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Geschäftsnummer: SB.2011.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern (01.01. - 31.12.2007)


Formelle Anforderungen an die Rekursschrift; Substanziierungspflicht Die Rekursschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Rekurrenten oder seines Vertreters bzw. seiner zuständigen Organe versehen sein. In casu hat die Pflichtige eine Kopie eingereicht, weshalb ihr die Vorinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat. Die Pflichtige behauptet vor VGer, dass sie fristgerecht eine verbesserte Rekursschrift eingereicht habe, lässt aber jegliche Substanziierung bezüglich der angeblichen Postaufgabe vermissen. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Nachfrist verpasst hat (E. 1). Abweisung.
 
Stichworte:
NACHFRIST
REKURSSCHRIFT
SACHDARSTELLUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNTERSCHRIFT
Rechtsnormen:
§ 147 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00021

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern

(01.01. - 31.12.2007),

hat sich ergeben:

I.

Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern, 1.1. bis 31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Kapital von Fr. … (zum Satz von 0.75 %) eingeschätzt.

II.

Mit Rekurs vom 26. November 2010 beantragte die Pflichtige, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2010 wurde der Pflichtigen unter Hinweis, dass die Rekursschrift keine Originalunterschrift trage, die Kopie der Rekursschrift zugestellt mit der Aufforderung, diese binnen acht Tagen originalunterzeichnet wieder einzureichen; bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 trat das Steuerrekursgericht (bis 31. Dezember 2010: Steuerrekurskommissionen) auf den Rekurs nicht ein. Es erwog, die Pflichtige habe trotz Fristansetzung keine original unterzeichnete Rekursschrift eingereicht.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2011 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Steuerrekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Ferner sei die Kostenauflage aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes können laut § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der Fassung vom 13. September 2010 der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben. Die Rekursschrift muss mit der eigenhändigen Unterschrift des Rekurrenten oder seines Vertreters bzw. seiner zuständigen Organe versehen sein (vgl. RB 1984 Nr. 53).

Die Rekursschrift der Pflichtigen vom 26. November 2010 trug unstreitig nicht die Originalunterschrift ihres einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratspräsidenten B. Zu Recht hat deshalb das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe gegeben und ihr zu diesem Zweck mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2010 eine kurze Frist von acht Tagen angesetzt, um eine originalunterzeichnete Rekursschrift einzureichen.

Die Verfügung wurde der Pflichtigen wurde am 9. Dezember 2010 zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Rekursschrift lief somit am 17. Dezember 2010 ab.

1.2 Während nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine verbesserte Rekursschrift beim Steuerrekursgericht eingegangen ist, macht die Pflichtige geltend, die von B originalunterzeichnete Rekursschrift sei "fristgerecht" durch eine Mitarbeiterin zur Post gebracht worden, wofür sie Zeugen anbietet. Indessen verschweigt sie das Datum der behaupteten Postübergabe. Damit verunmöglicht sie dem Verwaltungsgericht die Beurteilung, ob die Postaufgabe rechtzeitig war, wie sie behauptet, und hat deshalb die angebotene Zeugeneinvernahme zu unterbleiben. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen des Beweisverfahrens aufs Geratewohl nach dem Zeitpunkt der Postaufgabe zu forschen und damit eine von der Pflichtigen versäumte – ihr ohne Weiteres zumutbare – wesentliche Sachdarstellung nachzuholen (RB 1980 Nr. 69; 1976 Nr. 26; 1973 Nr. 35; 1964 Nr. 68).

Somit ist zulasten der für die Rechtzeitigkeit der Verbesserung der formell mangelhaften Rekursschrift beweisbelasteten Pflichtigen davon auszugehen, diese habe dem Steuerrekursgericht binnen der bis 17. Dezember 2010 laufenden Frist keine mit der Originalunterschrift des zuständigen Organs versehene Rekursschrift eingereicht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht androhungsgemäss auf den Rekurs der Pflichtigen nicht eingetreten.

Infolgedessen hat das Steuerrekursgericht zutreffend die Rekurskosten der unterliegenden Pflichtigen überbunden (§ 151 Abs. 1 Satz 1 StG) und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

1.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…