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SB.2011.00031
Beschluss
der 2. Kammer
vom 24. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass, hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 trat das Steueramt der Stadt Zürich auf das Gesuch von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Kapitalleistung) im Betrag von Fr. … nicht ein. Zur Begründung führte es an, das Inkassoverfahren sei weit fortgeschritten, weshalb grundsätzlich auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei analog zur Regelung in Art. 13 der bundesrechtlichen Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 1994 (EV) nicht zu beanstanden. III. Mit Beschwerde vom 23. März 2011 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter sei festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet und dabei keinerlei Wiedergutmachung geleistet habe. Zudem seien verschiedene, namentlich genannte (ehemalige) Verwaltungsrichter und -richterinnen sowie ein Gerichtsschreiber wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die Finanzdirektion schlossen auf Nichteintreten wegen Verspätung der Beschwerde. Die Stadt Zürich verlangte ausserdem eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügungen vom 25. März 2011 sowie vom 18. Juli 2011 wurde dem Pflichtigen Gelegenheit eingeräumt, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist sowie zur Auskunft der Schweizerischen Post zu äussern, welche gestützt auf § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]) eingeholt wurde, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. Die Sendungen wurden mit dem Hinweis an den Absender zurückgesandt, wonach Gerichtsurkunden nicht an eine Postlageradresse nachgesandt werden dürfen. […] Folglich liess der Pflichtige nichts von sich hören. Die Kammer erwägt: 1. Auf das Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie § 119 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist von vornherein nicht einzutreten, da die genannten Personen für das vorliegende Verfahren nicht zuständig sind und folglich in keiner Weise daran mitgewirkt haben. 2. 2.1 Nach § 185 Abs. 1 StG kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden. 2.2 Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]; RB 2002 Nr. 114; RB 1998 Nr. 2; RB 1992 Nr. 2; BGE 127 I 31 E. 2a). Gleichermassen verhält es sich bei postlagernden Briefsendungen, welche mithin nicht als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist, sondern wie bei Briefkasten- und Postfachzustellungen als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen als zugestellt gelten (vgl. BGr, 20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3.2; VGr, 17. September 2010, VB.2010.00373, E. 1.3, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Somit vermag ein Auftrag an die Post, Sendungen an eine Postlageradresse nachzuschicken, den Fristenlauf aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der prozessualen Gleichbehandlung nicht hinauszuschieben (vgl. BGr, 24. Juli 2000, 1P.369/2000, E. 1b; VGr, 25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4; BGE 127 I 31 E. 2b; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB 2000 Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Vorausgesetzt wird dabei, dass die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, wie es in der Regel während der Hängigkeit eines Verfahrens der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; StE 2006 B 93.6 Nr. 27; StE 2003 B 93.6 Nr. 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15 Rz. 49). 2.3 Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post vom 15. Juli 2011 konnte der Rekursentscheid am 18. Januar 2011 aufgrund eines bestehenden Auftrags nicht am Wohnort des Pflichtigen zugestellt werden, sondern wurde an eine Postlageradresse nachgeschickt. Den Entscheid hat der Pflichtige erst nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist am 21. Februar 2011 am Postschalter in Empfang genommen. Da er sich in einem Prozessrechtsverhältnis befunden hat, indem er ein Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Erlassgesuchs erhoben hatte, musste er mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen und hätte dafür besorgt sein müssen, die Sendung fristgerecht zu empfangen. Mit seinem Nachsendeauftrag an eine Postlageradresse hat er die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung daher schuldhaft verhindert. Demzufolge hat diese am siebten Tag der ordentlichen Abholfrist, mithin am 25. Januar 2011, als zugestellt zu gelten, ohne dass es darauf ankommt, ob deren Inhalt dem Pflichtigen bekannt gewesen ist. Damit kann auch die Frage nach einer allfälligen zweiten Zustellung offenbleiben. Folglich hat die Beschwerdefrist am 26. Januar 2011 zu laufen begonnen und am 25. Februar 2011 geendet, womit die Beschwerde vom 23. März 2011 verspätet erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. 3.1 Trotz seines Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. Unter diesen Umständen wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 3.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Sodann ist der Antrag der Stadt Zürich auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen, weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). 3.3 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an… |