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SB.2011.00022
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer (01.01. - 31.12.2007), hat sich ergeben: I. Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2010 für die direkte Bundessteuer, 1.1. bis 31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8,5 %) und einem Eigenkapital per 31. Dezember 2007 von Fr. … veranlagt. II. Mit Eingabe vom 26. November 2010 betreffend die "Staats- und Gemeindesteuern 2007" sowie – lediglich handschriftlich vermerkt – "+DBST" (direkte Bundessteuer) erhob die Pflichtige "Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich, Division Bau vom 12. November 2010" und beantragte, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Eingabe lagen unter anderem die Einspracheentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer bei. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2010 betreffend "Einschätzung 1.1.-31.12.2007 und direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2007" wurde der Pflichtigen unter Hinweis, dass die "Rekurs-/Beschwerdeschrift" keine Originalunterschrift trage, die Kopie der Eingabe vom 26. November 2010 zugestellt mit der Aufforderung, diese binnen acht Tagen originalunterzeichnet wieder einzureichen; bei Säumnis werde auf den "Rekurs bzw. Beschwerde" nicht eingetreten. Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 schrieb das Steuerrekursgericht (bis 31. Dezember 2010: Steuerrekurskommissionen) die Beschwerde als erledigt ab. Es erwog, "dass die handschriftlichen Ergänzungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des kantonalen Steueramts auf der ersten Seite der Rekursschrift das Steuerrekursgericht anfangs fälschlicherweise dazu veranlassten, das Rechtsmittel auch als Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu betrachten, dass ein Beschwerdewille indes nicht auszumachen [sei] und sich das Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos [erweise] und abzuschreiben [sei]". Das Gericht nahm die Kosten insoweit auf die Gerichtskasse. III. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2011 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "der Beschluss vom 21. Januar 2011 [sei] aufzuheben und das Steuer[rekurs]gericht Zürich [sei] anzuweisen, auf de[n] Rekurs einzutreten". Ausserdem verlangte sie die Zusprechung eine Parteientschädigung. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Der Steuerpflichtige kann laut Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich Beschwerde erheben. 2. 2.1 Aus der Beschwerdeschrift muss vorab der vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille hervorgehen, den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts anzufechten (vgl. VGr, 13. April 2005, SB.2005.00003, E. 1; RB 2001 Nr. 91, E. 3b). Ist ungewiss, ob ein Beschwerdewille im umschriebenen Sinn vorhanden ist, so muss die Beschwerdeinstanz dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben, sich zu äussern, ob er den Einspracheentscheid durch Beschwerde anfechten wolle. Sie kann ihre Aufforderung mit einer Fristansetzung und der Androhung verbinden, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als Beschwerde behandelt (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 19 zur Einsprache). 2.2 Die Eingabe der Pflichtigen vom 26. November 2010 lässt nicht klar erkennen, ob sie nur den Weiterzug des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts vom 12. November 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 oder auch den Weiterzeug des Einspracheentscheids vom gleichen Tag betreffend die direkte Bundessteuer 2007 bezweckte. Für die Anfechtung beider Entscheide spricht – unter Nichtberücksichtigung des von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des kantonalen Steueramts handschriftlich auf der Eingabe angebrachten Vermerks "+DBST" (direkte Bundessteuer) – der Umstand, dass der Rechtsschrift beide Einspracheentscheide beigelegt wurden, welche dieselbe Aufrechnung betrafen und zur gleichen Reingewinnfestsetzung führten. Der Wortlaut der Eingabe legt indessen nahe, dass bloss die Staats- und Gemeindesteuern 2007 angefochten worden sind. Angesichts dieser Ungewissheit hätte das Steuerrekursgericht nicht ohne vorgängige Anhörung der Pflichtigen den Schluss ziehen dürfen, es fehle deren Beschwerdewille hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2007. Sie hätte somit das Verfahren nicht vorschnell als erledigt abschreiben dürfen, was einem Nichteintreten auf die Beschwerde gleichkommt. Die Beschwerde der Pflichtigen ist insoweit begründet. Dies führt indessen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn sich unter Annahme des von der Pflichtigen verfochtenen Bestehens des Beschwerdewillens hinsichtlich des Weiterzugs des Einspracheentscheids ergibt, dass die Beschwerde formell gültig ist und das Steuerrekursgericht darauf hätte eintreten müssen. 3. 3.1 Die in Art. 140 Abs. 1 DBG verlangte Schriftlichkeit der Beschwerdeerhebung bedeutet, dass die Beschwerdeschrift mit der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bzw. seiner zuständigen Organe versehen sein muss (vgl. RB 1984 Nr. 53). Die Eingabe der Pflichtigen vom 26. November 2010 trug unstreitig nicht die Originalunterschrift ihres einzelzeichnungsberechtigen Verwaltungsratspräsidenten B. Zu Recht hat deshalb das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe gegeben und ihr zu diesem Zweck mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2010 eine kurze Frist von acht Tagen angesetzt, um eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen. Die Verfügung wurde der Pflichtigen am 9. Dezember 2010 zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift lief somit am 17. Dezember 2010 ab. 3.2 Während nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine verbesserte Beschwerdeschrift beim Steuerrekursgericht eingegangen ist, macht die Pflichtige geltend, die von B originalunterzeichnete Beschwerdeschrift sei "fristgerecht" durch eine Mitarbeiterin zur Post gebracht worden, wofür sie Zeugen anbietet. Indessen verschweigt sie das Datum der behaupteten Postübergabe. Damit verunmöglicht sie dem Verwaltungsgericht die Beurteilung, ob die Postaufgabe rechtzeitig war, wie sie behauptet, und hat deshalb die angebotene Zeugeneinvernahme zu unterbleiben. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen des Beweisverfahrens aufs Geratewohl nach dem Zeitpunkt der Postaufgabe zu forschen und damit eine von der Pflichtigen versäumte – ihr ohne Weiteres zumutbare – wesentliche Sachdarstellung nachzuholen (vgl. RB 1980 Nr. 69; 1976 Nr. 26; 1973 Nr. 35; 1964 Nr. 68). Somit ist zulasten der für die Rechtzeitigkeit der Verbesserung der formell mangelhaften Beschwerdeschrift beweisbelasteten Pflichtigen davon auszugehen, diese habe dem Steuerrekursgericht binnen der bis 17. Dezember 2010 laufenden Frist keine mit der Originalunterschrift des zuständigen Organs versehene Beschwerdeschrift eingereicht. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen in Nachachtung der ergangenen Androhung auf die Beschwerde der Pflichtigen nicht eintreten dürfen, wenn diese einen Beschwerdewillen gehabt hätte. Infolgedessen hat das Steuerrekursgericht im Ergebnis zu Recht die materielle Behandlung der Beschwerde abgelehnt, auch wenn es das Verfahren statt durch Nichteintreten durch Abschreibung erledigt hat. Da die Pflichtige hierdurch nicht in ihren Rechten beeinträchtig wird, kann eine Rückweisung der Sache lediglich zum Zweck, das vorinstanzliche Entscheiddispositiv formell richtigzustellen, unterbleiben. 4. Angesichts dessen, dass das Steuerrekursgericht ohne vorgängige Anhörung der Pflichtigen von einem fehlenden Beschwerdewillen im vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen ist und insoweit den Weiterzug an das Verwaltungsgericht veranlasst hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Indessen steht der im Ergebnis unterliegenden Pflichtigen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |