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SB.2011.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B ersuchten am 6. März 2009 um Erlass der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …. Zur Begründung machten sie schwierige finanzielle Verhältnisse geltend; infolge mehrerer Betreibungen seien sie nicht in der Lage, diese Steuerschuld zu begleichen. Das kantonale Steueramt forderte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2010 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juli 2010 nach. II. Mit Entscheid vom 17. Februar 2011 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, es liege keine Notlage vor, da das Einkommen der Gesuchsteller von Fr. … nach eigenen Angaben das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. … monatlich im Betrag von Fr. … übersteigen würde, sodass die ausstehende Steuerschuld ohne Weiteres beglichen werden könnte. Im Weiteren würde ein Steuererlass vorliegend nicht den Gesuchstellern zugutekommen, sondern lediglich dazu führen, dass ein anderer Gläubiger eher als der Staat bevorzugt würde, was Sinn und Zweck des Erlassverfahrens widersprechen würde. III. Mit Beschwerde vom 5. März 2011 beantragten die Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8). Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat. 1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. 2.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2 Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV). 2.2 Das kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 unstreitig richtig dargelegt und festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Begleichung der ausstehenden Steuerschuld ohne Weiteres möglich wäre. Dennoch machen die Beschwerdeführenden erneut geltend, sie seien mittellos. Insbesondere seien die Leistungen aus der Pensionskasse des beschwerdeführenden Ehemannes infolge von Betreibungen aufgezehrt worden, und seine Krankenversicherung habe ihm bis heute kein Krankentaggeld ausbezahlt. Inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung erschüttern und eine Notlage begründen sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Infolge der allgemeinen Beweislastregel ist daher zu ihren Ungunsten nach wie vor davon auszugehen, eine erlassbegründende Notlage liege nicht vor. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die betriebenen Schulden des Beschwerdeführers im Pfändungsverfahren laufend abgerechnet worden sind und bislang keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen. Im Übrigen wurde zutreffend erwogen, dass ein Erlass der Steuerschuld in erster Linie der Bank C als weiterer Gläubigerin zugutekommen würde, was ein Steuererlass gerade nicht bezwecken will. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegenden Beschwerdeführenden abzusehen. Unter diesen Umständen wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 3.2 Dem kantonalen Steueramt steht mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an… |