|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2011.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2012 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2007 (2. Rechtsgang)


Berechnung des pauschalen Liegenschaftsunterhaltsabzug bei Liegenschaften in Unternutzung (E. 2). Zur Festlegung des satzbestimmenden Vermögens sind nicht nur die innerkantonalen, sondern auch die ausserkantonalen Aktiven - namentlich die Grundstücke - nach dem kantonalen Recht des einschätzenden Kantons bzw. nach den für das Binnenverhältnis geltenden Grundsätzen zu bewerten. Dazu müssen die im Liegenschaftskanton vorgenommenen Bewertungen für den Kanton des Hauptsteuerdomizils mittels Repartitionswerten "umgerechnet" werden. Ergibt sich im Einzelfall, dass der formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen Liegenschaft über dem betreffenden Verkehrswert liegt,wofür der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, besteht ein Rechtsanspruch auf eine Reduktion des Formelwerts (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSERKANTONAL
EIGENMIETWERT
FORMELWERTE
LIEGENSCHAFTENBEWERTUNG
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
REPARTITION
REPARTITIONSWERT
SATZBESTIMMUNG
UNTERNUTZUNGSABZUG
VERKEHRSWERT
VERMÖGENSSTEUERWERT
Rechtsnormen:
§ 6 Abs. I StG
§ 30 Abs. II StG
§ 30 Abs. V StG
§ 39 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00020

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind Eigentümer von mit vier Mehrfamilienhäusern überbauten Liegenschaften an der C-Strasse 01–02 in D (ZH), zwei Baulandparzellen in D (ZH) und E (VS) sowie einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus an der F-Strasse in E. In ihrer Steuererklärung 2007 deklarierten sie ein Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …).

B. Mit Einschätzung bzw. Einspracheentscheid vom 15. Mai 2009 bzw. 26. Juni 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Eheleute A und B für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

II.  

A. Den hiergegen gerichteten Rekurs hiess die Steuerrekurskommission III am 1. Oktober 2009 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. … [richtig: Fr. …]) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (richtig: Fr. …) (zum Satz von Fr. …) ein.

III.  

Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen von den Pflichtigen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III zurück.

IV.  

A. In einem zweiten Rechtsgang wurden die Pflichtigen durch die Steuerrekurskommission III aufgefordert, eine rechtskräftige Neuschätzung der Liegenschaft in E einzureichen. Für den Fall, dass die Neuschätzung nicht rechtskräftig sei, wurden sie um entsprechende Mitteilung gebeten. Die Pflichtigen reichten daraufhin weitere Unterlagen ein, äusserten sich aber nicht zur Schätzung der Liegenschaft in E.

B. Am 13. Dezember 2010 unterbreitete der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Während der Vorschlag vom kantonalen Steueramt angenommen wurde, erhoben die Pflichtigen Einwendungen dagegen.

C. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs der Pflichtigen teilweise gut und schätzte sie mit steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

V.  

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 20. Februar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, sie seien mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei die Walliser Einschätzung hinsichtlich der Vermögenswerte zu überprüfen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

Vor Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang lediglich noch die Satzbestimmung für Einkommen und Vermögen streitig.

2.1 Laut unstreitigen Schätzungen der Pflichtigen könnten aus dem Zweifamilienhaus in E Mieterträge von jährlich Fr. … erzielt werden. Indessen erklären die Pflichtigen, nur eine der beiden darin liegenden Wohnungen zu bewohnen und machen damit eine Unternutzung geltend. Nach anerkannten Angaben der Pflichtigen beläuft sich der Bruttoeigenmietwert dieser selbstbewohnten Wohnung auf jährlich Fr. ….

Die Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens sei von einem Nettoeigenmietwert der Liegenschaft von Fr. … auszugehen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Nettoeigenmietwert von Fr. … für die selbstbewohnte Eigentumswohnung (Bruttoeigenmietwert von Fr. … abzüglich des pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 %) abzüglich Fr. … zusammen. Letztgenannter Betrag entspreche dem pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % des Mietwerts von Fr. … für das ganze Haus.

2.2 Zur Ermittlung des steuerbaren Liegenschaftenertrags können nach § 30 Abs. 2 StG von den Einkünften die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss § 30 Abs. 5 StG einen Pauschalabzug geltend machen. Laut Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 beträgt der Pauschalabzug 20 % des Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts (Ziff. II).

Die Berechnungen der Pflichtigen sind für das Gericht nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls erweist es sich als unrichtig, den Pauschalabzug von 20 % sowohl auf dem hypothetischen Mietertrag der gesamten Liegenschaft als auch ein weiteres Mal auf dem durch einen Unternutzungsabzug reduzierten Eigenmietwert zu gewähren. Indem das Rekursgericht den Pflichtigen einen Liegenschaftsunterhaltsabzug von Fr. … gewährt hat, da es den Pauschalabzug von 20 % auf dem gesamten hypothetischen Mietertrag von Fr. …- berechnet hat, ist es den Pflichtigen in seiner Rechtsauslegung entgegengekommen. Es fragt sich nämlich, ob aufgrund des Gewinnungskostencharakters der Unterhaltskosten nicht ausschliesslich der durch die Unternutzung reduzierte Eigenmietwert von Fr. … als Berechnungsgrundlage des Pauschalabzugs heranzuziehen wäre, woraus ein abzugsfähiger Betrag von lediglich Fr. … resultierte. Die Beschwerde ist mithin insoweit abzuweisen.

3.  

3.1 Sodann beanstanden die Pflichtigen das durch das Rekursgericht festgelegte satzbestimmende Vermögen. Das Rekursgericht hat seiner Einschätzung hinsichtlich der Grundstücke in E die durch den Kanton Wallis ermittelten Vermögensteuerwerte zugrunde gelegt und ist dementsprechend von einem Vermögenssteuerwert von Fr. … (Fr. … plus Fr. …) ausgegangen. Diese Werte sind in der Beschwerde zwar nicht mehr streitig. So führen die Pflichtigen aus, das Steuerrekursgericht unterstelle ihnen zu Unrecht, die Vermögenssteuerwerte zu bestreiten. Indessen wenden sie sich damit gegen eine ihrer Ansicht nach falsche Anwendung der Repartitionswerte. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die Repartitionswerte dürften einzig zur Verlegung der Passiven herangezogen werden; eine weitergehende Verwendung zur Bestimmung des satzbestimmenden Vermögens sei dagegen unstatthaft.

3.2 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten laut § 6 Abs. 1, 1. Halbsatz StG die Steuern für die am Hauptsteuerdomizil befindlichen Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Dabei bestimmen sich die Gesamtfaktoren für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens nach den Grundsätzen des zürcherischen Steuergesetzes (VGr, 21. April 2010, SB.2009.00119, E. 5.2).

Weil die kantonalen Bewertungsregeln für Liegenschaften Unterschiede aufweisen, ist es möglich, dass die Bewertung einer Liegenschaft von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfällt. Um Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Verhältnisse sicherzustellen und Verzerrungen zulasten eines der beteiligten Kantone oder des Steuerpflichtigen zu vermeiden, verlangt das Bundesgericht, dass die Aktiven nach einheitlichen Kriterien bewertet werden. Zur Festlegung des satzbestimmenden Vermögens sind folglich nicht nur die innerkantonalen, sondern auch die ausserkantonalen Aktiven – namentlich die Grundstücke – nach dem kantonalen Recht des einschätzenden Kantons bzw. nach den für das Binnenverhältnis geltenden Grundsätzen zu bewerten (Roman Sieber in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 N. 40 und 11 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund müssen die in einem Kanton vorgenommenen Bewertungen für einen anderen Kanton "umgerechnet" werden. Ausgehend vom Gedanken, dass die Repartitionswerte dazu dienen, die amtlichen Steuerwerte auf ein gesamtschweizerisches Mittel zu bringen, rechtfertigt es sich, sie bzw. die Repartitionskoeffizienten für die Bestimmung der für den Steuersatz massgebende Vermögenssteuerwerte ausserkantonaler Liegenschaften heranzuziehen (Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren] vom 21. November 2006 [ZStB I Nr. 11/254]). Um den Wert der ausserkantonalen Liegenschaften dem Niveau des Hauptsteuerdomizilkantons anzugleichen, ist, wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführt, der ausserkantonale Vermögenssteuerwert mit dem ausserkantonalen Repartitionskoeffizienten zu multiplizieren und durch den innerkantonalen Repartitionskoeffizienten zu dividieren. Auf diese Weise wird der Wert ermittelt, den die ausserkantonale Liegenschaft aufweisen würde, wenn sie im einschätzenden Kanton läge (VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00080 E. 2.1; RB 1985 Nr. 41; BGr, 19. November 2008, StE A 11 Nr. 5; BGE 120 Ia 349 = Pra 85 Nr. 122 = ASA 65, 582).

Ergibt sich im Einzelfall, dass der formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen Liegenschaft über dem betreffenden Verkehrswert gemäss § 39 Abs. 1 StG liegt, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf eine Reduktion des Formelwerts (vgl. Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003 bzw. ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 Rz. 82). Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass der Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen Liegenschaft über dem betreffenden Verkehrswert liegt, so trägt er für diese steuermindernde Tatsache die Beweislast. Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der Rekursfrist vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlaubt (RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987 Nr. 35). Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, S. 518). Kommt der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach, so haben seine Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben (RB 1980 Nr. 72; VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00080, E. 3.2).

3.3 Wird in diesem Sinn der Walliser Vermögensteuerwert von insgesamt Fr. … mit dem Walliser Repartitionskoeffizienten von 145 % multipliziert und durch den Zürcher Repartitionskoeffizienten von 90 % dividiert, resultiert – wie das Steuerrekursgericht zutreffend festgestellt hat – der für die Satzbestimmung massgebende "Zürcher Vermögenssteuerwert" von Fr. …. Da die Pflichtigen sodann zu keinem Zeitpunkt substanziiert vorgebracht haben, der formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Grundstücke liege über deren Verkehrswert, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.  

Schliesslich führen die Pflichtigen aus, sie hätten im Kanton Wallis während 36 Jahren zu hohe Steuern bezahlt, da ihnen ein Rabatt in der Höhe von 25 % versehentlich nicht gewährt worden sei.

Eine – allenfalls revisionshalber durchzuführende – Überprüfung der Rechtmässigkeit der durch den Kanton Wallis vorgenommenen Veranlagungen liegt ausserhalb der Zuständigkeit der Zürcher Behörden; auf das Begehren um Überprüfung der Walliser Vermögenssteuereinschätzung ist daher nicht einzutreten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.-      Zustellungskosten,
Fr.    640.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…