{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00012_25-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210743&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dae781c4bf34404e65a8c3838d968984"}, "Num": [" SB.2011.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2011.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2011.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SB.2011.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 | Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit oder Liebhaberei? Die Rechtsprechung versteht unter selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit jede T\u00e4tigkeit, bei der eine nat\u00fcrliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planm\u00e4ssig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (E. 2.2.1). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufgegeben wird, sobald erkennbar ist, dass sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf Dauer nicht realisieren l\u00e4sst. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der Gewinnerzielung geschieht, sondern aus andern Gr\u00fcnden, namentlich aus Liebhaberei (E. 2.3.1). Einzig aus dem Umstand, dass dem Pflichtigen in den genannten sieben Jahren Verluste erwachsen sind, kann entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Einzelrichters nicht ohne Weiteres auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Die im Wesentlichen \u00fcber die Jahre hinweg unver\u00e4nderte Kostenstruktur legt n\u00e4mlich die Vermutung nahe, dass die Praxis trotz erheblichen R\u00fcckgangs der Patienteneinnahmen personell und r\u00e4umlich im gleichen Umfang weiterbetrieben wurde wie in fr\u00fcheren, finanziell erfolgreichen Jahren. Sollten sich indessen in absehbarer Zeit keine Gewinne einstellen, so wird dem Praxisbetrieb die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sein (E. 2.3.2). R\u00fcckweisung zur Beurteilung der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit der geltend gemachten Abz\u00fcge."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:46", "Checksum": "17de0cdf33d7ecf4e958b50d4a24ba30"}