrer Auffassung nach nicht auf die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache hätte eintreten dürfen.

Demnach kann und darf das Verwaltungsgericht die streitbetroffene Ermessenseinschätzung nicht auf deren Höhe hin überprüfen.

1.2 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die vom Gesetz geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 30. Januar 2009, 2C_441/2008, E. 2.4; BGE 123 II 552 E. 4c). Dementsprechend ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, der wegen Nichteinreichens der Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und auch mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten, wenn es deswegen an der notwendigen Begründung der Einsprache gebricht (vgl. BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und 621/2007, E. 2.1; 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973, E. 5.2).

2.2 Die Pflichtigen haben behauptet, am 24. November 2009 und damit innerhalb der ihnen bis 30. November 2009 laufenden Frist die Steuererklärung 2008 zur Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder zumindest angerufen haben, ist – da sie die Beweislast für die Abgabe der Steuererklärung tragen – zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…