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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00020
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. November 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr.
2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007
(2. Rechtsgang),
hat
sich ergeben:
I.
A. A und B
sind Eigentümer von mit vier Mehrfamilienhäusern überbauten Liegenschaften an
der C-Strasse 01–02 in D (ZH), zwei Baulandparzellen in D (ZH) und E (VS) sowie
einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus an der F-Strasse in E. In ihrer
Steuererklärung 2007 deklarierten sie ein Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …).
B. Mit
Einschätzung bzw. Einspracheentscheid vom 15. Mai 2009 bzw. 26. Juni
2009 schätzte das kantonale Steueramt die Eheleute A und B für die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) ein.
II.
A. Den
hiergegen gerichteten Rekurs hiess die Steuerrekurskommission III am
1. Oktober 2009 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. … [richtig:
Fr. …]) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (richtig:
Fr. …) (zum Satz von Fr. …) ein.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen von den
Pflichtigen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission III zurück.
IV.
A. In
einem zweiten Rechtsgang wurden die Pflichtigen durch die Steuerrekurskommission III
aufgefordert, eine rechtskräftige Neuschätzung der Liegenschaft in E
einzureichen. Für den Fall, dass die Neuschätzung nicht rechtskräftig sei,
wurden sie um entsprechende Mitteilung gebeten. Die Pflichtigen reichten
daraufhin weitere Unterlagen ein, äusserten sich aber nicht zur Schätzung der
Liegenschaft in E.
B. Am
13. Dezember 2010 unterbreitete der Einzelrichter der
Steuerrekurskommission III den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Während
der Vorschlag vom kantonalen Steueramt angenommen wurde, erhoben die Pflichtigen
Einwendungen dagegen.
C. Mit
Entscheid vom 12. Januar 2011 hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs der
Pflichtigen teilweise gut und schätzte sie mit steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.
V.
Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 20. Februar 2011
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, sie seien mit
einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden
Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei die Walliser
Einschätzung hinsichtlich der Vermögenswerte zu überprüfen.
Während das Steuerrekursgericht
auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung
der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
2.
Vor Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang lediglich
noch die Satzbestimmung für Einkommen und Vermögen streitig.
2.1 Laut
unstreitigen Schätzungen der Pflichtigen könnten aus dem Zweifamilienhaus in E
Mieterträge von jährlich Fr. … erzielt werden. Indessen erklären die
Pflichtigen, nur eine der beiden darin liegenden Wohnungen zu bewohnen und
machen damit eine Unternutzung geltend. Nach anerkannten Angaben der
Pflichtigen beläuft sich der Bruttoeigenmietwert dieser selbstbewohnten Wohnung
auf jährlich Fr. ….
Die Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, bei der
Berechnung des satzbestimmenden Einkommens sei von einem Nettoeigenmietwert der
Liegenschaft von Fr. … auszugehen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem
Nettoeigenmietwert von Fr. … für die selbstbewohnte Eigentumswohnung
(Bruttoeigenmietwert von Fr. … abzüglich des pauschalen Unterhaltsabzugs
von 20 %) abzüglich Fr. … zusammen. Letztgenannter Betrag entspreche dem
pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % des Mietwerts von Fr. … für das ganze
Haus.
2.2 Zur
Ermittlung des steuerbaren Liegenschaftenertrags können nach § 30
Abs. 2 StG von den Einkünften die Unterhaltskosten, die
Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige
gemäss § 30 Abs. 5 StG einen Pauschalabzug geltend machen. Laut
Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den
Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom
7. September 2002 beträgt der Pauschalabzug 20 % des
Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts (Ziff. II).
Die Berechnungen der Pflichtigen sind für das Gericht nicht
nachzuvollziehen. Jedenfalls erweist es sich als unrichtig, den Pauschalabzug
von 20 % sowohl auf dem hypothetischen Mietertrag der gesamten Liegenschaft als
auch ein weiteres Mal auf dem durch einen Unternutzungsabzug reduzierten
Eigenmietwert zu gewähren. Indem das Rekursgericht den Pflichtigen einen
Liegenschaftsunterhaltsabzug von Fr. … gewährt hat, da es den Pauschalabzug
von 20 % auf dem gesamten hypothetischen Mietertrag von Fr. …- berechnet
hat, ist es den Pflichtigen in seiner Rechtsauslegung entgegengekommen. Es
fragt sich nämlich, ob aufgrund des Gewinnungskostencharakters der Unterhaltskosten
nicht ausschliesslich der durch die Unternutzung reduzierte Eigenmietwert von
Fr. … als Berechnungsgrundlage des Pauschalabzugs heranzuziehen wäre,
woraus ein abzugsfähiger Betrag von lediglich Fr. … resultierte. Die Beschwerde
ist mithin insoweit abzuweisen.
3.
3.1 Sodann
beanstanden die Pflichtigen das durch das Rekursgericht festgelegte satzbestimmende
Vermögen. Das Rekursgericht hat seiner Einschätzung hinsichtlich der Grundstücke
in E die durch den Kanton Wallis ermittelten Vermögensteuerwerte zugrunde
gelegt und ist dementsprechend von einem Vermögenssteuerwert von Fr. …
(Fr. … plus Fr. …) ausgegangen. Diese Werte sind in der Beschwerde
zwar nicht mehr streitig. So führen die Pflichtigen aus, das
Steuerrekursgericht unterstelle ihnen zu Unrecht, die Vermögenssteuerwerte zu
bestreiten. Indessen wenden sie sich damit gegen eine ihrer Ansicht nach
falsche Anwendung der Repartitionswerte. Sie stellen sich auf den Standpunkt,
die Repartitionswerte dürften einzig zur Verlegung der Passiven herangezogen werden;
eine weitergehende Verwendung zur Bestimmung des satzbestimmenden Vermögens sei
dagegen unstatthaft.
3.2 Steuerpflichtige,
die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig
sind, entrichten laut § 6 Abs. 1, 1. Halbsatz StG die Steuern für die
am Hauptsteuerdomizil befindlichen Werte nach dem Steuersatz, der ihrem
gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Dabei bestimmen sich die
Gesamtfaktoren für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens nach den
Grundsätzen des zürcherischen Steuergesetzes (VGr, 21. April 2010,
SB.2009.00119, E. 5.2).
Weil die kantonalen Bewertungsregeln für Liegenschaften
Unterschiede aufweisen, ist es möglich, dass die Bewertung einer Liegenschaft
von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfällt. Um Gleichheit bzw.
Gleichwertigkeit der Verhältnisse sicherzustellen und Verzerrungen zulasten
eines der beteiligten Kantone oder des Steuerpflichtigen zu vermeiden, verlangt
das Bundesgericht, dass die Aktiven nach einheitlichen Kriterien bewertet
werden. Zur Festlegung des satzbestimmenden Vermögens sind folglich nicht nur
die innerkantonalen, sondern auch die ausserkantonalen Aktiven – namentlich die
Grundstücke – nach dem kantonalen Recht des einschätzenden Kantons bzw. nach
den für das Binnenverhältnis geltenden Grundsätzen zu bewerten (Roman Sieber
in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar
zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 N. 40 und 11 mit
weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund müssen die in einem Kanton vorgenommenen
Bewertungen für einen anderen Kanton "umgerechnet" werden. Ausgehend
vom Gedanken, dass die Repartitionswerte dazu dienen, die amtlichen Steuerwerte
auf ein gesamtschweizerisches Mittel zu bringen, rechtfertigt es sich, sie bzw.
die Repartitionskoeffizienten für die Bestimmung der für den Steuersatz
massgebende Vermögenssteuerwerte ausserkantonaler Liegenschaften heranzuziehen
(Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Regeln für die
Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab
Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren] vom 21. November 2006 [ZStB I
Nr. 11/254]). Um den Wert der ausserkantonalen Liegenschaften dem Niveau
des Hauptsteuerdomizilkantons anzugleichen, ist, wie das Steuerrekursgericht
zutreffend ausführt, der ausserkantonale Vermögenssteuerwert mit dem ausserkantonalen
Repartitionskoeffizienten zu multiplizieren und durch den innerkantonalen
Repartitionskoeffizienten zu dividieren. Auf diese Weise wird der Wert
ermittelt, den die ausserkantonale Liegenschaft aufweisen würde, wenn sie im
einschätzenden Kanton läge (VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00080
E. 2.1; RB 1985 Nr. 41; BGr, 19. November 2008, StE A 11
Nr. 5; BGE 120 Ia 349 = Pra 85 Nr. 122 = ASA 65, 582).
Ergibt sich im Einzelfall, dass der formelmässig ermittelte
Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen Liegenschaft über dem betreffenden
Verkehrswert gemäss § 39 Abs. 1 StG liegt, hat der Steuerpflichtige
einen Rechtsanspruch auf eine Reduktion des Formelwerts (vgl. Weisung des
Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und
die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003
bzw. ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 Rz. 82). Macht ein
Steuerpflichtiger geltend, dass der Vermögenssteuerwert einer ausserkantonalen
Liegenschaft über dem betreffenden Verkehrswert liegt, so trägt er für diese
steuermindernde Tatsache die Beweislast. Diesen Nachweis hat er durch eine
substanziierte Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der
Rekursfrist vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975
Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60;
RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt
eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen
enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der
Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung
oder -minderung erlaubt (RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987
Nr. 35). Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die
Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die
Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA
49, S. 518). Kommt der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach,
so haben seine Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben (RB 1980 Nr. 72;
VGr, 27. Februar 2008, SB.2007.00080, E. 3.2).
3.3 Wird in
diesem Sinn der Walliser Vermögensteuerwert von insgesamt Fr. … mit dem
Walliser Repartitionskoeffizienten von 145 % multipliziert und durch den
Zürcher Repartitionskoeffizienten von 90 % dividiert, resultiert – wie das
Steuerrekursgericht zutreffend festgestellt hat – der für die Satzbestimmung
massgebende "Zürcher Vermögenssteuerwert" von Fr. …. Da die
Pflichtigen sodann zu keinem Zeitpunkt substanziiert vorgebracht haben, der
formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Grundstücke
liege über deren Verkehrswert, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt
als unbegründet.
4.
Schliesslich führen die Pflichtigen aus, sie hätten im
Kanton Wallis während 36 Jahren zu hohe Steuern bezahlt, da ihnen ein Rabatt in
der Höhe von 25 % versehentlich nicht gewährt worden sei.
Eine – allenfalls revisionshalber durchzuführende –
Überprüfung der Rechtmässigkeit der durch den Kanton Wallis vorgenommenen
Veranlagungen liegt ausserhalb der Zuständigkeit der Zürcher Behörden; auf das
Begehren um Überprüfung der Walliser Vermögenssteuereinschätzung ist daher
nicht einzutreten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellungskosten,
Fr. 640.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…