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SB.2011.00023
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug/Ratenzahlungen hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügungen vom 24. Februar 2010 bewilligte das Steueramt der Gemeinde B A Stundung bzw. Ratenzahlung für die Begleichung der geschuldeten Staats und Gemeindesteuern 2003 bis 2007 in einer Gesamthöhe von Fr. …. Eine erste Rate von Fr. … wurde am 20. April 2010, ein Anteil von Fr. … am 30. November 2010 zur Zahlung fällig. Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2003 stellte A am 30. Juni 2010 ein neues Stundungsgesuch ans Steueramt B, mit dem er eine weiter gehende Zahlungserleichterung beantragte. Dieses wies das Steueramt mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab. B. Am 9. September 2010 beantragte A dem Steueramt B unter anderem erneut die Bewilligung einer weiter gehenden Zahlungserleichterung für die offenen Steuerschulden 2003 bis 2008 in der Höhe von insgesamt Fr. … in Form monatlicher Ratenzahlungen von Fr. …. Hinsichtlich der Steuerperioden 2003 bis 2007 trat die Gemeinde B auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. September 2010 nicht ein, da die Stundungsverfügungen vom 24. Februar 2010 bzw. der abweisende Entscheid vom 2. Juli 2010 in Rechtkraft erwachsen seien. Das Gesuch um Zahlungserleichterung für die Steuerschuld betreffend die Steuerperiode 2008 wies die Gemeinde B ab, da eine Begleichung der Steuerschuld angesichts deren Höhe innert angemessener Zeit nicht zu erwarten sei. Die hiergegen erhobene Einsprache von A, mit der er die Bewilligung monatlicher Ratenzahlung in Höhe von Fr. … beantragte, wies das Steueramt der Gemeinde B am 4. November 2010 mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab. II. Den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs von A wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 17. Januar 2011 ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. …. III. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm für die Ausstände der Steuerperioden 2003 bis 2008 eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Ratenzahlungen von Fr. … zu gewähren. Sodann seien die durch das Steueramt B betreffend die Steuerschuld eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen bzw. aufzuheben. Schliesslich sei die ihm durch das kantonale Steueramt auferlegte Staatsgebühr von Fr. … aufzuheben. Während sich das Steueramt der Gemeinde B nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. Mangels sachlicher Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen nicht einzutreten und ist der Beschwerdeführer auf den Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen. Ebenso wenig ist auf das an das Verwaltungsgericht gerichtete Gesuch um Erlass einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung einzutreten. 3. 3.1 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz oder gegen einen Entscheid, mit dem die Rekursinstanz einen Nichteintretensentscheid des Gemeindesteueramts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender Entscheid über Begehren, die nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildeten, ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). 3.2 Soweit das kantonale Steueramt auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen nicht eingetreten ist, ist dieses Vorgehen mangels seiner sachlichen Zuständigkeit nicht zu beanstanden. 3.3 3.3.1 Was den Antrag des Beschwerdeführers um weiter gehende Zahlungserleichterung hinsichtlich der Steuerperioden 2003 bis 2007 betrifft, geht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Begründung des Nichteintretensentscheids fehl: Rechtskräftige Entscheide der Bezugsbehörden über Stundung und Ratenzahlungen sind – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – einer materiellen Änderung grundsätzlich zugänglich. Denn der Ablauf der Frist zur Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine Verfügung führt lediglich zum Eintritt ihrer formellen Rechtskraft; bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bleibt eine Neubeurteilung durch Wiedererwägung bzw. der Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen grundsätzlich möglich (August Reimann/Ferdinand Zuppiger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band III, Bern 1969, § 120 N. 3; Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 166 N. 7; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 380 f). Gesuche um Erweiterung bereits gewährter Zahlungserleichterungen sind unter den Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen. Auf die Behandlung eines solchen Gesuchs besteht nur dann ein Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6; RB 1983 Nr. 108). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in formelle Rechtskraft erwachsen sind, darf namentlich nicht bloss dazu dienen, diese immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ob eine massgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist somit – vor erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Kölz/Häner, N. 441). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind daher weder die Verfügungen, durch welche Zahlungserleichterungen für die Steuerschulden aus den Steuerperioden 2004 bis 2007 gewährt wurden, noch der ablehnende Entscheid um weitergehende Zahlungserleichterung für die Steuerperiode 2003 unabänderlich in (materielle) Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erweiterung der bereits gewährten Zahlungserleichterung für die Jahre 2003 bis 2007 ist somit unter den Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Erweiterung der Zahlungserleichterung mit seiner angespannten finanziellen Lage aufgrund der zu tiefen Einnahmen aus dem Taxigeschäft begründet. Als selbständig erwerbender Taxihalter habe ihn die Wirtschaftskrise der letzten Jahre schwer getroffen. Auch mache ihm die grosse Konkurrenz zu schaffen. Sodann wirkten die durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen ruf- und kreditschädigend. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern sich seine finanzielle Lage seit dem Erlass der Stundungsvereinbarungen vom 24. Februar 2010 bzw. seit dem 2. Juli 2010 verschlechtert habe. Auch hat er keine anderen Gründe angeführt, die im Zusammenhang mit dem Erlass jener Verfügungen nicht berücksichtigt worden wären. Ferner ist auch aus den Akten kein Hinweis auf einen Grund erkennbar, der einen Anspruch auf erneute materielle Prüfung seines Gesuchs um Zahlungserleichterung verleihen würde. Die Anhebung der Betreibungen durch die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer bereits die erste vereinbarte Ratenzahlung unterlassen hatte, ist diesem selbst zuzuschreiben und kann ihm jedenfalls nicht zum Anspruch auf Wiedererwägung verhelfen. Indem sie auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen folglich auf rechtmässige Weise ausgeübt. 4. 4.1 Das Gesuch um Zahlungserleichterung betreffend die Steuerschulden aus der Steuerperiode 2008 hat die Beschwerdegegnerin nach materieller Prüfung abgewiesen. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige (Steuer-)Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 3, 8 und 23 f.; Frey, Art. 166 DBG N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76). Als "besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und
Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend
verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die
fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender
Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in
der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl.
Andreas Schorno/Bernhard Meier in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter
Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. A., Muri-Bern 2004, § 229
N. 5; Frey, Art. 166 DBG N. 8), so sind keine
Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist. Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35). 4.2 Der Steuerausstand des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2003 bis 2008 beläuft sich derzeit auf Fr. …. Mit den beantragten monatlichen Raten von Fr. … und angesichts der von ihm selbst dargelegten finanziellen Verhältnisse – wobei keine Anzeichen für eine zu erwartende Besserung bestehen – könnte die Steuerschuld erst in über sechs Jahren beglichen werden. Sodann hat das kantonale Steueramt zu Recht den Zahlungswillen des Beschwerdeführers infrage gestellt, datiert seine letzte Zahlung an das Gemeindesteueramt trotz seither wiederholter Zahlungsankündigungen doch vom 4. August 2009. 5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Auferlegung einer Staatsgebühr von Fr. … durch das kantonale Steueramt sei unrechtmässig. Gemäss § 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sind die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Rekursverfahren zu Recht vollständig unterlegen ist, ist die Kostenverteilung durch das kantonale Steueramt nicht zu beanstanden. Die Höhe der aufzuerlegenden Staatsgebühr beträgt zwischen Fr. … und Fr. … (§ 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung des Verfahrens rechtfertigt sich die durch das kantonale Steueramt festgelegte Kostenhöhe zweifelsohne. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen. 6.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an… |